Bundesgerichtshof
Urt. v. 25.10.1965, Az.: III ZR 47/64
Auslegung und Ergänzung eines Testaments durch Verwertung von außerhalb der Urkunde liegenden Umständen und Vorgängen; Wirksamkeit eines handgeschriebenen, datierten und unterschriebenen Vermerks auf der Testamentsabschrift
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 25.10.1965
- Aktenzeichen
- III ZR 47/64
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1965, 11182
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Köln - 05.12.1963
- LG Bonn
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DNotZ 1966, 498-500
- JZ 1966, 101 (amtl. Leitsatz)
- MDR 1966, 126-127 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1966, 201-202 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
Frau Grete V., B., H.straße ...,
Prozessgegner
Frau Margot M., B., V.weg ...,
Amtlicher Leitsatz
Ein rechtswirksamer Widerruf oder eine rechtswirksame Einschränkung eines in amtlicher Verwahrung befindlichen Testaments liegt auch dann vor, wenn der Erblasser auf einer mit Schreibmaschine geschriebenen Testamentsabschrift den Widerruf oder die Einschränkung durch handschriftliche mit Ortsangabe und Datum versehene eigenhändig geschriebene von ihm unterschriebene Zusätze vornimmt, die erst in Verbindung mit der maschinengeschriebenen Testamentsabschrift einen voll verständlichen Sinn erhalten.
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 25. Oktober 1965
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Pagendarm sowie
der Bundesrichter Dr. Arndt, Gähtgens, Keßler und Dr. Reinhardt
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revisionen der Beklagten und der Klägerin wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 5. Dezember 1963 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Die Klägerin macht Vermächtnisansprüche nach dem am 6. Juli 1961 verstorbenen Diplom-Landwirt Carl L. (Erblasser) geltend, in dessen Gütermaklergeschäft sie 37 Jahre lang beschäftigt war. Die Beklagte ist die Schwester des Erblassers und von ihm zu seiner alleinigen nichtbefreiten Vorerbin eingesetzt worden.
Der Erblasser hinterließ das am 22. Oktober 1957 vor einem Notar errichtete Testament, in dem es u.a. heißt:
"I.
Zur alleinigen nichtbefreiten Vorerbin meines dereinstigen Nachlasses setze ich meine Schwester, Frau Grete V. geb. L. in B., L.straße ..., ein ...II.
Zur Belohnung für die langjährigen Dienste vermache ich mit der aus Ziffer III. ersichtlichen Einschränkung Frau Margot M., geborene W., geb. am ... 1905, in B. V.weg ..., folgende Vermögensgegenstände:a)
Mein Hausgrundstück in B., M. Allee ..., Kat. Nr. 3319, mit sämtlichen Mobiler und Einrichtungsgegenständen ...b)
Mein Gütermaklergeschäft bzw. meinen Anteil an der eingetragenen Firma "Carl L., Diplom-Landwirt" in B. mit sämtlichen Mobilar, Einrichtungsgegenständen, Bankguthaben und ausstehenden Forderungen und dem Rechte der Firmenfortführung. Ich wünsche, daß die Vermächtnisnehmerin das Handelsgeschäft unter der bisherigen Firma fortführt.Die Aussetzung des vorstehenden Vermächtnisses soll ein Ersatz für eine Rente darstellen, die ich nicht rechtzeitig in einer Pensionsversicherung verankert habe.
III.
Heiner Haushälterin, Fräulein Maria F. in B. erhält als Untervermächtnis für ihre treuen Dienste ein lebenslängliches unentgeltliches Wohnungsrecht an den sämtlichen Räumen des 2. Obergeschosses in meinem zu Ziffer II. a) genannten Hausgrundstück ...Außerdem hat Frau M. an Fräulein F. aus dem vorhandenen Geschäftsvermögen des Handelsgeschäfts (Ziffer II. b) binnen eines Jahres nach meinem Ableben ohne Zinsen möglichst in vier gleichen Raten den Betrag von 10.000,00 zehntausend - Deutsche Mark zu zahlen ...
IV. ...
V.
Sämtliche mit dem Gut W. verbundenen Verpflichtungen irgendwelcher Art haben die in Ziffer I. genannten Erben zu übernehmen; während sämtliche mit dem Hausgrundstück in B. und dem Maklergeschäft verbundenen Verpflichtungen die in Ziffer II. genannte Vermächtnisnehmerin zu übernehmen hat".
Der Erblasser nahm, während sich das Testament in amtlicher Verwahrung befand, auf einer maschinengeschriebenen Abschrift des Testaments verschiedene Durchstreichungen und handschriftliche Zusätze vor. In Ziffer II. setzte er hinter den Worten "mein Gütermaklergeschäft ... mit sämtlichen Mobilar, Einrichtungsgegenständen, Bankguthaben und ausstehenden Forderungen" folgendes handschriftliches Einschiebsel ein: "= bis zum Höchstbetrage von 50.000,00 DM in Worten - fünfzigtausend - Mark. Bonn, den 20. März 1961. Carl L.".
Kurz vor seinem Tode entwarf der damals im Krankenhaus liegende Erblasser mit Hilfe eines Notars ein neues Testament. Da er plötzlich verstarb, konnte er das Testament nicht mehr ordnungsgemäß errichten. In dem Entwurf heißt es u.a.:
"I.
Alle früheren Verfügungen von Todeswegen widerrufe ich hiermit.III.
Das von mir unter der Firma "Carl L.", in B. betriebene Gütermaklergeschäft vermache ich mit dem Rechte, die Firma unverändert fortzuführen, Frau Margot M., geb. W., in B., V.weg ... Das Geschäft vermache ich ihr mit allen Aktiven und Passiven, jedoch mit der Einschränkung, daß sie von dem Barvermögen (Bargeld, Bankguthaben und Aussenstände) insgesamt nur 100.000,00 i.W. - einhunderttausend Deutsche Mark - erhält ..."
Der Erblasser hinterließ bei seinem Tode folgendes Vermögen: Gut W., Privatkonten in Höhe von 75.000,00 DM, private Barmittel in Höhe von 4.000,00 DM, Grundstück M.allee ... mit Inventar und das unter der eingetragenen Firma "Carl L., Dipl. Landwirt" betriebene Gütermaklergeschäft einschließlich Inventar, dessen Passiva sich auf 41.492,76 DM beliefen, während das Aktivvermögen aus Banckonten und Bargeld von insgesamt 105.752,16 DM sowie aus Aussenständen nach Darlegung der Klägerin in Höhe von 105.661,88 DM, nach Darlegung der Beklagten in Höhe von 225.717,13 DM bestand. Außerdem lagen Einkommensteuerschulden in Höhe von etwa 130.000,00 DM vor.
Nach dem Tode des Erblassers führte die Klägerin das Gütermaklergeschäft fort. Sie beglich die Verbindlichkeiten bis auf einen Betrag von 8.040,00 DM an Gewerbesteuer für 1960 und Strassenbaukosten in Höhe von 1.318,00 DM, da hierüber noch keine endgültigen Bescheide vorlagen. Die Klägerin zog auch sämtliche Forderungen mit wenigen Ausnahmen ein. Die Beklagte hob aufgrund des ihr erteilten Erbscheines von einem der Geschäftskonten für sich 10.506,00 DM ab. Die übrigen Beträge ließ die Klägerin, die vom Erblasser eine über den Tod hinauslaufende Generalvollmacht besitzt, auf andere Konten umbuchen, weil sie befürchtete, die Beklagte werde weitere Beträge abheben.
In der Folgezeit forderte die Klägerin die Beklagte auf, ihr das ihr zugedachte Grundstück und Geschäft nebst Iventar zu übertragen. Hierzu kam es bisher jedoch nicht, da über den Inhalt und den Umfang des Vermächtnisses erhebliche Meinungsverschiedenheiten zwischen den Parteien bestehen.
Die Klägerin hat vorgetragen: Die Beklagte müsse das Vermächtnis so, wie im Testament vom 22. Oktober 1957 angeordnet, erfüllen, da der auf der Testamentsabschrift angebrachte handschriftliche Zusatz des Erblassers vom 20. März 1961 rechtsunwirksam sei. Wenn dagegen die handschriftliche Ergänzung rechtswirksam sein sollte, beziehe sich der vom Erblasser eingefügte Zusatz nur auf ausstehende Forderungen bis zu einem Höchstbetrage von 50.000,00 DM und nicht gleichzeitig auch auf Bankguthaben. Die Einkommensteuerschulden seien von der Beklagten als Erbin zu tragen. Hinsichtlich der noch ausstehenden Forderungen könne die Provisionsforderung Kartause H. nur mit insgesamt 77.660,00 DM berücksichtigt werden, weil der darüberhinausgehende Betrag in Hohe von 114.840,00 DM an die an der Vermittlung des Objekts beteiligten Makler zu verteilen sei. Der Erblasser sei nur treuhänderisch für die Makler forderungsberechtigt gewesen.
Die Klägerin verlangt nunmehr von der Beklagten Erfüllung des Vermächtnisses und zugleich die Rückzahlung der bereits aus dem Geschäftsvermögen des Erblassers erhaltenen 10.506,00 DM. Hilfsweise verlangt sie für den Fall, daß die Zusatzklausel auf der Testamentsabschrift als rechtswirksam anzusehen sei, Erfüllung des Vermächtnisses Zug um. Zug gegen Zahlung des Betrages, der der Beklagten von den durch sie - die Klägerin - eingezogenen Forderungen zustehe. Sie hat unter genauer Anführung der Vermögensgegenstände im einzelnen beantragt,
die Beklagte zu verurteilen:
- 1.
Die zur Übertragung des Grundstücks M.allee ... erforderlichen Erklärungen abzugeben,
- 2.
die zur Übertragung des Inventars des Grundstücks M.allee ... erforderlichen Erklärungen abzugeben,
- 3.
die zur Weiterführung des Gütermaklergeschäfts unter der Firma Carl L. unter Beifügung eines das Nachfolgerverhältnis andeutenden Zusatzes erforderlichen Erklärungen abzugeben,
- 4.
die für die Übertragung des Inventars des Gütermaklergeschäfts erforderliche Einigung zu erklären,
- 5.
an die Klägerin 10.506,00 DM zu zahlen.
Hilfsweise hat sie beantragt,
unter Wegfall von Ziffer 5. des Klageantrages die Beklagte zu verurteilen, Zug um Zug gegen Zahlung von 39.886,85 DM die unter Ziffern 1.-4. des Klageantrages geforderten Erklärungen abzugeben.
Die Beklagte hat um Klageabweisung gebeten.
Sie hat gegenüber dem Klageanspruch ein Zurückbehaltungsrecht geltend gemacht, da sie meint, nur Zug um Zug gegen Zahlung von 250.044,89 DM und gegen Übernahme der Einkommenssteuerschuld durch die Klägerin zur Erfüllung des Vermächtnisses verpflichtet zu sein.
Sie hat hierzu vorgetragen: Der vom Erblasser in der Abschrift des notariellen Testaments eingefügte Zusatz sei voll wirksam. Die Abänderung sei in sich verständlich und nähme Bezug auf das formgültige notarielle Testament. Der Erblasser habe auch nicht mit dem von ihm verfaßten handschriftlichen Zusatz einen Entwurf gewollt, der erst später durch die Errichtung eines neuen Testaments habe wirksam werden sollen. Das zeige schon die Form der Abänderung. Auch könne die hier strittige Abänderung inhaltlich nur so ausgelegt werden, daß sich die Beschränkung sowohl auf die Bankguthaben als auch auf die Außenstände beziehe. Nach Ziffer V. des notariellen Testaments habe die Klägerin auch die Einkommenssteuerschulden zu tragen, da diese ihren Ursprung allein in den erheblichen Einnahmen des Erblassers aus dem Gütermaklergeschäft hätten, während der W. kein Einkommen abgeworfen habe. Die Provisionsforderung gegen die Kartause H. sei mit einem Betrag von 192.500,00 DM zu veranschlagen, da der Erblasser gegenüber der Kartause H. allein forderungsberechtigt gewesen sei, während den Maklern kein unmittelbarer Anspruch gegen die Kartause H., sondern allenfalls gegen den Erblasser zugestanden habe.
Das Landgericht hat der Klage in dem durch die Anträge bezeichneten Umfange durch Teilurteil stattgegeben. Es hat hierbei die Auffassung vertreten, die Änderungen des Testaments seien unwirksam, die Beklagte habe kein Zurückbehaltungsrecht und die Klägerin brauche auch nicht die Einkommenssteuer zu übernehmen.
Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen das landgerichtliche Teilurteil teilweise dahin abgeändert, daß die gemäß Ziffer 1.-5. des Urteils ausgesprochene Verurteilung Zug um Zug gegen Zahlung der Beträge erfolgt, die bis zum 6. Juli 1961 (Tod des Erblassers) als Einkommenssteuer des Erblassers festgesetzt werden und für die die Beklagte als Erbin haftet.
Mit der Revision verfolgt die Beklagte, soweit zu ihren Ungunsten erkannt ist, ihren Klageabweisungsantrag weiter. Für den Verurteilungsfall beruft sie sich auf das noch weiterhin von ihr geltend gemachte Zurückbehaltungsrecht.
Die Klägerin begehrt mit ihrer Revision das Berufungsurteil insoweit aufzuheben, als die Verurteilung der Beklagten von einer Gegenleistung der Klägerin abhängig gemacht ist, und die Berufung der Beklagten gegen das landgerichtliche Urteil zurückzuweisen.
Beide Parteien bitten, das Rechtsmittel der Gegenseite zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
I.
Revision der Beklagten
Bei der Revision der Beklagten geht es um die Frage, ob das notarielle Testament vom 22. Oktober 1957 hinsichtlich des der Klägerin ausgesetzten Vermächtnisses durch den handschriftlichen Zusatzvermerk des Erblassers vom 20. März 1961 auf der Abschrift des Testaments eingeschränkt, das heißt, wirksam teilweise widerrufen worden ist.
Ein solcher Widerruf kann, abgesehen von hier nicht vorliegenden Fällen, nach § 2254 BGB nur in der Form eines Testaments erfolgen. Des Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, daß der handgeschriebene, datierte und unterschriebene Vermerk in der Testamentsabschrift "bis zum Höchstbetrage von 50.000,00 DM in Worten - fünfzigtausend Mark -, Bonn den 20. März 1961, Carl Lehmann" die Voraussetzungen eines eigenhändigen Testaments erfülle, das unter dem Gesichtspunkt eines Widerrufstestaments von Bedeutung sein könnte. Es meint jedoch, der Vermerk sei inhaltlich unverständlich und lasse sich weder durch eine Auslegung noch durch eine Ergänzung zu einer sinnvollen Erklärung vervollständigen. Hierzu erwägt das Berufungsgericht: Zur Auslegung und Ergänzung eines Testaments dürften zwar auch Umstände herangezogen werden, die für sich gesehen nicht den Testamentsvorschriften entsprächen; diese Möglichkeit komme dann in Betracht, wenn eine Testamentserklärung selbständig einen Sinn habe, aber in einzelnen Punkten nicht klar und eindeutig sei. Die Testamentserklärung müsse zumindest einen Anhalt auf außerhalb des Testaments liegende Umstände geben, die wiederum zu einer Klärung führen könnten. Daran fehle es in vorliegendem Fall. Die Erklärung des Erblassers sei nicht verständlich, soweit sie den Formvorschriften entspreche. Die Hinzunahme der rechtlich bedeutungslosen Testamentsubschrift, die der formwirksamen Erklärung innerhalb des Testaments einen bestimmten Platz einräume und damit auch einen bestimmten Inhalt gebe, würde einen Verstoß gegen die Vorschrift des § 2247 BGB bedeuten, wonach der gesamte Testamentstext eigenhändig geschrieben sein müsse. Der Erblasser habe somit das notarielle Testament nicht wirksam (teilweise) widerrufen.
Diese Erwägungen halten, wie der Revision der Beklagten zuzugeben ist, der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
Das Berufungsgericht hält, wie man seinen Erwägungen entnehmen muß, den strittigen Vermerk auf der Testamentsabschrift nur deshalb für unwirksam, weil er keine formgültige in sich verständliche Erklärung des Erblassers enthalte. Damit stellt es aber für letztwillige Verfügungen die Forderung auf, daß sie, um wirksam zu sein, in sich verständlich sein müßten, und setzt sich damit in Widerspruch zu seiner weiteren - in ständiger Rechtsprechung anerkannten - Auffassung, daß der Wille des Erblassers durch Auslegung ergänzt und klargestellt werden könne und hierzu auch außerhalb der Urkunde liegende Umstände und Vorgänge zu verwerten seien, wenn nur die Testamentserklärung einen Anhalt auf außerhalb des Testaments liegende Umstände und Vorgänge gebe.
Zuzustimmen wäre dem Berufungsgericht im Ergebnis, wenn die Zusatzerklärung des Erblassers, für sich allein gesehen, tatsächlich so unverständlich wäre, daß aus ihr überhaupt nicht auf eine Willenserklärung geschlossen werden könnte. Das ist jedoch nicht der Fall. Denn die Worte "bis zum Höchstbetrage von 50.000,00 DM" haben erkennbar den Sinn, einen bestimmten Vermögenswert, der in der Vorstellung des Erblassers vorhanden war, zu begrenzen, und zwar bis zum Höchstbetrage von 50.000,00 DM. Dies reicht aus, eine der Auslegung fähige Willenserklärung anzunehmen. So hat auch das Reichsgericht den bloßen Vermerk "Gilt nicht" auf einen Briefumschlag, in dem ein Privattestament enthalten war, nicht etwa für unverständlich und einer Auslegung nicht fähig angesehen, sondern seine Unwirksamkeit nur deshalb angenommen, weil eine "Einheitlichkeit" zwischen Umschlag und Testament zu verneinen war und der Vermerk nicht allen Erfordernissen eines eigenhändigen Testaments entsprach, in welchem Falle es § 2254 BGB für anwendbar gehalten hätte (RG Recht 1924 Nr. 1525 = JW 1925, 475). Wie aber der Vermerk "Gilt nicht" einen auslegungsfähigen Sinn dadurch erhielt, daß er auf den das Testament enthaltenden Briefumschlag gesetzt war, kommt hier dem Vermerk des Erblassers ein auslegungsfähiger Sinn dadurch zu, daß er in der Testamentsabschrift eine bestimmte Verfügung unter Wahrung der Formvorschriften für letztwillige Willenserklärungen einschränkt. Zwischen dem Annulierungsvermerk, wie er dem Reichsgericht vorlag, und dem einschränkenden Vermerk, wie ihn hier der Erblasser vorgenommen hat, kann ein grundsätzlicher Unterschied nicht gesehen werden.
Das Berufungsgericht spricht selbst aus, daß die Hinzunahme der rechtlich bedeutungslosen Testamentsabschrift dem formwirksamen Vermerk innerhalb des Testaments einen bestimmten Platz einräume und damit auch einen bestimmten Inhalt gebe. Wenn es dann aber meint, die Hinzunahme der Testamentsabschrift würde einen Verstoß gegen § 2247 BGB bedeuten, wonach der gesamte Testamentstext handgeschrieben sein müsse, so verkennt es, daß dann, wenn ein Zurückgreifen auf außerhalb des Testaments liegende Umstände und Vorgänge möglich ist, um eine Willenserklärung innerhalb eines Testaments auszulegen, diese Umstände und Vorgänge gerade nicht einer testamentarischen Niederlegung bedürfen.
Es ist daher rechtsirrig, wenn das Berufungsgericht meint, die Testamentsabschrift nicht zur Auslegung heranziehen zu dürfen. Zieht man aber die Testamentsabschrift hinzu, so ergibt sich augenscheinlich, daß der Erblasser mit der Verwendung dieser Abschrift unter Einschaltung seines Vermerks an einer bestimmten Stelle auch eine bestimmte Willenserklärung verbinden wollte, nämlich das hinterlegte Testament an dieser Stelle einzuschränken. Verdeutlicht wird diese Willensrichtung des Erblassers noch dadurch, daß er auf der Testamentsabschrift nicht nur die hier strittige Einschaltung, sondern auch noch weitere Abänderungen vorgenommen hat. So hat er zunächst in Ziffer I. der Testamentsabschrift den Namen des dort bestimmten Nacherben gestrichen und am Rande hierzu handschriftlich vermerkt: "In Abänderung zu Absatz I. meines Testaments vom 22. Oktober 1957 bestimme ich hiermit zum Nacherben meinen Neffen Dr. Linus V. in K. B., Donnerstag, den 13. August 1959. Carl L." An der Rechtswirksamkeit dieser Abänderung dürfte kein Zweifel bestehen. Keine Zweifel beständen auch im vorliegenden Falle, wenn der Erblasser hier seine Abänderung in etwa gleicher Form wie zu Ziffer I. vorgenommen hätte. Daß er dies nicht tat, kann nur darauf zurückgeführt werden, daß er offensichtlich davon ausging, seine Abänderungsabsicht bei dem hier vorliegenden Vermerk werde schon ausreichend durch seinen bei Ziffer I. angebrachten Vermerk zum Ausdruck gebracht.
Es ist auch ein durchaus natürlicher Vorgang, daß der offensichtlich über testamentarische Formvorschriften unterrichtete Erblasser sich zur Abänderung seines hinterlegten Testaments einer Testamentsabschrift bediente. Abänderungen auf dem hinterlegten Testament selbst hätten die Rücknahme des Testaments aus der notariellen Verwahrung zur Voraussetzung und damit gemäß § 2256 BGB dessen Widerruf zur Foge gehabt. Der einfachste Weg war es daher, die Abänderung auf der Testamentsabschrift vorzunehmen und hierdurch die Beziehung zu dem hinterlegten Testaments herzustellen. Zumindest ersparte dies dem Erblasser die Errichtung eines neuen Testaments mit vollem Inhalt.
Schließlich wird auch durch den Umstand, daß der Erblasser die Abänderung auf der Testamentsabschrift nicht nur eigenhändig geschrieben sondern auch handschriftlich mit Ortsangabe, Datum und Unterschrift versehen hat, die Möglichkeit ausgeschlossen, in der Abänderung nur die Ankündigung einer solchen oder nur einen Entwurf zu sehen. Der, wie schon erwähnt, mit testamentarischen Formvorschriften vertraute Erblasser hätte sicherlich seinen Vermerk nicht in dieser einem Testament entsprechenden Form vorgenommen, wenn er damit noch nicht einen testamentarischen Willen hätte zum Ausdruck bringen wollen.
Es kann auch nicht der Ansicht des Landgerichts gefolgt werden, die dahin geht, den Vermerk in der Testamentsabschrift deshalb als unwirksam anzusehen, weil sich aus dem Vermerk auch in Verbindung mit dem maschinengeschriebenen Text nicht ersehen lasse, ob sich die Worte "bis zum Höchstbetrage von 50.000,00 DM" auf Forderungen oder auf Forderungen und Bankguthaben insgesamt beziehen. Sei, so meint das Landgericht, der in dem Vermerk zum Ausdruck gekommene Wille des Erblassers auch in Verbindung mit dem übrigen Text so unbestimmt und mehrdeutig, so stelle er eine in sich verständliche und damit rechtswirksame letztwillige Verfügung nicht dar. Mit einer solchen Beurteilung würde das Gericht seine Pflicht, den wirklichen Willen zu erforschen (§ 133 BGB) und alles zu tun, um dem letzten Willen des Erblassers zum Erfolge zu verhelfen (§ 2084 BGB), verletzen. Die Auslegung von Willenserklärungen durch den Tatrichter hat gerade dann ihre Bedeutung, wenn es sich um nicht eindeutige Erklärungen handelt, und eine Auslegung scheidet nur dann aus, wenn die Erklärung eindeutig ist. Dies verkennt das Landgericht, wenn es meint, einer Willenserklärung könne im Wege der Auslegung keine Wirksamkeit verlichen werden, wenn sie (grammatikalisch) nicht eindeutig sei.
Der hier strittige Vermerk des Erblassers ist daher entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts als wirksam anzusehen.
Dies zwingt zur Aufhebung des Berufungsurteils, als es insoweit zum Nachteil der Beklagten entschieden hat. Dem Revisionsgericht ist eine sachliche Entscheidung in der einen oder anderen Richtung nicht möglich, da nunmehr das von Berufungsgericht - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - nicht erörterte von der Beklagten in diesem Zusammenhang geltend gemachte Zurückbehaltungsrecht Bedeutung gewinnt, wobei es wiederum der tatrichterlichen Auslegung des Testamentes dahin bedarf, ob der Erblasser, wie die Klägerin meint, seinen Einschränkungsvermerk nur auf die im Gütermaklergeschäft bestehenden Forderungen bezogen hat, oder ob er, wie die Beklagte meint, die Forderungen und Bankguthaben bis zum Höchstbetrage von 50.000,00 DM beschränkt wissen wollte.
II.
Revision der Klägerin
Bei der Revision der Klägerin geht es um die Frage, ob im Hinblick auf Ziffer V. des Testaments, wonach sämtliche mit dem Gut W. verbundenen Verpflichtungen die Erben (Beklagte) und sämtliche mit dem Hausgrundstück in B. und dem Maklergeschäft verbundenen Verpflichtungen die Vermächtnisnehmerin (Klägerin) zu übernehmen haben, die Beklagte oder die Klägerin verpflichtet ist, die bis zum Tode des Erblassers angefallene Einkommensteuer zu tragen. Diese Frage bleibt für die Entscheidung von gleicher Bedeutung, auch wenn entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts davon auszugehen ist, daß dem vom Erblasser vorgenommenen Einschränkungsvermerk Rechtswirksamkeit zukommt.
Das Berufungsgericht kommt zu dem Ergebnis, mit der Einkommensteuer sei gemäß Ziffer V. des Testaments die Klägerin als Vermächtnisnehmerin belastet, so daß die Beklagte ein Zurückbehaltungsrecht nach § 273 BGB habe, soweit sie von der Klägerin die Erstattung der bis zum Todestage des Erblassers zu zahlenden Einkommensteuer verlange.
Es erwägt hierzu: Die Einkommensteuer gehöre zu den mit dem Maklergeschäft verbundenen Verpflichtungen. Bei der Auslegung der Testamentsbestimmung zu Ziffer V. komme es entgegen der Meinung des Landgerichts nicht darauf an, wer die Verpflichtungen nach den Vorschriften der einschlägigen Gesetze zu tragen habe. Wenn der Erblasser in dem Testament eine Frage ausdrücklich behandelt habe, so liege immerhin die Annahme nahe, daß eine solche Regelung sich nicht ohne weiteres aus dem Gesetz ergebe. Das Testament zeige deutlich, daß der Erblasser von zwei Vermögensmassen ausgegangen sei, einmal dem Gut Wilmshof als Haupterbstück für die Erben (vgl. Ziffer IV. Abs. 1 des Testaments) und von dem Gütermaklergeschäft und Grundstück in B. als Vermächtnisteil für die Klägerin. Entsprechend diesen beiden Massen sollten auch die Verpflichtungen verteilt werden, und zwar sollten mit der Ziffer V. sämtliche Verpflichtungen erfaßt und auf die Hauptvermögensmassen verteilt werden. Die Einkünfte des Erblassers stammten überwiegend aus dem Gewerbebetrieb; die für sie zu zahlende Einkommensteuer sei daher nach der Vorstellung des Erblassers eine Verpflichtung aus dem Geschäftsbetrieb. In diesem Zusammenhang dürfe nicht außer acht gelassen werden, daß die Klägerin gemäß Ziffer II. des Testaments das Gütermaklergeschäft mit sämtlichem Mobiliar, Einrichtungsgegenständen, Bankguthaben und ausstehenden Forderungen mit dem Rechte der Firmenfortführung erhalte. Für eine andere Auslegung der Ziffer V. spreche nicht der Umstand, daß die Beklagte ein Privatkonto des Erblassers übernommen habe, denn der Klägerin ständen ebenfalls Forderungen und Guthaben in beachtlicher Höhe zu. Rückstellungen für die Nachz hlungen könnten jedenfalls zu einem Teilbetrag auf beiden Seiten angenommen werden, ohne daß aus diesem Gesichtspunkt mehr für die eine oder andere Seite spreche. In diesem Zusammenhang sei immerhin bemerkenswert, daß in dem letzten Testamentsentwurf, der eine Beschränkung der Klägerin auf 100.000,00 DM Bargeld, Bankguthaben und Außenstände enthalte, eine der Ziffer V. gleiche oder ähnlich lautende Bestimmung fehle. Gemäß § 274 BGB habe das Zurückbehaltungsrecht die Wirkung, daß die Beklagte zur Leistung der durch die Testamentsanordnung der Klägerin zugewendeten Gegenstände gegen Empfang der ihr gebührenden Erstattung der Einkommensteuerbeträge zu verurteilen sei.
Der diese Ausführungen angreifenden Revision der Klägerin ist zunächst entgegenzuhalten, daß nach fester Rechtsprechung die Auslegung von letztwilligen Verfügungen in den Aufgabenbereich des Tatrichters gehört. Es kann daher, abgesehen von Verfahrensverstößen, mit der Revision nur gerügt werden, daß das Berufungsgericht bei seiner Auslegung gegen Rechtssätze, Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verstoßen habe(BGH LM § 2084 BGB Nr. 7). Allerdings ist der Revision zuzugeben, daß die Frage, ob eine Willenserklärung eindeutig und daher nicht auslegungsfähig ist, nicht Tatfrage, sondern eine in der Revisionsinstanz nachprüfbare Rechtsfrage ist (BGHZ 32, 60, 63) [BGH 10.01.1960 - V ZR 39/58]. Die Revision irrt jedoch, wenn sie meint, das Berufungsgericht habe hier einer in einem Testament enthaltenen, nach dem allgemeinen Sprachgebrauch völlig klaren und unzweideutigen Erklärung durch Auslegung einen anderen Sinn beigelegt. Wenn der Erblasser in Ziffer V. des Testaments einerseits die mit dem Gut W. und andererseits die mit dem Hausgrundstück in B. sowie dem Maklergeschäft verbundenen Verpflichtungen regelt, so bleibt damit jedenfalls die Frage offen, ob der Erblasser mit dieser Regelung alle Verbindlichkeiten erfassen wollte oder ob Verbindlichkeiten, die wie die Einkommensteuer nicht unmittelbar mit dem Gut einerseits und dem Hausgrundstück sowie dem Maklergeschäft andererseits im Zusammenhang standen, offen bleiben und hinsichtlich ihrer Tragung der gesetzlichen Regelung unterliegen sollten, insoweit also die steuerrechtliche Anknüpfung maßgebend sein sollte. Entgegen der Ansicht der Revision läßt sich nicht sagen, daß die Abstellung auf das Verbundensein mit den einzelnen Vermögensmassen eindeutig nur rechtlich gemeint gewesen sein könne und eine tatsächliche oder wirtschaftliche Regelung ausschließe. Kommt aber dem vom Erblasser verwendeten Ausdruck "verbundene Verpflichtungen" weder nach dem allgemeinen Sprachgebrauch noch nach dem Zusammenhang, in dem dieser Ausdruck verwandt worden ist, eine Eindeutigkeit zu, dann läßt es sich rechtlich auch nicht beanstanden, daß das Berufungsgericht insoweit den Willen des Erblassers im Wege der Auslegung ermittelt hat.
Soweit die Revision aber die Auslegung des Berufungsgerichts angreift, enthalten ihre Rügen im wesentlichen nichts anderes als das Ansinnen einer dem Revisionsgericht verschlossenen neuen Würdigung. Gewiß spricht manches für die von der Revision vorgetragenen Ansichten. Damit ist jedoch nicht dargelegt, daß die andere Auslegung des Berufungsgerichts gegen Rechtssätze, Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verstosse.
Nicht zu beanstanden ist die Ansicht des Berufungsgerichts, wenn der Erblasser im Testament eine Frage ausdrücklich behandelt habe, dann liege immerhin die Annahme nahe, daß eine solche Regelung sich nicht ohne weiteres aus dem Gesetz ergebe. Das Berufungsgericht hat sich insoweit nicht, wie die Revision meint, einer nicht bestehenden allgemeinen Auslegungsregel bedient, sondern lediglich aus dem Sachzusammenhang seine Überzeugung gebildet. Desgleichen geht die Rüge der Revision fehl, § 286 Abs. 1 Satz 2 ZPO sei verletzt, da das Berufungsgericht nicht begründet habe, worauf seine Ansicht über die Vorstellung des Erblassers beruhe. Die Revision widerspricht sich insoweit, indem sie selbst hierzu ausführt, das Berufungsgericht habe eine Begründung dahin gegeben, die Einkünfte des Erblassers stammten überwiegend aus dem Gewerbebetrieb, die für sie zu zahlende Einkommensteuer sei daher nach der Vorstellung des Erblassers eine Verpflichtung aus dem Gewerbebetrieb gewesen. Im übrigen hat das Berufungsgericht seine Ansicht über die Vorstellung des Erblassers nicht nur auf die von der Revision angeführten Gründe, sondern, wie sich aus den oben dargelegten Erwägungen des Berufungsgerichts ergibt, auch noch auf eine Reihe weiterer von ihm festgestellter Tatsachen gestützt.
Schließlich geht auch die Rüge der Revision fehl, das Berufungsgericht habe § 286 ZPO dadurch verletzt, daß es das Vorbringen der Klägerin nicht beachtet habe, der wesentliche Gewinn aus dem Maklergeschäft sei in den letzten Jahren vor dem Tode des Erblassers dem von der Beklagten geerbten Gutshof zugeflossen und außerdem habe die Beklagte außer dem Gut noch Barmittel geerbt.
Was die Barmittel anbetrifft, so führt das Berufungsgericht ausdrücklich aus, daß derartige Zuwendungen beiden Parteien zugeflossen seien, ohne daß dies zu einer anderen Auslegung der Ziffer V. des Testaments führen könne. Aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe läßt sich aber auch entnehmen, daß das Berufungsgericht den Umstand, daß Teile des Einkommens des Erblassers dem Erbteil der Beklagten vor dem Erfall zugute gekommen sind, gleichfalls als bedeutungslos für die von ihm auszulegende Tustamentsbestimmung angesehen hat. Im übrigen hat der Erblasser sein Testament bereits im Oktober 1957 gemacht, so daß dieser Umstand es bereits ausschloß, Zuwendungen, die er noch in den letzten Jahren bis zu seinem Tode im Juli 1961 dem Gutshof gemacht hatte, einen Einfluß auf seine Willensrichtung bei der Testamentserrichtung beizumessen.
Alles weitere Vorbringen der Revision bedarf keiner Erörterung, da in ihm, wie bereits gesagt, nur eine andere Testamentsauslegung für möglich erklärt wird, dagegen keine Rechts-Tehler der vom Berufungsgericht erfolgten Auslegung aufgezeigt werden.
Kann somit die von der Revision der Klägerin gegebene Begründung auch zu keinem Erfolg führen, so läßt sich dennoch das Berufungsurteil auch hinsichtlich der von ihm angenommenen Verpflichtung der Klägerin, die Einkommensteuer zu tragen, und dem damit durchgreifenden Zurückbehaltungsrecht der Beklagten nicht halten. Dadurch nämlich, daß der Zusatzvermerk des Erblassers vom 20. März 1961 als wirksame Testamontsbestimmung anzusehen ist, ergibt sich auch für die Frage, wer die Einkommensteuer zu tragen hat, eine andere Sachlage als die, von der das Berufungsgericht bei seiner irrigen Beurteilung des Zusatzvermerkes auszugehen hatte. Das Berufungsgericht konnte allein auf das Testament von Oktober 1957 abstellen und die Ziffer V. nur im Zusammenhang mit dem nicht eingeschränkten Vermächtnis auslegen. Ein tragender Grund der berufungsgerichtlichen Auslegung besteht daher auch gerade darin, daß nach Ziffer II. des Testaments die Klägerin das Gütermaklergeschäft mit sämtlichen Mobiliar, Einrichtungsgegenständen, Bankguthaben und ausstehenden Forderungen mit dem Rechte der Firmenfortführung erhält. Das trifft aber nicht zu. Denn tatsächlich erhält die Klägerin infolge des rechtswirksamen Zusatzvermerks vom März 1961 die Forderungen oder möglicherweise sogar die Forderungen und die Bankguthaben nur bis zu einem Höchstbetrage von 50.000,00 DM.
Zweifelhaft ist es nun allerdings, ob zu einer Auslegung der Ziffer V. des Testaments auch der bei der Einschränkung des Vermächtnisses am 20. März 1961 zum Ausdruck gebrachte Wille des Erblassers herangezogen werden kann, da der Erblasser die Ziffer V. des Testaments unverändert hat weiter bestehen lassen. Hierbei ist jedoch zu bedenken, daß sich - wie im übrigen von der Beklagten auch vorgetragen - möglicherweise in dem gutgehenden Maklergeschäft des Erblassers die Einnahmen und damit auch die flüssigen Mittel (Bargeld, Bankguthaben und Außenstände) in der Zeit von 1957 bis 1961 erhöht hatten und der Erblasser mit seinem Einschränkungsvermerk im März 1961 nur das zum Ausdruck bringen wollte, was bei der Testamentserrichtung im Oktober 1957 den tatsächlichen Verhältnissen entsprochen und keiner besonderen testamentarischen Regelung bedurft hatte. In diesen Falle - ihn als zutreffend unterstellt - wäre es sicherlich nicht unzulässig, den im März 1961 zum Ausdruck gebrachten Willen des Erblassers auch zur Auslegung der unverändert gebliebenen Ziffer V. des Testaments heranzuziehen.
Trägt man diesem Umstände, der allerdings noch der weiteren tatrichterlichen Aufklärung bedarf, Rechnung, so schließt dies nicht aus, daß das Berufungsgericht unter Berücksichtigung der sich infolge der Wirksamkeit des Einschränkungsvermerks verändert darstellenden Sachlage auch hinsichtlich der Ziffer V. des Testaments zu einem anderen Auslegungsergebnis kommen könnte. Dies wiederum zwingt dazu, das Berufungsurteil auch insoweit aufzuheben, als das Berufungsgericht die Klägerin zur Tragung der Einkommensteuer für verpflichtet gehalten hat.
Schließlich sei noch bemerkt, daß auch die vom Berufungsgericht erfolgte Auslegung der Ziffer V. des Testaments denkgesetzlich nicht einwandfrei ist. Wenn das Berufungsgericht bei der von ihm angewandten wirtschaftlichen Berachtungsweise zu dem Ergebnis gelangt, die Einkommensteuer sei allein von der Klägerin zu tragen, so setzt dies logischerweise voraus, daß die Einkommensteuer auch allein aus den Einkünften der Vermögensmassen herrührte, die nach dem Testament der Klägerin als Vermächtnis zugedacht sind. Dem entgegen stellt das Berufungsgericht aber nur fest, daß die Einkünfte des Erblassers überwiegend aus dem Gewerbebetrieb gestammt hätten. Dies schließt nicht aus, daß gewisse Einkünfte auch aus der der Beklagten als Erbin zugefallenen Vermögensmasse hergerührt haben können. Bei folgerichtiger Denkweise hätte das aber zu dem Ergebnis führen müssen, daß von der Klägerin auch nur der überwiegende Teil der Einkommensteuer zu tragen sei, wobei es der Aufklärung bedurft hätte, zu welchem Bruchteil dieser überwiegende Teil der Einkünfte und die ihm entsprechende Einkommensteuer zur Entstehung gelangt sind. Auch diesem Gedankengang wird das Berufungsgericht, falls es noch darauf ankommen sollte, Rechnung zu tragen haben.
Auf die Revisionen der Beklagten und der Klägerin ist daher das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurück zu verweisen, den auch die Entscheidung über die Kosten des Revisionrechtszuges zu übertragen ist.
Dr. Arndt
Gähtgens
Keßler
Dr. Reinhardt