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Bundessozialgericht
Beschl. v. 10.11.2025, Az.: B 6a KR 27/25 AR

Statthaftigkeit der Beschwerde

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
10.11.2025
Aktenzeichen
B 6a KR 27/25 AR
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2025, 30176
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BSG:2025:101125BB6aKR2725AR0

Verfahrensgang

vorgehend
SG Trier - 28.04.2025 - AZ: S 5 KR 20/23
LSG Rheinland-Pfalz - 23.09.2025 - AZ: L 5 KR 64/25

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 23. September 2025 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

Der Kläger hat mit einem an das LSG gerichteten Antrag vom 30.9.2025, nach Weiterleitung durch das LSG am 10.10.2025 beim BSG eingegangen, "Rechtsmittel" gegen den Beschluss des LSG vom 23.9.2025 eingelegt, mit welchem das LSG den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren abgelehnt hat.

2

Die Beschwerde des Klägers ist bereits nicht statthaft. Nach § 177 SGG können Entscheidungen des LSG - vorbehaltlich der hier nicht einschlägigen Sonderregelungen der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision und der Rechtswegbeschwerde - nicht mit der Beschwerde an das BSG angefochten werden. Darauf ist der Kläger zutreffend in dem angegriffenen Beschluss hingewiesen worden.

3

Die Verwerfung des Rechtsmittels erfolgt ohne Beteiligung ehrenamtlicher Richter (§ 12 Abs 1 Satz 2, § 33 Abs 1 Satz 2, § 40 Satz 1 SGG).

4

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.