Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 07.10.1980, Az.: BVerwG 6 P 24.80
Anforderungen an das Vorliegen einer Beschwer; Zulässigkeit einer Antragsänderung in der Rechtsbeschwerdeinstanz
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 07.10.1980
- Aktenzeichen
- BVerwG 6 P 24.80
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1980, 16052
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Karlsruhe - 22.11.1979 - AZ: B-PVG 6/79
- VGH Baden-Württemberg - 25.03.1980 - AZ: XIII 2402/79
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Personalvertretungsrecht
In der Personalvertretungssache
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 7. Oktober 1980
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Becker und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Fischer und Dr. Schinkel
beschlossen:
Tenor:
Die Rechtsbeschwerden der Antragstellerin und des Beteiligten zu 1) gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 25. März 1980 werden vervorfen.
Gründe
Die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin ist unzulässig, weil diese durch die angefochtene Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs nicht beschwert ist. Diese Entscheidung entspricht in vollem Umfang ihrem Antrag; sie trifft die von ihr begehrte Feststellung, daß die am 8. und 9. Mai 1979 durchgeführte Wahl der Soldatenvertretung des Bezirkspersonalrats des Territorialkommandos Süd in H. ungültig ist. Die Antragstellerin fühlt sich jedoch dadurch beschwert, daß der Verwaltungsgerichtshof den von ihr geltend gemachten Anfechtungsgrund - die Zurückweisung eines nach ihrer Auffassung ordnungsgemäßen Wahlvorschlages - nicht anerkannt, sondern die Ungültigkeit der Wahl daraus hergeleitet hat, daß an ihr 13 Soldaten einer Stabskompanie durch Eintragung in das Wählerverzeichnis teilnehmen konnten, die nach Meinung des Verwaltungsgerichtshofs nicht wahlberechtigt waren. Diese Begründung der angefochtenen Entscheidung enthält weder eine Beschwer der Antragstellerin noch vermag sie die von ihr in der Rechtsbeschwerdeinstanz gestellten Anträge - eine solche Antragsänderung ist in der dritten Instanz unzulässig - zu rechtfertigen, mit denen sie die von ihr gewünschte Begründung ihrer Wahlanfechtung in die Form von Feststellungsanträgen gefaßt hat und sie auf diesem Wege in die Entscheidungsformel bringen will. Der Antragstellerin ist durch die angefochtene Entscheidung nichts versagt worden, was sie beantragt hat. Ihr Anfechtungsrecht ist lediglich auf einen anderen Grund gestützt, grundsätzlich aber als erfolgreich, anerkannt worden. Von einer Beschwer kann nur dann die Rede sein, wenn die Antragstellerin mit ihrem Rechtsmittel eine - jedenfalls teilweise - andere Entscheidung über ihr Begehren erhalten könnte, als die die Vorinstanz getroffen hat. Ob auch eine sich auf einen Zweitprozeß auswirkende Rechtskraft der Entscheidung die Beschwer der Antragstellerin rechtfertigen kann (s. Beschluß des 4. Senats vom 18. September 1973 - BVerwG 4 B 136.73 - [Buchholz 310 § 121 VwGO Nr. 38]), kann ebenso offenbleiben wie die Frage, inwieweit die Gründe an der Rechtskraft einer Entscheidung teilnehmen. Die Rechtskraft der hier angefochtenen Entscheidung bezieht sich allein auf die am 8. und 9. Mai 1979 durchgeführte Wahl und nicht auf eine nach erfolgreicher Wahlanfechtung neu durchzuführende Wahl (vgl. hierzu BVerwGE 29, 210 [213]). Es mag sein, daß die Antragstellerin bei Anfechtung einer neuen Wahl faktisch in eine ungünstige Lage versetzt wird. Das allein genügt nicht, um eine Beschwer anzunehmen.
Die Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 1) ist hingegen deshalb unzulässig, weil sie innerhalb der auf Antrag verlängerten Frist nicht begründet worden ist (§ 74 Abs. 1 i.V.m. § 92 Abs. 2 ArbGG). Der Beteiligte zu 1) hat lediglich nach Ablauf der Begründungsfrist zur Rechtsbeschwerdeschrift der Antragstellerin Stellung genommen. Eine Rechtsbeschwerdebegründungsschrift ist nicht - auch nicht verspätet - eingegangen.
Fischer
Dr. Schinkel