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Bundesgerichtshof
Urt. v. 29.01.1964, Az.: V ZR 23/63

Verurteilung nach Hilfsantrag; Berufung des Beklagten; Hauptantrag; Berufungsgericht; Anschlußberufung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
29.01.1964
Aktenzeichen
V ZR 23/63
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1964, 10310
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BGHZ 41, 38 - 42
  • JZ 1964, 229
  • MDR 1964, 313 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1964, 772-773 (Volltext mit amtl. LS)

Redaktioneller Leitsatz

Legt der Beklagte gegen die Verurteilung nach dem Hilfsantrag Berufung ein, fällt der Hauptantrag dem Berufungsgericht nicht an. Der Kläger muß Berufung oder Anschlußberufung einlegen, wenn er seine Abweisung nicht gelten lassen will.