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Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 14.07.2015, Az.: 2 BvR 1550/14

Verfassungsmäßigkeit der Genehmigung einer vorläufigen Unterbringung sowie während dieser Unterbringung erfolgenden medikamentösen Zwangsbehandlung; Materielle und formelle Eingriffsvoraussetzungen für die Veranlassung einer ärztlichen Zwangsmaßnahme unter geschlossenen stationären Bedingungen durch den Betreuer; Zwangsweise medikamentöse Behandlung mit Neuroleptika; Medizinische Behandlung gegen den natürlichen Willen (Zwangsbehandlung)

Bibliographie

Gericht
BVerfG
Datum
14.07.2015
Aktenzeichen
2 BvR 1550/14
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2015, 22028
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Leipzig - 26.05.2014 - AZ: 02 T 285/14

Hinweis

Verbundenes Verfahren

Volltext siehe unter:
BVerfG - 14.07.2015 - AZ: 2 BvR 1549/14

In den Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerden
der Frau R...
- Bevollmächtigte: Rechtsanwaltskanzlei xxx -
1. den Beschluss des Landgerichts Leipzig vom 26. Mai 2014 - 02 T 285/14 - (Genehmigung gegen der - auch zwangsweisen - medikamentösen Behandlung)
- 2 BvR 1549/14 -,
2. gegen den Beschluss des Landgerichts Leipzig vom 26. Mai 2014 - 02 T 285/14 -(Genehmigung der vorl. Unterbringung)
- 2 BvR 1550/14 -
hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Richter Landau
und die Richterinnen Kessal-Wulf,
König
am 14. Juli 2015 einstimmig
beschlossen:

Tenor:

Die Verfassungsbeschwerden werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.

Der Beschluss des Landgerichts Leipzig vom 26. Mai 2014 - 02 T 285/14 - verletzt die Beschwerdeführerin in ihren Grundrechten aus Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 und Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes.

Das Land Sachsen hat der Beschwerdeführerin ihre notwendigen Auslagen zu erstatten.