Bundesgerichtshof
Beschl. v. 19.01.1984, Az.: VII ZB 18/83
Sofortige Beschwerde gegen die Versagung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Nichteintragung einer Rechtsmittelfrist durch eine Rechtsanwaltsgehilfin als Organisationsverschulden eines Rechtsanwalts bei der gerichtlichen Fristenkontrolle
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 19.01.1984
- Aktenzeichen
- VII ZB 18/83
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1984, 12879
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Oldenburg - 25.10.1983
Rechtsgrundlagen
Amtlicher Leitsatz
Der Rechtsanwalt, der ein im Abweichen von allgemeinen Weisungen begründetes Fehlverhalten einer mit der Fristenkontrolle beauftragten Anwaltsgehilfin erkennt, muß der Sicherung einer laufenden Notfrist nunmehr besondere eigene Aufmerksamkeit widmen. Dabei darf er sich nicht mit Einzelweisungen und Rückfragen begnügen, wenn es weiterhin an einer wesentlichen, generell angeordneten Sicherungsmaßnahme (hier: Vorlage der Handakten) fehlt.
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 19. Januar 1984
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Girisch sowie
die Richter Dr. Recken, Bliesener, Obenhaus und Dr. Walchshöfer
beschlossen:
Tenor:
Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluß des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 25. Oktober 1983 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten der Beschwerde zu tragen.
Beschwerdewert: 8.846,54 DM.
Gründe
Die Klägerin hat gegen den Beklagten aus einem Wartungsvertrag 12.637,92 DM (nebst Zinsen) eingeklagt. Das Landgericht hat durch Urteil vom 27. April 1983 der Klage in Höhe von 3.791,38 DM (nebst Zinsen) stattgegeben und sie wegen weiterer 8.846,54 DM (nebst Zinsen) abgewiesen. Am 10. Juni 1983 hat die Klägerin durch ihren zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten, der mit den beiden erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten der Klägerin in einer Anwaltssozietät verbunden ist, fristgerecht Berufung gegen das Urteil des Landgerichtes eingelegt. Er hat die Berufung jedoch erst am 26. Juli 1983 begründet und gleichzeitig um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist gebeten. Das Oberlandesgericht hat mit Beschluß vom 25. Oktober 1983 die Wiedereinsetzung versagt und die Berufung als unzulässig verworfen.
Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Klägerin.
Zur Begründung des Wiedereinsetzungsgesuches und der sofortigen Beschwerde hat die Klägerin vorgetragen und glaubhaft gemacht:
In der Anwaltssozietät ihrer erst- und zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten werde zur Überwachung von Berufungs- und Berufungsbegründungsfristen so verfahren, daß die Anwaltsgehilfin F. nach der Zustellung des Urteils die Berufungsfrist und nach der Einlegung der Berufung sowie dem Eingang der entsprechenden Gerichtsquittung die Berufungsbegründungsfrist errechne und die Fristen jeweils im Fristenbuch eintrage, sodann lege sie die Handakten mit einem angehefteten Vermerk über den Fristablauf und die Fristnotierung auf den Schreibtisch des sachbearbeitenden Rechtsanwalts, auf dem sie dann zur Kontrolle durch den Rechtsanwalt bis zur Fertigung der Berufungsschrift oder der Berufungsbegründungsschrift verblieben.
Davon sei vorliegend vom Büropersonal weisungswidrig abgewichen worden. Ein Auszubildender habe nämlich mit der entsprechenden Gerichtsquittung auf den Schreibtisch eines der erstinstanzlichen, mit der Anfechtung des Entwurfs der Berufungsbegründung betrauten Anwaltes der Klägerin gelegt, ohne daß zuvor die Anwaltsgehilfin F. die Berufungsbegründungsfrist errechnet, notiert und zu den Handakten vermerkt habe. Dem erstinstanzlichen Anwalt sei das Fehlen des üblichen Fristenvermerkes jedoch sofort aufgefallen. Deshalb habe er die Handakten mit einem Zettel in roter Schrift "Frist notieren" versehen und sie nach einem Diktat in anderer Sache der Anwaltsgehilfin F. mit der mündlichen Weisung übergeben, die Berufungsbegründungsfrist einzutragen und ihm die Akten sodann wie üblich wieder vorzulegen. Auf eine spätere Rückfrage habe die Gehilfin ihm auch geantwortet, die Frist sei notiert.
Aufgrund eines Versehens der Gehilfin sei jedoch gleichwohl die Eintragung der Berufungsbegründungsfrist unterblieben, auch seien die Handakten nicht wieder vorgelegt worden. Letzteres hätte nach der hier besonders erteilten Weisung, aber auch schon wegen der dem Büropersonal allgemein erteilten Weisung geschehen müssen, alle Akten, in denen keine Wiedervorlagefrist verfügt sei, umgehend dem sachbearbeitenden Rechtsanwalt vorzulegen. Die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist beruhe deshalb allein auf dem einmaligen Versehen der gut geschulten und bis dahin stets zuverlässigen Anwaltsgehilfin F.
Dieser Sachverhalt rechtfertigt die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist nicht. Die zulässige sofortige Beschwerde bleibt deshalb ohne Erfolg.
Das Oberlandesgericht hat zutreffend erkannt, daß die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist nicht nur auf dem der Klägerin nicht anzulastendem Verschulden der Anwaltsgehilfin F., sondern daneben auch auf dem Verschulden ihres erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten beruht, das die Klägerin sich gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen muß.
Als nach der Einlegung der Berufung die Handakten ohne den üblichen Vermerk über die Berechnung der Berufungsbegründungsfrist und deren Eintragung auf dem Schreibtisch des erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten gelangt waren, hat dieser ein im Abweichen von den allgemein angeordneten fristwahrenden Maßnahmen begründetes Fehlverhalten der Anwaltsgehilfin F. erkannt. Er mußte deshalb nunmehr der Sicherung der Notfrist besondere eigene Aufmerksamkeit widmen. Dazu reichte hier die der Anwaltsgehilfin schriftlich und mündlich erteilte Weisung, diese Frist zu notieren und auch die mündliche Rückfrage, ob dies geschehen sei, nicht aus. Denn die Handakten sind unüblicherweise nicht alsbald mit dem in wenigen Minuten zu fertigenden entsprechenden Vermerk auf seinen Schreibtisch zurückgelangt, womit es an einem Teil der allgemein veranlaßten Sicherungsmaßnahmen fehlte. Wären die Handakten ordnungsgemäß auf seinen Schreibtisch zurückgelangt, dann hätte der erstinstanzliche Prozeßbevollmächtigte bei einer bis dahin zuverlässigen Gehilfin davon ausgehen dürfen, aufgrund seiner erforderlich gewordenen besonderen Weisung habe die Gehilfin die Berufungsbegründungsfrist nunmehr nicht nur auf den Handakten vermerkt, sondern auch im Fristenbuch eingetragen.
Zudem hätten die mit dem Fristvermerk versehenen, auf seinem Schreibtisch liegenden Akten zusätzlich ihn selbst an die Einhaltung der Frist erinnert. Weil jedoch die Handakten grundlos nicht sofort zu ihm zurückgelangt waren, mußte sich dem erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten der Verdacht geradezu aufdrängen, daß seine besondere Weisung trotz der bejahten Rückfrage wegen eines weiteren Versehens der Gehilfin, eines Mißverständnisses oder einer Aktenverwechslung nicht ausgeführt, die Berufungsbegründungsfrist mithin nicht notiert war. Er hätte jetzt erneut die Handakten sofort zurückfordern und auch das Fristenbuch einsehen müssen. Wäre er so verfahren, hätte er nunmehr für die Eintragung der Frist sorgen können, zu deren Versäumung es dann nicht gekommen wäre.
Das Oberlandesgericht hat deshalb zu Recht die beantragte Wiedereinsetzung versagt und die Berufung wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist als unzulässig verworfen.
Die sofortige Beschwerde ist mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.
Streitwertbeschluss:
Beschwerdewert: 8.846,54 DM.
Recken
Bliesener
Obenhaus
Walchshöfer