Bundesgerichtshof
Urt. v. 13.11.1986, Az.: IX ZR 26/86
Zwangsversteigerung; Verkehrswert; Anspruch des Erstehers; Zuschlag
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 13.11.1986
- Aktenzeichen
- IX ZR 26/86
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1986, 13356
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHZ 99, 110 - 119
- BB 1987, 299
- DNotZ 1987, 504-509
- MDR 1987, 317-318 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1987, 503-505 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW-RR 1987, 373 (amtl. Leitsatz)
- ZIP 1987, 156-160
Amtlicher Leitsatz
1. Der nach § 74a V ZVG festgesetzte Verkehrswert des zugeschlagenen Grundstücks ist für das Prozeßgericht bei Anwendung des § 114a ZVG bindend.
2. Ziel der Fiktion des § 114a ist es zu verhindern, daß ein zur Befriedigung aus dem Grundstück Berechtigter, der nur an die untere Grenze seines weit höheren dinglichen Rechts bietet, wegen dieses Rechts nicht überboten wird und bei der Erlösverteilung ausfällt, seine persönliche Forderung dennoch behält, obwohl ihm das Grundstück weit unter Wert zugeschlagen wurde.
Tatbestand:
Die klagenden Eheleute bewilligten der beklagten Bank am 14. Juli 1978 in fünf notariell beurkundeten Erklärungen (Urk. Nr. 1478, 1479, 1480, 1477, 1476 des Notars H. P.) zwei vollstreckbare Grundschulden auf den beiden Grundstücken des Ehemannes in B. F.-straße 16 bis 20 und Re.-straße 1 sowie drei vollstreckbare Grundschulden auf drei Grundstücken der Ehefrau.
In diesen Urkunden übernahmen sie auch als Gesamtschuldner »die persönliche Haftung für die Zahlung eines Betrags, dessen Höhe der vereinbarten Grundschuld (Kapital und Nebenleistungen) entspricht«, und unterwarfen sich insoweit der sofortigen Zwangsvollstreckung in ihr gesamtes Vermögen.
Insgesamt beliefen sich die Grundschuldkapitalbeträge und die dementsprechend gewährten Darlehen auf 1 425 000 DM. Die Grundpfandrechte wurden an erster Rangstelle eingetragen.
Die Beklagte kündigte mit Schreiben vom 27. Mai 1982 eine zum 30. Juni 1982 errechnete Darlehensforderung einschließlich Kostenzuschlägen und Entschädigung von 896 775,11 DM und mit Schreiben vom 6. Dezember 1982 eine zum 31. Dezember 1982 errechnete Darlehensforderung einschließlich rückständiger Leistungen, Kostenzuschlägen und Entschädigung von 193 790,30 DM, jeweils nebst 13,5 % Zinsen.
Den Anträgen der Beklagten vom 27. Mai 1982 und 6. Dezember 1982, ihren Beitritt zu der bereits angeordneten Zwangsversteigerung der Grundstücke B., F.-straße 16 bis 20 und Re.-straße 1 jeweils wegen der persönlichen und dinglichen Forderungen auf Grund der Schuldurkunden vom 14. Juli 1978, Urk. Nr. 1478 und 1479, nämlich wegen des Kapitals von 730 000 DM nebst 15 % Zinsen ab 14. Juli 1978 und 10 % Nebenleistung sowie wegen des Kapitals von 180 000 DM nebst 15 % Zinsen ab 3. Oktober 1978 und 10 % Nebenleistung zuzüglich der Kosten der Rechtsverfolgung zuzulassen, entsprach das Vollstreckungsgericht.
Gemäß § 74 a Abs. 5 ZVG setzte es am 23. November 1982 ohne Einwendung der Beklagten die Verkehrswerte für das Grundstück F.-straße 16 bis 20 auf 1 900 998 DM und für die Grundstücke Re.-straße 1 auf 573 358 DM fest.
Der Beklagten wurden am 11. Februar 1983 das Grundstück F.-straße 16 bis 20 für 21 000 DM und die Grundstücke Re.-straße 1 für 15 000 DM zugeschlagen. Der Beklagten wären entsprechend ihren Anträgen vom 27. Mai und 6. Dezember 1982 und ihren Anmeldungen vom 7. Januar 1983 nach den Teilungsplänen vom 24. Mai 1983 wegen der Grundschuld über 730 000 DM bis zum 13. Februar 1983 fällig gewordene 1 305 179,17 DM und auf die Grundschuld über 180 000 DM bis zum 13. Februar 1983 fällig gewordene 315 900 DM, zusammen also 1 621 079,17 DM, zuzuteilen gewesen.
Die Beklagte errechnet dagegen aus den beiden gekündigten Darlehen für den Zeitpunkt des Zuschlags nur eine Gesamtforderung in Höhe von 1 118 573,18 DM. In diesem Umfang erklärte sie sich gegenüber den Klägern gem. § 114 a ZVG für befriedigt.
Mit Schreiben vom 13. Oktober 1983 kündigte die Beklagte, die den Grundschulden auf den drei Grundstücken der Klägerin zugeordneten Darlehensforderungen, die sie zum 30. September 1983 mit 260 709,25 DM, 217 218,85 DM und 81 075,60 DM, zusammen 559 003,70 DM, bezifferte. Sie betreibt aus diesen Grundschulden die Zwangsversteigerung der Grundstücke der Klägerin auf Grund der Schuldurkunden vom 14. Juli 1978 Urk. Nr. 1480, 1477 und 1476.
Die Kläger meinen: Durch den Zuschlag vom 11. Februar 1983 sei die Beklagte nicht nur in Höhe von 1 118 573,18 DM, sondern gemäß § 114 a ZPO bis zu dem in diesem Zwangsversteigerungsverfahren geltend gemachten Betrag von 1 621 079,17 DM, mithin um weitere 502 505,99 DM befriedigt.
Alle Forderungen der Beklagten seien erloschen und deshalb die Zwangsvollstreckung aus den notariellen Urkunden vom 14. Juli 1978, Urkundenrolle des Notars P. Nr. 1480/1978, Nr. 1477/1978 und Nr. 1476/1978, für unzulässig zu erklären. Der darauf gerichteten, in den Vorinstanzen erfolglos gebliebenen Klage, wurde auf die Revision der Kläger stattgegeben.
Entscheidungsgründe
1. Ist der Zuschlag einem zur Befriedigung aus dem Grundstück Berechtigten zu einem Gebot erteilt, das einschließlich des Kapitalwerts der nach den Versteigerungsbedingungen bestehenbleibenden Rechte hinter sieben Zehnteilen des Grundstückswertes zurückbleibt, so gilt der Ersteher auch insoweit als aus dem Grundstück befriedigt, als sein Anspruch durch das abgegebene Meistgebot nicht gedeckt ist, aber bei einem Gebot zum Betrage der Sieben-Zehnteile-Grenze gedeckt sein würde (§ 114 a Satz 1 ZVG). Diese für das Verteilungsverfahren unerhebliche, materiellrechtliche Vorschrift bestimmt, unter welchen Voraussetzungen und inwieweit ein zur Befriedigung aus dem Grundstück nach § 10 ZVG Berechtigter, also ein Hypothekar, ein Grundschuldgläubiger (§ 10 Abs. 1 Nr. 4 ZVG) oder auch ein nur wegen seiner persönlichen Forderung betreibender Gläubiger (§ 10 Abs. 1 Nr. 5 ZVG), dem trotz seines niedrigen Meistgebots der Zuschlag erteilt worden ist, als aus dem Grundstück befriedigt gilt, obwohl er mit dem Anspruch auf Befriedigung aus dem Grundstück wegen seines niedrigen Gebots ganz oder zum Teil ausgefallen ist. Der zur Befriedigung aus dem Grundstück berechtigte Ersteher und der Vollstreckungsschuldner sollen rechtlich so gestellt werden, als ob der Berechtigte ein Gebot abgegeben hätte, das 7/10 des Grundstückswertes erreicht; soweit durch ein solches Gebot sein Anspruch gedeckt, ihm also der Erlös im Verteilungsverfahren zuzuteilen gewesen wäre, gilt er mit dem Zuschlag als befriedigt. § 114 a ZVG regelt mithin nach seinem Wortlaut nur die fiktive Erfüllung der im Verteilungsverfahren nach der Rangfolge des § 10 ZVG zu berücksichtigenden Ansprüche des Erstehers auf Befriedigung aus dem zwangsversteigerten Grundstück. Darin erschöpft sich die Wirkung des § 114 a ZVG jedoch nicht. Ziel der Fiktion ist es zu verhindern, daß ein zur Befriedigung aus dem Grundstück Berechtigter, der nur an die untere Grenze seines weit höheren dinglichen Rechts bietet, wegen dieses Rechts von anderen nicht überboten wird und bei der Erlösverteilung ganz oder zum Teil ausfällt, seine persönliche Forderung dennoch behält, obwohl ihm das Grundstück weit unter Wert zugeschlagen wurde (vgl. Zeller, ZVG 11. Aufl. § 114 a Rdnr. 2 (1); Dassler/Schiffbauer/Gerhardt, ZVG 11. Aufl. § 114 Anm. 1).
Dieses Ziel wird nur dann erreicht, wenn die Befriedigung des dinglichen Rechts, mithin auch die Fiktion seiner Befriedigung, die von ihm gesicherte persönliche Forderung ebenfalls erlöschen läßt. Soweit in diesem Sinne der Hypothekar und Ersteher aus dem Grundstück des Vollstreckungsschuldners befriedigt ist oder als befriedigt gilt, erlischt nicht nur die Hypothek (§ 1181 Abs. 1 BGB), sondern auch die gesicherte persönliche Forderung, weil zur Befriedigung wegen der dem Hypothekar zustehenden Forderung aus dem Grundstück gezahlt worden ist (§ 1113 Abs. 1 BGB). Während diese Rechtsfolge immer dann eintritt, wenn, wie in der Regel, der persönliche Schuldner auch Eigentümer des mit der Hypothek belasteten Grundstücks ist, muß die Befriedigung des dinglichen Anspruchs aus einer Grundschuld oder auch die Fiktion der Befriedigung wegen der Unabhängigkeit der Grundschuld von der persönlichen Forderung nicht ohne weiteres das Erlöschen persönlicher Schulden des Eigentümers und Vollstreckungsschuldners zur Folge haben. Ob und inwieweit die tatsächliche oder nach § 114a ZVG fingierte Befriedigung des Anspruchs aus der Grundschuld persönliche Forderungen des bisherigen Grundschuldgläubigers gegen den früheren Eigentümer und Vollstreckungsschuldner erlöschen läßt, kann nur aus den schuldrechtlichen Beziehungen des Grundschuldgläubigers zum Eigentümer, bei der Sicherungsgrundschuld also aus dem Sicherungsvertrag bestimmt werden. Dieser ergibt, welche persönlichen Forderungen die Grundschuld sichert. Soweit der Gläubiger und Sicherungsnehmer wegen seiner Grundschuld aus dem Grundstück des Sicherungsgebers und persönlichen Schuldners befriedigt wird, erlöschen in entsprechender Höhe die persönlichen Forderungen, die nach dem Sicherungsvertrag durch die Grundschuld gesichert waren (Staudinger/Scherübl, BGB 12. Aufl. § 1191 Rdnr. 25; Palandt/Bassenge, BGB 45. Aufl. § 1191 Anm. 3 h aa), ebenso wie die Zahlung des Eigentümers auf die Grundschuld oder die Verwertung der Grundschuld durch (isolierte) Abtretung die gesicherte Verbindlichkeit des Eigentümers untergehen läßt (BGH Urteile vom 9. Mai 1980 - V ZR 89/79, NJW 1980, 2198, 2199; vom 13. Mai 1982 - III ZR 164/80, NJW 1982, 2768 jeweils m. Nachw.). Das trifft auch dann zu, wenn dem Grundschuldgläubiger das Grundstück seines persönlichen Schuldners für ein Gebot, das hinter 7/10 des Grundstückswertes zurückbleibt, zugeschlagen wird, und deshalb der Ersteher nach § 114 a ZVG als aus dem Grundstück befriedigt gilt, soweit seine Grundschuld tatsächlich ausgefallen ist, aber sein Anspruch bei einem 7/10 des Grundstückswerts erreichenden Gebot gedeckt sein würde.
a) Das Berufungsgericht geht, von der Revision unbeanstandet, zutreffend davon aus, daß die Grundstücke des Ehemanns belastenden Grundschulden über 730 000 DM und 180 000 DM nicht nur zwei Darlehen der Beklagten in dieser Höhe, sondern gemäß Nr. IX, 1 der am 21. Dezember 1981 geschlossenen Darlehensverträge auch die von der Beklagten den Klägern als Gesamtschuldnern 1978 gewährten Darlehen über 240 000 DM, 200 000 DM und 75 000 DM sicherten. Dementsprechend hat die Beklagte am 27. Mai 1980 und 6. Dezember 1982 die Zulassung zur Zwangsversteigerung der Grundstücke F.-straße 16 bis 20 und Re.-straße 1 wegen des Kapitals, der Zinsen und der Nebenleistungen der seit 14. Juli 1978 fälligen Grundschulden, mithin nicht nur beschränkt auf den Betrag begehrt, für den die Beklagte eine Rückzahlungspflicht der Kläger aus den beiden zuerst gekündigten Darlehen zum 30. Juni 1982 mit 89 775,11 DM und zum Ende des Jahres 1982 mit 193 790,30 DM errechnet hatte. Die Beklagte beantragte vielmehr die Zulassung ihres Beitritts zum Versteigerungsverfahren wegen dinglicher und persönlicher Ansprüche, die sich im Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Zuschlags auf 1 305 179,17 DM und auf 315 900 DM, insgesamt also auf 1 621 079,17 DM, beliefen. Mit diesen dem Kläger zugestellten Anträgen, denen das Vollstreckungsgericht ohne Einschränkung stattgab und gegen die der Kläger keine Einwendungen erhob, wurde die Sicherung der Darlehensansprüche bis zu dem Betrag verwertet, für den die Beklagte Befriedigung aus den Grundstücken suchte. Darin muß die Kündigung der durch die beiden Grundschulden gesicherten Darlehensansprüche mindestens bis zu dem Betrag von 1 621 079,17 DM gesehen werden (vgl. Senatsurteil vom 25. März 1986 - IX ZR 104/85, ZIP 1986, 900; BGH Urt. vom 25. März 1965 - III ZR 227/64, WM 1965, 767, 768). Dabei kann hier offenbleiben, ob die Kündigung wirksam war. Die Beklagte wäre, wie in den Verteilungsplänen vom 24. Mai 1983 vorgesehen, wegen ihrer Grundschulden (Kapital, Zinsen und Nebenleistungen) in der begehrten Höhe aus dem Versteigerungserlös befriedigt worden, wenn sie oder ein Dritter im Versteigerungstermin 7/10 der nach § 74 a Abs. 5 ZVG festgesetzten Grundstückswerte, nämlich 1 330 698,60 DM und 401 350,60 DM und nicht nur 21 000 DM und 15 000 DM geboten hätte. Den auf die beiden nach § 91 Abs. 1 ZVG erloschenen Grundschulden entfallenden Versteigerungserlös hätte die Beklagte nach der Sicherungsabrede auf alle durch die beiden Grundschulden bis zum Zuschlag gesicherten Forderungen anrechnen und insoweit die persönlichen Schulden des Eigentümers als getilgt ansehen müssen oder die Differenz des auf die beiden Grundschulden entfallenden Versteigerungserlöses von 1 621 079,17 DM zur angeblich nur in Höhe von 1 118 573,18 DM fälligen Darlehensforderung, nämlich 502 505,99 DM, an den Kläger auskehren müssen.
b) Entsprechendes gilt gemäß § 114 a Satz 1 ZVG. Nach dessen Wortlaut und Sinn muß sich die Beklagte so behandeln lassen, als hätte sie oder ein Dritter nicht nur 21 000 DM und 15 000 DM, sondern bis zur 7/10 Grenze der Grundstückswerte geboten und den auf ihre Grundschulden entfallenden Teil des Versteigerungserlöses erhalten. Die Fiktion des § 114 a ZVG ist allerdings in zweifacher Hinsicht begrenzt:
aa) Bleibt anders als hier die persönliche Forderung hinter dem Betrag zurück, für den der Ersteher nach § 114 a ZVG als befriedigt gilt, so braucht er die Differenz zwischen diesen Beträgen nicht an den persönlichen Schuldner und Eigentümer auszufolgen, auch wenn er das bei einem Gebot bis zu 7/10 des Grundstückswerts tun müßte.
bb) Nur soweit der Grundpfandgläubiger aus dem Versteigerungserlös von 7/10 des Grundstückswerts als befriedigt gilt, kann seine persönliche Forderung erlöschen; ihr darüber hinausgehender Teil bleibt bestehen. So liegen die Dinge hier. Die persönlichen Forderungen der Beklagten gelten nur in Höhe von 1 621 079,17 DM, nämlich dem Betrag als befriedigt, der bei einem Zuschlag für 7/10 des Grundstückswerts aus dem Erlös auf die beiden erlöschenden Grundschulden hätte zugeteilt werden müssen.
c) Die Meinung des Berufungsgerichts, die 1 118 573,18 DM übersteigende Darlehensforderung sei von der fiktiven Befriedigung der dinglichen Ansprüche nach § 114 a ZVG nicht erfaßt worden, weil insoweit die Darlehensansprüche zur Zeit des Zuschlags noch nicht fällig gewesen seien, trifft nicht zu:
In diesem Zusammenhang ist unerheblich, ob die Kündigung eines Teils der Darlehensschuld zulässig war oder in den Darlehensverträgen vereinbarte Kündigungsgründe oder sonst ein wichtiger Grund zur Kündigung vorlagen. Entscheidend ist, daß die Beklagte die Zwangsvollstreckung aus den beiden Grundschulden wegen des durch diese gesicherten Betrages beantragt, also wegen ihres Anspruchs in Höhe von 1 621 079,17 DM Befriedigung durch die Zwangsversteigerung gesucht hat. Dann ist es der Gläubigerin nach dem Zuschlag verwehrt, geltend zu machen, sie habe wegen einer geringeren Forderung Befriedigung begehrt, weil ein Teil der persönlichen Ansprüche noch nicht fällig gewesen sei. Sie muß sich vielmehr daran festhalten lassen, daß sie wegen des geltend gemachten Betrages vollstreckt und damit die Sicherheit verwertet hat. Der nach § 114 a ZVG fingierte Erlös aus dieser Verwertung tilgt dann die gesicherte persönliche Forderung, auch wenn die Gläubigerin sie noch nicht gekündigt oder sonst fällig gestellt hat. Diese Auffassung ist entgegen der Meinung des Berufungsgerichts durchaus vereinbar mit den Entscheidungen RGZ 39, 322 und BAG ZIP 1981, 1373. Das Reichsgericht hat nur geprüft, ob durch eine Zwangsversteigerung der Teil einer hypothekarisch gesicherten Forderung fällig wird, mit dem der die Zwangsversteigerung nicht selbst betreibende Hypothekar ausgefallen ist. Darum geht es hier nicht. Die Beklagte hat die Zwangsversteigerung wegen der beiden in den Urkunden vom 14. Juli 1978 begründeten und dort schon fällig gestellten dinglichen und persönlichen Ansprüche betrieben. Das Bundesarbeitsgericht ist ebenso wie der Senat der Auffassung, daß die Vollstreckung wegen Grundpfandrechten, auch soweit § 114 a ZVG eine Befriedigung aus dem Grundstück fingiert, die Forderungen unberührt läßt, die durch jene Grundpfandrechte nicht gesichert sind. Auch aus der Literatur kann nichts für den Standpunkt des Berufungsgerichts hergeleitet werden. Der von Zeller in ZVG 11. Aufl. § 114 a Rdnr. 2 (6) hervorgehobene Grundgedanke und der von Dassler/Schiffhauer/Gerhardt, ZVG 11. Aufl. § 114 a Anm. 1 erläuterte Zweck der Vorschrift rechtfertigen, wie bereits dargelegt, das vom Senat gefundene Ergebnis.
2. Entgegen der Ansicht der Beklagten sind die nach § 74 a Abs. 5 ZVG festgesetzten Verkehrswerte der versteigerten Grundstücke für das Prozeßgericht bei der Anwendung des § 114 a ZVG, von der unten erörterten Ausnahme abgesehen, bindend. Die gegenteilige Meinung von Spieß NJW 1955, 813, 815; Schiffhauer KTS 1968, 218; 1969, 165; Rechtspfleger 1970, 316; Dassler/Schiffhauer/Gerhardt aaO Anm. 2 und Muth ZIP 1986, 350, 352, die von dem Ausnahmefall einer erheblichen Änderung des Grundstückswerts zwischen Versteigerung und Zuschlag eine regelmäßige Neufestsetzung im ordentlichen Prozeß herleiten wollen, überzeugt nicht. Das Gesetz geht vielmehr in § 114 a ZVG von der Festsetzung des Verkehrswerts nach § 74 a Abs. 5 Satz 1 und 2 ZVG aus. Die Beteiligten, also auch der betreibende Gläubiger und der Vollstreckungsschuldner, können die Wertfestsetzung des Vollstreckungsgerichts mit der sofortigen Beschwerde anfechten und bei nachträglicher Änderung der tatsächlichen Grundlagen einer unanfechtbaren Wertfestsetzung deren Änderung beantragen. Den so festgesetzten Wert berücksichtigen die Beteiligten und die Bieter im Versteigerungstermin und im Verfahren über den Zuschlag. In aller Regel werden die Beteiligten dann, wenn sie als Bieter auftreten, die Wertfestsetzung in Rechnung stellen, insbesondere falls sie durch § 114 a ZVG betroffen werden können. Diese Grundlage der Gebote darf nicht ohne triftigen Grund im Erkenntnisverfahren über die Wirkung eines Zuschlags nach § 114 a ZVG in Frage gestellt werden (so die überwiegende Meinung: Zeller, ZVG 11. Aufl. § 114 a Rdnr. 2 (12); Steiner/Riedel, ZVG 8. Aufl. § 114 a Rdnr. 2 (2), 9. Aufl. § 74 a Rdnr. 77 und 78; Mohrbutter KTS 1977, 89 und Fn. 1; Jonas/Pohle, Zwangsvollstreckungsnotrecht 16. Aufl. § 114 a ZVG Anm. 2; KG Rechtspfleger 1968, 403; OLG Frankfurt Jur. Büro 1976, 533). Eine Ausnahme könnte allenfalls gerechtfertigt sein, wenn zwischen Versteigerung und Zuschlag Umstände eingetreten sind, etwa Brand-, Sturm- oder Erdbebenschäden, die den Wert des Grundstücks tatsächlich verändert haben, und der Zuschlag auf der Grundlage der alten Wertfestsetzung erfolgt ist. Dann könnte eine neue Wertfestsetzung durch das Prozeßgericht erforderlich sein, um eine unbillige Bestimmung des Betrags, bis zu dem das Grundpfandrecht des Erstehers bei einem Gebot zu 7/10 des Grundstückswerts gedeckt wäre, zu vermeiden. Die Frage ist hier nicht zu entscheiden. Ein solcher Ausnahmefall liegt nach dem Vortrag der Parteien nicht vor.
3. (von der weiteren Darstellung wird abgesehen)