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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 01.07.2003, Az.: 1 StR 207/03

Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge; Verletzung der Aufklärungspflicht

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
01.07.2003
Aktenzeichen
1 StR 207/03
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2003, 21845
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Waldshut-Tiengen - 16.10.2002

Fundstellen

  • NStZ-RR 2003, 344 (red. Leitsatz)
  • StraFo 2003, 379-380 (Volltext)

Verfahrensgegenstand

unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

In der Strafsache

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs

am 1. Juli 2003

beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Waldshut-Tiengen vom 16. Oktober 2002 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Der Angeklagte wurde wegen einer Reihe von Verstößen gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt, der Verfall von Wertersatz in Höhe von 2.500,00 EUR wurde angeordnet. Seine auf Verfahrensrügen und die Sachrüge gestützte Revision bleibt erfolglos (§ 349 Abs. 2 StPO).

2

1.

Der näheren Ausführung bedarf nur Folgendes:

3

a)

Entgegen dem Vorbringen der Revision war die Jugendgerichtshilfe vom Termin der Hauptverhandlung unterrichtet worden (Verfügung des Vorsitzenden vom 23. August 2002, SB IV Bl. 1009). Damit war die Jugendgerichtshilfe im Sinne von § 38 Abs. 3 Satz 1 JGG herangezogen, auch wenn kein Vertreter von ihr an der Hauptverhandlung teilgenommen hat (BGHSt 27, 250, 252; Brunner/Dölling JGG 11. Aufl. § 38 Rdn. 8 jew. m.w.N.).

4

b)

Bei einer solchen Fallgestaltung kann allerdings eine Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) vorliegen. Konkrete Anhaltspunkte für die Annahme, die Jugendgerichtshilfe hätte über Erkenntnisse verfügt, die für den Rechtsfolgenausspruch hätten bedeutsam sein können, oder sie hätte solche Erkenntnisse zumindest gewinnen können (vgl. BGH a.a.O.), sind aber weder vorgetragen noch ersichtlich.

5

2.

Der Senat bemerkt, dass ein Hinweis auf die Verfügung vom 23. August 2002 (vgl. oben 1a) in einer Revisionsgegenerklärung der Staatsanwaltschaft (§ 347 Abs. 1 Satz 2 StPO) die Überprüfung des Revisionsvorbringens hinsichtlich der Terminsnachricht nicht unerheblich erleichtert hätte (Nr. 162 Abs. 2 RiStBV); auch ein Hinweis des Vorsitzenden auf seine Verfügung hätte in diesem Zusammenhang zweckmäßig sein können (vgl. insgesamt Drescher NStZ 2003, 296  ff.).

6

3.

Im Übrigen nimmt der Senat auf die Ausführungen des Generalbundesanwalts vom 21. Mai 2003 und 11. Juni 2003 Bezug, die auch durch die Erwiderungen der Revision (§ 349 Abs. 3 Satz 2 StPO) vom 11. Juni 2003 und 20. Juni 2003 nicht entkräftet werden können.