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Bundesfinanzhof
Beschl. v. 07.08.1989, Az.: VII S 20/89

Befugnis der Prozessbevollmächtigten zur Beantragung einer Wertfestsetzung

Bibliographie

Gericht
BFH
Datum
07.08.1989
Aktenzeichen
VII S 20/89
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1989, 15459
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstelle

  • BFH/NV 1990, 257

Tatbestand

1

In dem abgeschlossenen finanzgerichtlichen Verfahren behauptete der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger), ein anerkannter Lohnsteuerhilfeverein, ein anderer Lohnsteuerhilfeverein verschaffe sich einen rechtswidrigen Wettbewerbsvorsprung dadurch, daß er mit Wissen und Billigung der Finanzämter (FÄ) im Lande Y, der für diese zuständigen Oberfinanzdirektion (OFD) und des zuständigen Ministeriums der Finanzen an Vorfinanzierungen von Steuererstattungsansprüchen seiner Mitglieder mitwirke und dafür werbe. Mit seiner Klage beim Finanzgericht (FG) beantragte der Kläger, die Beklagten und Beschwerdegegner (OFD und Finanzministerium) zu verurteilen, die FÄ des Landes Y anzuweisen, es zu unterlassen, an der Vorfinanzierung von Steuererstattungsansprüchen dadurch mitzuwirken, daß sie an die vorfinanzierenden Kreditinstitute Steuerguthaben auszahlten, soweit erkennbar sei, daß die Abtretung der Steuererstattungsansprüche an die Kreditinstitute, bei denen der andere Lohnsteuerhilfeverein mitgewirkt habe, nichtig sei.

2

Das FG wies die Klage ab. Die dagegen eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers blieb erfolglos (Beschluß des Senats vom 6. Juni 1989 VII B 139/88). Der Bundesfinanzhof (BFH) legte dem Kläger die Kosten des Beschwerdeverfahrens auf.

3

Der Prozeßbevollmächtigte des Klägers beantragt nunmehr die Festsetzung des Gegenstandswertes.

Entscheidungsgründe

4

Der Antrag ist zulässig. Nach den § 9 Abs. 2 und § 10 Abs. 1 und 2 der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte (BRAGO) sind die Prozeßbevollmächtigten befugt, Wertfestsetzung zu beantragen. Nach § 8 Abs. 1 BRAGO bestimmt sich der Gegenstandswert im gerichtlichen Verfahren nach den für die Gerichtsgebühren geltenden Vorschriften. Nach § 13 Abs. 1 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) ist im Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Bietet der bisherige Sach- und Streitstand hierfür keine genügenden Anhaltspunkte, so ist nach § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG ein Streitwert von 6.000,00 DM anzunehmen. Die Voraussetzungen der letztgenannten Regelung liegen im vorliegenden Fall vor.

5

Der Kläger begehrte mit seiner Klage, ein ihn schädigendes Verhalten eines Konkurrenten zu unterbinden. Der Umfang des Schadens, der ihm durch die beanstandete und von den Behörden geduldete Beratungspraxis des konkurrierenden Lohnsteuerhilfevereins drohte, ist aber nicht greifbar. Der Kläger und sein Prozeßbevollmächtigter haben hierzu keine näheren Angaben gemacht. Da somit Anhaltspunkte für die finanzielle Bedeutung der Sache für den Kläger fehlen, ist der Gegenstandswert aus § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG zu entnehmen und auf 6.000,00 DM festzusetzen. Denn der Streitwert einer Nichtzulassungsbeschwerde bestimmt sich nach dem Streitwert des Klageverfahrens, sofern der Beschwerdeführer nicht erkennbar macht, daß er in einem Revisionsverfahren das Klagebegehren nur noch eingeschränkt weiterverfolgen will (BFH-Beschluß vom 12. Januar 1978 IV E 1/77, BFHE 124, 144, 146, BStBl II 1978, 198). Für eine Einschränkung des Revisionsbegehrens in diesem Sinne bestehen im Streitfall keine Anhaltspunkte.