§ 36a HLbG - Ausbildungsstellen, Katalog der Unterrichtsfächer und Fachrichtungen mit dringendem Ausbildungsbedarf
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Lehrkräftebildungsgesetz (HLbG)
- Amtliche Abkürzung
- HLbG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 322-125
(1) 1Das für Lehrkräftebildung zuständige Ministerium legt die Anzahl der Ausbildungsstellen sowie deren Aufgliederung nach Lehrämtern, Unterrichtsfächern und Fachrichtungen halbjährlich fest und weist sie der Hessischen Lehrkräfteakademie zu. 2Dabei sind die Kapazitäten der Studienseminare zu berücksichtigen.
(2) 1Das für Lehrkräftebildung zuständige Ministerium legt in einem Katalog fest, in welchen Unterrichtsfächern oder Fachrichtungen dringender Ausbildungsbedarf besteht und für welche Unterrichtsfächer oder Fachrichtungen und in welchem Umfang ein besonderes Zulassungsverfahren nach § 36b oder § 36c angewandt wird. 2Lehramts- und fächerspezifische Anforderungen können im Rahmen des Katalogs nach Satz 1 durch das für Lehrkräftebildung zuständige Ministerium festgelegt werden.