Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 08.09.1997, Az.: 2 BvR 2414/94
Bibliographie
- Gericht
- BVerfG
- Datum
- 08.09.1997
- Aktenzeichen
- 2 BvR 2414/94
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1997, 26016
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Fundstelle
- NJW 1998, 810 (Volltext mit red. LS)
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
...
gegen
den Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 28. September 1994 - 4 StR 280/94 -,
das Urteil des Landgerichts Frankenthal vom 7. Juni 1993 - 103a Js 12562/84 -VI KLs -
hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die Richterin Präsidentin Limbach
und die Richter Kruis,
Winter
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 8. September 1997 einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe
Der Beschwerdeführer, ein als Kassenarzt zugelassener Facharzt für Radiologie und Nuklearmedizin, wendet sich gegen seine strafgerichtliche Verurteilung wegen Betrugs im Zusammenhang mit der Abrechnung seiner für die Mitglieder der Krankenkassen erbrachten Leistungen gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung, soweit sie auf der kassenarztrechtlichen Auffassung beruht, die von seinem nichtärztlichen Personal aufgrund allgemeiner Dienstanweisungen durchgeführten Behandlungsmaßnahmen stünden einer Abrechnung der darauf beruhenden Untersuchungen entgegen. Er rügt eine Verletzung von Art. 12 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG.
Die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist im Hinblick auf die tatsächlichen und rechtlichen Besonderheiten des Kassenarztrechts der mit der Abrechnung einer Gebührenziffer erstrebte Vermögensvorteil dann rechtswidrig, wenn die von dem Kassenarzt erbrachte Leistung nach der kassenärztlichen Gebührenordnung nicht abrechenbar ist (vgl. BGH, NStZ 1993, S. 388, 389 [BGH 10.03.1993 - 3 StR 461/92]). Die angegriffenen Entscheidungen sind in Fortsetzung dieser Rechtsprechung ergangen. Das Bundesverfassungsgericht hat ausschließlich darüber zu wachen, daß die Strafgerichte bei der Anwendung des Strafrechts die verfassungsrechtlichen Grenzen der Auslegung nicht überschreiten. Die angegriffenen Entscheidungen verletzen kein Verfassungsrecht. Der Schuldspruch berührt den Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG nicht. Stellt sich heraus, daß der durch Richtlinien der Kassenärztlichen Bundesvereinigung konkretisierte Inhalt einer Gebührenziffer die Berufsausübungsfreiheit verletzt, und ist eine verfassungskonforme Auslegung der Richtlinien nicht möglich, sind die Kassenärztliche Bundesvereinigung und die Bundesverbände der Krankenkassen zwar verpflichtet die betreffende Gebührenregelung zu ändern; daraus ergibt sich aber noch kein Anspruch des einzelnen Kassenarztes gegen die Kassenärztliche Vereinigung auf Vergütung seiner Leistung. Die von dem Beschwerdeführer aufgeworfene Frage, ob § 15 Abs. 3 Satz 2 der Richtlinien der Kassenärztlichen Bundesvereinigung für Radiologie und Nuklearmedizin vom 8. Dezember 1979 mit Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG vereinbar ist, ist danach für die Strafbarkeit seines Verhaltens ohne Bedeutung. Die von dem Beschwerdeführer für notwendig gehaltene verfassungskonforme Auslegung der Regelung ist nicht möglich. Sie würde dann über den Regelungsgehalt des § 15 Abs. 3 Satz 1 der Richtlinien nicht mehr hinausgehen und damit jeden Sinnes entkleidet. Zu diesem Ergebnis darf aber auch eine verfassungskonforme Auslegung nicht führen (vgl. BVerfGE 9, 194 [BVerfG 17.03.1959 - 1 BvL 5/57]<200> ) . Eine nachträgliche Änderung der kassenärztlichen Gebührenordnung würde auch dann, wenn sie rückwirkend erfolgen sollte, nichts daran ändern, daß dem Beschwerdeführer in dem für die Entscheidung der Strafgerichte maßgeblichen Zeitpunkt für die von ihm abgerechneten Leistungen nach der Gebührenordnung kein Vergütungsanspruch zustand. Soweit der Bundesgerichtshof für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des erstrebten Vermögensvorteils auf das Bestehen eines Anspruchs nach der kassenärztlichen Gebührenordnung abstellt, verstößt seine Rechtsprechung nicht gegen Art. 103 Abs. 2 GG in seiner Ausprägung als spezielles Willkürverbot für die Strafgerichtsbarkeit; denn der mögliche Wortsinn des Strafgesetzes ist offensichtlich nicht überschritten.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.