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§ 4 HWaldG - Ordnungsgemäße Forstwirtschaft, Nachhaltigkeit

Bibliographie

Titel
Hessisches Waldgesetz (HWaldG)
Amtliche Abkürzung
HWaldG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
86-41

(1) Ordnungsgemäße Forstwirtschaft ist eine Wirtschaftsweise, die nach gesicherten Erkenntnissen der Wissenschaft und bewährten Regeln der Praxis den Wald nutzt, verjüngt, pflegt und schützt und zugleich die ökonomische und ökologische Leistungsfähigkeit des Waldes und damit die Nachhaltigkeit seiner Funktionen sichert.

(2) Kennzeichen ordnungsgemäßer Forstwirtschaft sind insbesondere:

  1. 1.

    die Langfristigkeit und Nachhaltigkeit der forstlichen Produktion,

  2. 2.

    die Erhaltung der Waldökosysteme als Lebensraum einer artenreichen Pflanzen- und Tierwelt durch Aufbau gesunder, stabiler und vielfältiger Wälder,

  3. 3.

    die Vermeidung von Kahlschlägen mit einer Flächengröße von mehr als 1 Hektar,

  4. 4.

    die Wahl standortgerechter Baumarten unter Verwendung von geeignetem Saat- und Pflanzgut bei Erhaltung der genetischen Vielfalt,

  5. 5.

    der standortangepasste Einsatz von Pflanzennährstoffen zur Erhaltung und Verbesserung der Bodenfruchtbarkeit,

  6. 6.

    die Nutzung der Möglichkeiten des integrierten Pflanzenschutzes unter weitestgehendem Verzicht auf den Einsatz von Pflanzenschutzmitteln,

  7. 7.

    das pflegliche Vorgehen bei Maßnahmen der Pflege, Nutzung und Verjüngung sowie beim Transport,

  8. 8.

    die Anwendung angepasster bestands- und bodenschonender Arbeitsverfahren im Forstbetrieb,

  9. 9.

    die bedarfsgerechte Walderschließung unter Schonung von Landschaft, Bestand und Boden,

  10. 10.

    die funktionsgerechte Gestaltung der Waldränder, die auch Belange des Artenschutzes, der Landschaftspflege und der Landwirtschaft berücksichtigt,

  11. 11.

    das Hinwirken auf Wilddichten, die den Waldbeständen und ihrer Verjüngung angepasst sind, sowie Maßnahmen der Wildschadensverhütung.

(3) 1Naturschutzfachlich begründete extensive Nebennutzungen des Waldes, insbesondere Formen der Waldweide, können von der unteren Forstbehörde im Einvernehmen mit der Waldbesitzerin oder dem Waldbesitzer genehmigt werden, sofern die Wirkungen und Funktionen des Waldes sowie seine ordnungsgemäße, nachhaltige Bewirtschaftung nicht gefährdet werden und diese insbesondere den Waldboden, den Gehölzbestand, die Verjüngung sowie die Verjüngungsfähigkeit nicht schädigen oder gefährden und Maßnahmen des Waldumbaus nicht behindern. 2Die Genehmigung soll erteilt werden, wenn die Maßnahme der Förderung der biologischen Vielfalt oder der ökologischen Aufwertung von Waldrändern dient. 3Für Vorhaben, die der Erprobung innovativer naturschutzfachlicher Bewirtschaftungsformen dienen, kann die Genehmigung befristet und mit Auflagen verbunden werden.

(4) 1Verbessert sich der ökologische Zustand von Waldflächen, Biotopen oder Arten aufgrund von Maßnahmen nach Abs. 3 oder anderer freiwilliger Bewirtschaftungs- und Entwicklungsmaßnahmen, darf dies bei späteren behördlichen Entscheidungen über Genehmigungen, Nutzungsänderungen oder Bewirtschaftungsmaßnahmen nicht zum Nachteil der Waldbesitzerinnen oder Waldbesitzer berücksichtigt werden. 2Die positive Wirkung ist begünstigend einzubeziehen, um Kooperation, Biodiversitätsförderung und nachhaltige Waldbewirtschaftung zu stärken.