§ 79a NWG - UnterhaltungspläneBibliographieTitelNiedersächsisches Wassergesetz (NWG) Amtliche AbkürzungNWGNormtypGesetzNormgeberNiedersachsenGliederungs-Nr.28200Der Unterhaltungspflichtige eines Gewässers zweiter Ordnung soll die nach § 39 WHG und § 61 dieses Gesetzes erforderlichen Maßnahmen der Gewässerunterhaltung in Plänen darstellen.