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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 02.03.2004, Az.: BVerwG 6 B 50.03; 6 C 3.04

Begründung eines unzulässigen Eingriffs in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung durch die Weitergabe von persönlichen Daten durch die sachlich (funktionell) unzuständige Behörde

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
02.03.2004
Aktenzeichen
BVerwG 6 B 50.03; 6 C 3.04
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2004, 39355
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG München - 27.09.2001 - AZ: VG M 17 K 99.4388
VGH Bayern - 09.04.2003 - AZ: 24 B 646/02
nachfolgend
BVerwG - 09.03.2005 - AZ: BVerwG 6 C 3/04

In der Verwaltungsstreitsache
...
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 2. März 2004
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. B a r d e n h e w e r und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. H a h n und Dr. G r a u l i c h
beschlossen:

Tenor:

Die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 9. April 2003 wird aufgehoben.

Die Revision wird zugelassen.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Gründe

1

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision ist begründet. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Sie kann zur Klärung der Frage beitragen, ob allein die Weitergabe von persönlichen Daten durch die sachlich (funktionell) unzuständige Behörde einen unzulässigen Eingriff in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung begründet oder ob es in solchen Fällen darauf ankommt, ob die Datenweitergabe durch die zuständige Behörde rechtmäßig gewesen wäre.

2

Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 6 C 3.04 fortgesetzt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.

3

...

Bardenhewer
Hahn
Graulich