Bundesgerichtshof
Urt. v. 25.07.1996, Az.: 4 StR 193/96
Verfahrensfehler wegen Nichtgewährung des letzten Wortes; Voraussetzungen für die Verpflichtung zur Neuerteilung des letzten Wortes
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 25.07.1996
- Aktenzeichen
- 4 StR 193/96
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1996, 16292
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Saarbrücken - 20.10.1995
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- NStZ-RR 1997, 107 (Volltext mit red. LS)
- StV 1997, 339-340
Verfahrensgegenstand
Schwere räuberische Erpressung u.a.
Prozessgegner
1. Francesco Di C. aus D., dort geboren am ... 1976
2. Calogero B. aus B., geboren am ... 1971 in S.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
hat in der Sitzung vom 25. Juli 1996,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Meyer-Goßner,
die Richter am Bundesgerichtshof Maatz, Dr. Tolksdorf, Dr. Kuckein,
die Richterin am Bundesgerichtshof Solin-Stojanovic als beisitzende Richter,
Staatsanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt Dr. ... aus M. für den Angeklagten B. als Verteidiger,
Justizangestellte ... in der Verhandlung, Justizobersekretärin ... bei der Verkündung als Urkundsbeamtinnen der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
- 1.
Die Revision des Angeklagten Di C. gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 20. Oktober 1995 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
- 2.
Auf die Revision des Angeklagten B. wird das vorbezeichnete Urteil, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten B. wegen versuchter Erpressung, versuchten Raubes und schwerer räuberischer Erpressung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und den Angeklagten Di C. wegen schwerer räuberischer Erpressung zu einer Jugendstrafe von vier Jahren verurteilt. Die Angeklagten rügen mit ihren Revisionen die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel des Angeklagten B. hat Erfolg, während die Revision des Angeklagten Di C. unbegründet ist.
I.
Der von beiden Angeklagten erhobenen Verfahrensbeschwerde der Nichtgewährung des letzten Wortes liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
In der Hauptverhandlung vom 18. Oktober 1995 wurde die Beweisaufnahme geschlossen. In ihrem Schlußvortrag beantragte die Staatsanwaltschaft unter anderem, "die Haftbefehle bezüglich der Angeklagten P. B. (geb. 1971) und Di C. wegen des Verdachts der Fluchtgefahr wieder in Vollzug zu setzen". Nach den Schlußvorträgen der Verteidiger, die auch zur Frage der Haft Stellung nahmen und die Aufhebung der Haftbefehle bzw. die Aufrechterhaltung des Haftverschonungsbeschlusses beantragten, gaben die Angeklagten ihre Schlußerklärungen ab. Im Anschluß daran erhielt die gesetzliche Vertreterin eines der früheren Mitangeklagten Gelegenheit zur Äußerung; danach wurde diesem erneut das letzte Wort erteilt. Sodann verkündete die Strafkammer nach Beratung einen Beschluß, mit dem unter Hinweis auf die Höhe der zu erwartenden Strafen die Haftbefehle gegen die Angeklagten P. und B., hinsichtlich derer die Staatsanwaltschaft Gesamtfreiheitsstrafen von neun Jahren und sechs Monaten bzw. zehn Jahren beantragt hatte, wieder in Vollzug gesetzt wurden; eine Entscheidung über die Wiederinvollzugsetzung des Haftbefehls gegen den Angeklagten Di C. wurde nicht getroffen. Nachdem noch zwei Angeklagten Pflichtverteidiger für den nächsten Hauptverhandlungstermin beigeordnet worden waren, wurde die Hauptverhandlung unterbrochen. Am nächsten Verhandlungstag, dem 20. Oktober 1995, verkündete das Landgericht das Urteil gegen die Beschwerdeführer und drei frühere Mitangeklagte.
II.
Die Revision des Angeklagten B.
1.
Dem Rechtsmittel kann der Erfolg nicht versagt werden; denn die Verfahrensweise des Landgerichts verstieß gegen § 258 Abs. 2 2. Halbsatz, Abs. 3 StPO. Das Gericht hatte mit seiner Haftentscheidung vom 18. Oktober 1995 zu erkennen gegeben, daß es sich der Bewertung des Beweisergebnisses durch die Staatsanwaltschaft anschloß. Damit war es wieder in die Beweisaufnahme eingetreten. Das nahm der vorausgegangenen Schlußerklärung des Angeklagten die Bedeutung des letzten Wortes und machte dessen nochmalige Gewährung erforderlich (BGHSt 22, 278, 279/280 m.w.N.; BGH StV 1981, 221; 1982, 4; 1988, 93; NStZ 1983, 469; 1984, 376).
2.
Der aufgezeigte Verfahrensverstoß führt zur Aufhebung des Urteils, soweit es diesen Beschwerdeführer betrifft. Die Nichterteilung des letzten Wortes begründet zwar nicht stets und ausnahmslos die Revision, sondern nur dann, wenn und soweit das Urteil auf dem Fehler beruht (BGHSt 22, 278, 280, 281; BGH NStZ 1984, 376; 1993, 29). Dies ist hier nicht auszuschließen. Der Angeklagte hatte sich zum Vorwurf der gemeinschaftlich begangenen schweren räuberischen Erpressung dahingehend eingelassen, daß es keinen gemeinsamen Tatplan gegeben habe und erklärt, er habe nur aus Angst vor P. und ohne eigenes finanzielles Interesse mit der Scheckkarte des J. Geld von dessen Konto abgehoben (UA 14). Die beiden anderen Taten hatte er gänzlich bestritten: bei der Tat vom 29. Dezember 1994 (versuchte Erpressung) habe es sich um einen Scherz gehandelt und auch bei dem Vorfall am 30. Dezember 1994 (versuchter Raub) habe man J. nichts wegnehmen, sondern nur mit ihm sprechen wollen (UA 11).
3.
Das Urteil ist daher aufzuheben, soweit es diesen Angeklagten betrifft. Das weitere Verfahren richtet sich nur noch gegen einen erwachsenen Angeklagten (vgl. III); der Senat verweist die Sache daher an eine allgemeine Strafkammer (§ 74 Abs. 1 GVG) zurück (BGHSt 35, 267).
4.
Da die Verfahrensrüge Erfolg hat, bedarf es eines näheren Eingehens auf die Sachbeschwerde nicht mehr. In der neuen Hauptverhandlung wird der Tatrichter Gelegenheit haben, die in der Revisionsbegründung des Rechtsanwalts Dr. Z. vom 12. Januar 1996 geltend gemachten Bedenken hinsichtlich der Schuldsprüche wegen versuchter (räuberischer) Erpressung und wegen versuchten Raubes sowie bezüglich des Strafausspruches zu berücksichtigen. Der Senat weist allerdings darauf hin, daß der Verteidiger bei seiner Beanstandung, das Landgericht habe wegen versuchter Erpressung einen falschen Strafrahmen angewendet, vom Urteilstenor ausgegangen ist, während nach den Urteilsgründen eine versuchte räuberische Erpressung angenommen worden ist.
III.
Die Revision des Angeklagten Di C.
1.
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg. Zwar ist auch diesem Angeklagten nach dem Beschluß, durch den die Haftbefehle gegen die Angeklagten P. und B. wieder in Vollzug gesetzt wurden, nicht erneut das letzte Wort erteilt worden. Dieser Beschluß betraf jedoch nicht den Angeklagten Di C. Zu dem gegen ihn von der Staatsanwaltschaft gestellten Antrag auf Wiederinvollzugsetzung des Haftbefehls hatte das Landgericht nur erklärt, "die Entscheidungen über die Haftbefehle im übrigen bleiben der nächsten Hauptverhandlung vorbehalten". Das war kein gerichtlicher Hinweis in der Sache, sondern nur die Mitteilung der prozessualen Selbstverständlichkeit, daß über den Antrag der Staatsanwaltschaft eine Entscheidung getroffen werde. Anders als im Fall BGH NStZ 1986, 470, auf den sich der Rechtsmittelführer beruft, wurde hiermit nicht durch einen Hinweis des Gerichts der Verfahrensgegenstand erneut angesprochen; daß über die Anträge der Staatsanwaltschaft später entschieden werden würde, mußte dem Angeklagten auch ohne die Erklärung des Gerichts klar sein. Nur dann aber, wenn nach dem letzten Wort des Angeklagten Vorgänge zur Sprache kommen, die auf die gerichtliche Entscheidung selbst einen Einfluß haben können, besteht die Verpflichtung zur Neuerteilung des letzten Wortes (vgl. BGH StV 1992, 551 m.w.N.).
Der Beschwerdeführer hält allerdings auch deshalb einen Verstoß gegen § 258 Abs. 3 StPO für gegeben, weil gegen die Mitangeklagten P. und B. die Haftbefehle wieder in Vollzug gesetzt worden sind; dies habe auch Auswirkungen auf den ihm gemachten Vorwurf gehabt.
Es kann dahingestellt bleiben, ob stets auch einem Mitangeklagten nach der Verkündung eines einen anderen Angeklagten betreffenden Beschlusses erneut das letzte Wort gewährt werden muß. Selbst wenn dies zu bejahen wäre, kann hier nämlich ausgeschlossen werden, daß das Urteil auf einem solchen Verstoß beruhen würde: Der Angeklagte Di C., dem im Gegensatz zu den Angeklagten P. und B. lediglich eine schwere räuberische Erpressung - und nicht noch wie diesen zwei weitere Verbrechen - zur Last gelegt wurde, war geständig, das Tatopfer mit einem Messer bedroht und einen Teil der Beute erhalten zu haben; er hatte lediglich behauptet, dies habe er alles aus Angst vor dem Mitangeklagten P. getan (vgl. UA 14/15). Daher war die Wiederinvollzugsetzung der Haftbefehle gegen P. und B. für die Frage der Verurteilung des Angeklagten Di C. und für die Höhe der gegen ihn zu verhängenden Strafe ohne Bedeutung; seine Verteidigungsposition war damit nicht berührt.
2.
Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Sachrüge hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Die Revision ist damit insgesamt als unbegründet zu verwerfen.
Die Richter am BGH Maatz und Dr. Tolksdorf befinden sich im Urlaub und sind daher verhindert, ihre Unterschrift beizufügen. Meyer-Goßner
Kuckein
Solin-Stojanovic