Bundesgerichtshof
Urt. v. 17.02.1961, Az.: 4 StR 552/60
Anforderungen an die Durchführung des Revisionsverfahrens; Grundlagen der Darlegung von Revisionsgründen im Strafprozess; Voraussetzungen für eine Strafbarkeit wegen fahrlässiger Tötung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 17.02.1961
- Aktenzeichen
- 4 StR 552/60
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1961, 11710
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Bochum - 30.09.1960
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Fahrlässige Tötung u.a.
In der Strafsache
wegen fahrlässiger Tötung u.a.
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 17. Februar 1961,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Rotberg als Vorsitzender,
Bundesrichter Krumme
Bundesrichter Martin
Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen
Bundesrichter Dr. Flitner als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Nebenklägerin wird das Urteil des Landgerichts in Bochum vom 30. September 1960 zugunsten der Angeklagten F. im Kostenausspruch dahin geändert, daß der Landeskasse auch die der Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen auferlegt werden.
Im übrigen wird die Revision verworfen.
Die Nebenklägerin hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Angeklagten F. im Revisionsrechtszug entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagte F. von dem Vorwurf der fahrlässigen Tötung freigesprochen.
Hiergegen hat die Witwe des getöteten B. als Nebenklägerin zulässig Revision eingelegt. Sie hat die Verletzung sachlichen Rechts gerügt.
1.
Das Rechtsmittel ist unbegründet, soweit es die Aufhebung des angefochtenen Urteils zum Nachteil der Angeklagten erstrebt. Die Feststellungen des Landgerichts tragen die Freisprechung in vollem Umfang. Irgendwelche Rechtsfehler zum Nachteil der Nebenklägerin sind nicht erkennbar.
2.
Dagegen führt das Rechtsmittel zu einer Änderung des Kostenausspruchs zugunsten der Angeklagten.
a)
Nach § 301 StPO hat jedes Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft die Wirkung, daß die angefochtene Entscheidung auch zugunsten des Rechtsmittelgegners abgeändert oder aufgehoben werden kann. Diese Vorschrift ist nach § 390 Abs. 1 Satz 3 StPO auf das Rechtsmittel des Privatklägers und nach anerkannter Rechtsprechung auch auf das Rechtsmittel des Nebenklägers entsprechend anzuwenden (RGSt 41, 349, 350; 45, 13, 14und 321, 326; BGH LM Nr. 9 zu § 401 RAbgO; vgl. auch RGSt 22, 400, 402). Der Senat hat daher auf die Revision der Nebenklägerin auch zu prüfen, ob das Urteil des Landgerichts einen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten F. aufweist. Das ist im Kostenausspruch der Fall.
b)
Die Strafkammer hat die Angeklagte - wie auch den früheren Mitangeklagten M. - mangels Beweises freigesprochen und es abgelehnt, § 467 Abs. 2 StPO anzuwenden, weil dessen Voraussetzungen nicht vorlägen. Die im angefochtenen Urteil festgestellten Tatsachen und die rechtliche Würdigung des Landgerichts ergeben jedoch, daß die Angeklagte F. wegen erwiesener Unschuld hätte freigesprochen werden müssen und daß ihr daher die Erstattung der notwendigen Auslagen durch die Landeskasse zuzubilligen gewesen wäre (§ 467 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 StPO).
Das Landgericht leitet die Schuldprüfung zwar mit der Bemerkung ein, daß die Angeklagte "nicht nachweislich fahrlässig" gehandelt habe; denn ihr sei
"nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung schon nicht nachzuweisen, daß sie die ihr obliegende und mögliche Sorgfalt im Straßenverkehr verletzt habe".
Dem folgen indes Ausführungen, aus denen sich eindeutig die Überzeugung der Strafkammer ergibt, daß die Angeklagte erwiesenermaßen jede ihr nach den Umständen des Falles zumutbare Sorgfalt beachtet hat: Frau F. näherte sich mit der nach der Verkehrslage "nicht hohen Geschwindigkeit von 40 km/st" der späteren Unfallstelle; als sie des am rechten Straßenrand in Gegenrichtung haltenden Volkswagens ansichtig wurde, ermäßigte sie noch diese Geschwindigkeit. Sie lenkte ihr Fahrzeug über die Fahrbahnmitte hinweg auf die für sie linke Fahrbahn sehr weit nach links bis auf die nahe am gegenüberliegenden Fahrbahnrand verlegten Straßenbahnschienen und fuhr dort mit etwa 2 m Seitenabstand vom Ende der offenstehenden Tür des rechts haltenden Volkswagens, "also mit völlig ausreichendem Abstand" weiter. Damit hat Frau F. "bei der ersichtlich klaren und eindeutigen, vor allem aber auch völlig gefahrlosen Verkehrslage ... alles ihrerseits Erforderliche zur Vermeidung einer konkreten Gefährdung auch des" (aus dem Volkswagen ausgestiegenen) "B. oder gar eines Zusammenstoßes mit ihm getan". Mit einem plötzlichen Zurücktaumeln und Rückwärtsfallen des unter erheblichem Alkoholeinfluß (2,54 Promille) stehenden B. hat sie nach der - rechtsirrtumsfreien - Ansicht des Landgerichts "unter den festgestellten Umständen nicht rechnen können oder gar müssen". Da die von ihr wahrgenommenen zwei Personen, nämlich M. (der Fahrer des Volkswagens) und B. ruhig und unauffällig hinter der offenen Tür des Volkswagens standen, hatte sie
"auf der sonst freien Straße gar keinen Anlaß zu weiterer außer der schon festgestellten von ihr geübten Vorsicht gehabt, auch nicht zur Abgabe eines Warnzeichens durch Hupen".
Diese Darlegungen rechtfertigen den Freispruch der Angeklagten wegen erwiesener Unschuld. Daß das Landgericht diesen Schluß nicht gezogen hat, ist ein denkgesetzlicher Fehler. Nach der Rechtsprechung (u.a. BGHSt 7, 153) ist allerdings die Angeklagte durch eine Freisprechung mangels Beweises nicht als beschwert anzusehen; sie hätte daher das Urteil nicht mit dem Ziele anfechten können, wegen erwiesener Unschuld freigesprochen zu werden. Demgemäß kann auch die Wirkung des Rechtsmittels der Nebenklägerin zu Gunsten der Angeklagten (§ 301 StPO) insoweit zu keiner Berichtigung des Urteils führen. Das steht jedoch der Anpassung des Kostenausspruchs an die wirkliche Rechtslage nicht im Wege. Die Kostenentscheidung hätte die Angeklagte mit der Begründung anfechten können, daß die getroffenen Feststellungen ihre Freisprechung wegen erwiesener Unschuld (oder zumindest die Verneinung eines begründeten Tatverdachts) rechtfertigten und daß deshalb die ihr - der Angeklagten - im Verfahren erwachsenen notwendigen Auslagen der Landeskasse aufzuerlegen gewesen wären (BGHSt 7, 153, 156 f[BGH 18.01.1955 - 5 StR 499/54]; 13, 149, 154; BGH VRS 16, 374; vgl. auch BGHSt 15, 78). Diesem Rechtsmittel hätte stattgegeben werden müssen, da die eine Auslagenerstattung ausschließenden Voraussetzungen des Gesetzes über die Entschädigung für unschuldig erlittene Untersuchungshaft offensichtlich nicht vorliegen (§ 467 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 StPO). Zugunsten der Angeklagten kommt der Revision der Nebenklägerin die gleiche Wirkung zu. In entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO kann der Senat von sich aus die Kostenentscheidung ändern.
c)
Eine Erstreckung auf den rechtskräftig freigesprochenen früheren Mitangeklagten M. kommt nicht in Frage, weil die Feststellungen, die zur Anwendung des § 467 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 StPO führen, nur die Mitangeklagte Friedhoff betreffen (vgl. BGH NJW 1955, 997 = LM Nr. 6 zu § 357 StPO).
d)
Da die Nebenklägerin mit der Revision den von ihr erstrebten Erfolg - die Aufhebung des Urteils zum Nachteil der Angeklagten F. - nicht erreicht hat, sind ihr außer den Kosten des Rechtsmittels die der Angeklagten im Revisionsrechtszug entstandenen notwendigen Auslagen aufzuerlegen (BGHSt 11, 189).
Krumme
Martin
Lang-Hinrichsen
Flitner