Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 25.04.2019, Az.: BVerwG 2 B 53.18 (2 C 6.19)
Angemessenheit der disziplinaren Höchstmaßnahme gegenüber einem Beamten; Disziplinarische Bewertung eines mehrmonatigen grob fahrlässigen Fernbleibens eines Beamten vom Dienst
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 25.04.2019
- Aktenzeichen
- BVerwG 2 B 53.18 (2 C 6.19)
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2019, 18023
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2019:250419B2B53.18.0
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Münster - 23.03.2015 - AZ: 13 K 2409/14.O
- nachfolgend
- BVerwG - 12.11.2020 - AZ: BVerwG 2 C 6.19
Rechtsgrundlagen
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 25. April 2019
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Domgörgen und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. von der Weiden und Dollinger
beschlossen:
Tenor:
Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen über die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil vom 17. April 2018 wird aufgehoben.
Die Revision wird zugelassen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
Gründe
Die Revision des Beklagten ist zuzulassen, weil das Urteil des Oberverwaltungsgerichts von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO, § 67 Satz 1 LDG NRW).
Das Oberverwaltungsgericht hält bereits das mehrmonatige grob fahrlässige Fernbleiben eines Beamten vom Dienst für regelmäßig hinreichend, die disziplinare Höchstmaßnahme zum Ausgangspunkt der Maßnahmebemessung zu machen (Berufungsurteil, Bl. 28 - 33). Demgegenüber geht die Rechtsprechung des Senats bisher allein für den Fall des vorsätzlichen unerlaubten Fernbleibens vom Dienst über Monate hinweg regelmäßig von der Angemessenheit der disziplinaren Höchstmaßnahme - d.h. der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis - aus (vgl. zuletzt BVerwG, Urteil vom 21. April 2016 - 2 C 13.15 - BVerwGE 155, 35 Rn. 11).