Bundesgerichtshof
Urt. v. 09.10.1991, Az.: IV ZR 264/90
Absolute Fahruntüchtigkeit; Versicherungsvertragsrecht; Geltung der Maßstäbe im Versicherungsvertragsrecht
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 09.10.1991
- Aktenzeichen
- IV ZR 264/90
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1991, 14183
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- DAR 1992, 217 (Kurzinformation)
- JurBüro 1992, 83-84 (Kurzinformation)
- MDR 1992, 133 (Volltext mit amtl. LS)
- NJ 1992, 48 (amtl. Leitsatz)
- NJW 1992, 119-120 (Volltext mit amtl. LS)
- NZV 1992, 27-28 (Volltext mit amtl. LS)
- VersR 1991, 1367-1368 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Auch im Versicherungsvertragsrecht gilt, daß ein Kraftfahrer mit einem Blutalkoholgehalt von 1,1 ‰ absolut fahruntüchtig ist.
Tatbestand:
Der Kläger nimmt die Beklagte aus einem Kaskoversicherungsvertrag für seinen Fahrzeugschaden in Höhe von 13.100 DM in Anspruch.
Am 20. November 1987 gegen 22.00 Uhr fuhr der Kläger mit einem Pkw BMW 525i auf einer vierspurigen Schnellstraße mit einer Geschwindigkeit von 120 bis 130 km/h. Es herrschte völlige Dunkelheit. Es regnete, so daß die Fahrbahn naß war und Aquaplaninggefahr bestand. Das Kraftfahrzeug des Klägers geriet ins Schleudern, drehte sich und stieß gegen die rechts der Fahrbahn befindliche Leitplanke, die auf einer Länge von 32 m beschädigt wurde. Von dort schleuderte es 110 m weiter und verkeilte sich schließlich unter der Mittelleitplanke. Nach dem Unfall wurde dem Kläger um 23.05 Uhr eine Blutprobe entnommen, die eine Blutalkoholkonzentration von 1,12 o/oo im Mittelwert ergab.
Die Beklagte hält sich für leistungsfrei, weil der Kläger den Versicherungsfall durch Alkoholgenuß grob fahrlässig herbeigeführt habe. Der Kläger meint, der Unfall sei nicht auf alkoholbedingte Beeinträchtigungen seiner Fahrfähigkeit zurückzuführen.
Landgericht und Oberlandesgericht haben der Klage nicht stattgegeben. Mit der zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Entschädigungsbegehren weiter.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht hält die Beklagte gemäß § 61 VVG für leistungsfrei. Es hat ausgeführt, der Kläger habe den Unfall durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt. Er sei absolut fahruntüchtig gewesen. Der Beweis des ersten Anscheins spreche für die Unfallursächlichkeit. Unstreitig habe die Blutalkoholkonzentration des Klägers im Unfallzeitpunkt mindestens 1,12 o/oo betragen. Absolute Fahruntüchtigkeit ergebe sich daraus, daß seit dem 28. Juni 1990 die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes den Grenzwert von 1,3 auf 1,l o/oo Alkohol im Blut herabgesetzt habe. Unerheblich sei, daß vorher absolute Fahruntüchtigkeit erst ab 1,3 o/oo angenommen und der Kläger aufgrund des vorliegenden Falles nur wegen einer Ordnungswidrigkeit zu einer Geldbuße verurteilt worden sei. Das in Art. 103 Abs. 3 GG normierte Rückwirkungsverbot beziehe sich nur auf die Änderung gesetzlicher Strafvorschriften, nicht jedoch auf die Änderung der Rechtsprechung zu Beweisanforderungen.
Diese Ausführungen sind richtig.
II.
Wie das Berufungsgericht schließt sich auch der erkennende Senat dem auf Vorlage des Oberlandesgerichts Braunschweig ergangenen Grundsatzbeschluß des Verkehrsstrafsenates zur Herabsetzung des Grenzwertes an (Beschluß vom 28. Juni 1990 - 4 StR 297/90 - BGHSt 37, 89 = VersR 1990,.1177 = DRiZ 1990, 300 [BGH 28.06.1990 - 4 StR 297/90]). Danach sind Versicherungsnehmer als Kraftfahrer bei einem Blutalkoholgehalt von 1,l o/oo absolut fahruntüchtig.
1. Der Verkehrsstrafsenat des Bundesgerichtshofes hatte im Jahre 1966 aufgrund eines den damaligen Stand der Alkoholforschung zusammenfassenden Gutachtens des Bundesgesundheitsamtes den aus Grundwert und Sicherheitszuschlag zusammengesetzten Grenzwert auf 1,3 o/oo festgesetzt (BGHSt 21, 157).
a) Der damalige Grundwert von 1,l war nur deshalb nicht mit 1,0 o/oo bestimmt worden, weil nach statistischen Untersuchungen damals noch Anlaß bestanden hatte, den Eintritt der absoluten Fahruntüchtigkeit erst im Bereich zwischen 1, 0 und 1, 1 o/oo anzunehmen. Jedoch haben die in den Jahren bis 1986 veröffentlichten Ergebnisse der medizinischen Alkoholforschung und vor allem die bis 1974 erzielten Erkenntnisse von Fahrversuchen deutlich die Richtigkeit des Grundwertes von l,0 bestätigt. Vorrangig auf die bei Fahrversuchen gewonnenen Untersuchungsergebnisse hatte der Verkehrsstrafsenat bereits seine Entscheidungen zum Grenzwert der alkoholbedingten absoluten Fahruntüchtigkeit von Mofa- und Fahrradfahrern (BGHSt 30, 251; 34, 133) [BGH 17.07.1986 - 4 StR 543/85]gestützt. Zu berücksichtigen sind außerdem die erhöhten Leistungsanforderungen an den Kraftfahrer infolge der Zunahme der Verkehrsdichte und Geschwindigkeit. Die auch den erkennenden Senat überzeugende Gesamtwürdigung aller dieser Erkenntnisse hat den Verkehrsstrafsenat dazu veranlaßt, den Grundwert mit 1,0 o/oo anzunehmen.
b) Der Sicherheitszuschlag war in dem genannten Gutachten des Bundesgesundheitsamtes aus dem Jahre 1966 mit 0, 15 o/oo, nämlich mit dem dreifachen der seinerzeit für Werte um 1,0 o/oo festgestellten Standardabweichung von 0,05 o/oo angegeben worden. Das beruhte auf nicht ausreichenden Möglichkeiten zur Kontrolle der Richtigkeit der von den einzelnen Instituten mitgeteilten Analysenergebnisse. Der Verkehrsstrafsenat hatte in seiner Entscheidung aus dem Jahre 1966 diesen Sicherheitszuschlag noch einmal auf insgesamt 0, 2 o/oo, also auf das vierfache der Standardabweichung aufgerundet. Damit hatte er nicht ausschließbaren Unzulänglichkeiten Rechnung tragen wollen. Solche Unzulänglichkeiten dürfen jedoch nicht für den Sicherheitszuschlag berücksichtigt werden, so daß schon 1966 0,15 o/oo ausreichend gewesen wären (BGHSt 37, 89, 96). Inzwischen hat sich aber bei Untersuchungen zur Meßpräzision gezeigt, daß dieser Zuschlag weit übersetzt ist.
Ein im Jahre 1988 durchgeführter Ringversuch mit genügend Probenmaterial hat für alle möglichen Kombinationen der Blutalkoholbestimmungsverfahren im ungünstigsten Falle eine maximale Abweichung von unter 0,05 o/oo ergeben (Gutachten des Bundesgesundheitsamtes zum Sicherheitszuschlag auf die Blutalkoholbestimmung 1989 NZV 1990, 104 unter VII. und VIII.). Der Verkehrsstrafsenat hat danach 1990 den Sicherheitszuschlag auf 0,l o/oo festgesetzt. Diese Verdoppelung hat er für angezeigt gehalten, um Unsicherheiten Rechnung zu tragen, die sich daraus ergeben, daß nicht alle Laboratorien an dem Ringversuch teilgenommen haben und daß Serum statt Vollblut als Probematerial verwendet wurde.
2. Ob ein Kraftfahrer trotz Alkoholeinwirkung sein Fahrzeug noch sicher führen kann, ist zwar grundsätzlich eine Tatfrage. Sie ist jedoch in gewissem Umfang einer allgemein gültigen Beantwortung zugänglich. Die Frage nach dem Grenzwert für absolute Fahruntüchtigkeit hat der Zivilrichter wie der Strafrichter im Wege der juristischen Bewertung der verbindlichen medizinischen und naturwissenschaftlichen Erkenntnisse zu beantworten. Deshalb hat der erkennende Senat sich schon früher den Entscheidungen des Verkehrsstrafsenates, mit denen der Grenzwert unter Berücksichtigung jener Erkenntnisse festgelegt worden war, für das versicherungsrechtliche Gebiet angeschlossen (Urteil vom 7. Januar 1972 - IV ZR 152/69 - VersR 1972, 292 mit Anmerkung Franke; BGHZ 66, 88; für Radfahrer Urteil vom 21. Januar 1987 - IVa ZR 129/85 - VersR 1987, 1006). Er hat dabei den Gesichtspunkt der Rechtseinheit hervorgehoben (Urteile vom 30. Oktober 1985 - IVa ZR 10/84 - VersR 1986, 141 unter I drittletzter Abs. und vom 21. Januar 1987 - IVa ZR 129/85 - VersR 1987, 1006 unter II 1 und 2). Er hat weiter ausgeführt, daß Bedenken im Hinblick auf eine "Rückwirkung" gegenstandslos sind, weil es lediglich um die Bewertung einer zurückliegenden Tatsache nach jetzt vorliegenden Erkenntnissen geht (Urteil vom 7. Januar 1972 - IV ZR 152/69 - VersR 1972, 292 Abs. 1 a.E. der Gründe).
An alledem ist festzuhalten.
Mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit konnte spätestens schon seit 1986 ausgeschlossen werden, daß ein alkoholisierter Kraftfahrer mit einem höheren Wert als 1,0 o/oo selbst bei besonderer Fahrbefähigung oder Alkoholverträglichkeit noch in der Lage ist, sein Fahrzeug in einer den alltäglichen Anforderungen des Straßenverkehrs genügenden Weise zu beherrschen. Ebenso wie im Verkehrsstrafrecht ist der Sicherheitszuschlag für die Bestimmung des Blutalkoholwertes mit maximal 0,l o/oo anzunehmen. Demgemäß konnte das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei davon ausgehen, daß der Kläger aufgrund seines für den Unfallzeitpunkt unstreitig mit mindestens 1,12 o/oo anzunehmenden Blutalkoholgehaltes absolut fahruntüchtig war.
3. Allerdings hat der Verkehrsstrafsenat es für erforderlich gehalten, für eine Übergangszeit den Sicherheitszuschlag mit 0,15 o/oo für jene Laboratorien anzunehmen, die an Ringversuchen noch nicht teilgenommen haben (BGHSt 37, 89, 98). Daß die hier tätig gewordene staatliche Untersuchungsstelle für Blutalkohol in Mainz Mitglied der Deutschen Gesellschaft für Rechtsmedizin (vgl. NZV 1990, 104, 106 Anh. 1) ist, oder daß sie ohne Mitglied zu sein an Ringversuchen teilgenommen hat, ist den tatrichterlichen Feststellungen nicht zu entnehmen. Gleichwohl ist ohne Bedeutung, daß der unstreitige Blutalkoholwert mindestens 1,12 o/oo und nicht mindestens 1, 15 o/oo beträgt.
Auch wenn sich im Rahmen von § 61 VVG Rechtsfolgen daraus ergeben können, bleibt es eine Tatfrage, wie hoch der Blutalkoholgehalt des Versicherungsnehmers ist. Die dem Kläger am Unfalltag um 23.05 Uhr entnommene Blutprobe wies einen Mittelwert von 1, 12 o/oo auf. Im vorliegenden Fall war von Anfang an völlig unstreitig, daß der Blutalkoholgehalt des Klägers im Unfallzeitpunkt tatsächlich mindestens 1,12 o/oo betrug, daß nicht etwa Meßungenauigkeiten oder sonstige Unsicherheiten in Frage kommen konnten. Dann aber war es Sache des Klägers, die Maßgeblichkeit dieses Blutalkoholwertes im Hinblick auf die vom Verkehrsstrafsenat für eine Übergangszeit und nur in bestimmten Fällen für erforderlich gehaltene Erhöhung des Sicherheitszuschlages mit der Behauptung zu bezweifeln, die hier tätig gewordene Untersuchungsstelle habe noch nicht an einem Ringversuch teilgenommen. Das hat der Kläger nicht getan, obwohl er in zweiter Instanz ausdrücklich auf den Beschluß des Verkehrsstrafsenats hingewiesen worden ist.
III.
Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats, daß das Berufungsgericht wegen der absoluten Fahruntüchtigkeit Leistungsfreiheit gemäß § 61 VVG angenommen und für den Kausalzusammenhang zwischen Fahruntüchtigkeit und Unfall den Beweis des ersten Anscheins herangezogen hat (zuletzt Urteile vom 21. Januar 1987 - IVa ZR 129/85 - VersR 1987, 1006 unter II 1 und vom 24. Februar 1988 - IVa ZR 193/86 - VersR 1988, 733 unter 2, jeweils m.w.N.). Allerdings kann der Anscheinsbeweis dadurch entkräftet werden, daß der Versicherungsnehmer als Gegner des für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 61 VVG beweisbelasteten Versicherers Umstände nachweist, aus denen sich die ernsthafte (und nicht nur theoretische) Möglichkeit eines abweichenden Geschehensablaufs ergibt (Senatsurteil vom 30. Oktober 1985 - IVa ZR 10/84 - VersR 1986, 141 unter II). Das hat aber entgegen der Auffassung der Revision das Berufungsgericht nicht übersehen. Es hat die vom Kläger vorgetragenen Umstände, auf die in der Revisionsbegründung hingewiesen wird, sämtlich berücksichtigt und rechtsfehlerfrei für unerheblich erklärt. Ebenso ohne Rechtsfehler hat es grobe Fahrlässigkeit bejaht. Der Kläger habe die wegen der Spurrillen gefährliche Unfallstrecke gekannt; ohne vorherigen Alkoholgenuß würde er besser reagiert haben und allgemein vorsichtiger gefahren sein.