§ 28 GebG NRW - Kostenschuldner
Bibliographie
- Titel
- Gebührengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Gebührengesetz NRW - GebG NRW)
- Amtliche Abkürzung
- GebG NRW
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 2011
(1) Zur Zahlung der Kosten ist der Benutzer oder derjenige verpflichtet, der
- a)die Kosten durch eine vor der zuständigen Behörde abgegebene oder ihr mitgeteilte Erklärung übernommen hat,
- b)für die Kostenschuld des Benutzers kraft Gesetzes haftet.
(2) Mehrere Kostenschuldner sind Gesamtschuldner.