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Bundesfinanzhof
v. 06.03.1952, Az.: IV 28/52 U

Abzugsfähigkeit von Kosten für die Erlangung des Doktortitels ; Abzugsfähige Aufwendungen der Lebensführung; Zurechnung von Aufwendungen eines Steuerpflichtigen zur privaten Lebensführung

Bibliographie

Gericht
BFH
Datum
06.03.1952
Aktenzeichen
IV 28/52 U
Entscheidungsform
Entscheidung
Referenz
WKRS 1952, 10221
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BFHE 56, 730 - 732
  • BStBl III 1952, 280

Amtlicher Leitsatz

Der Bundesfinanzhof schließt sich der vom Reichsfinanzhof vertretenen Auffassung, daß die Kosten zur Erlangung des Doktortitels grundsätzlich nichtabzugsfähige Aufwendungen der Lebensführung sind, an.

Zusammenfassung

Der Bundesfinanzhof schließt sich der vom Reichsfinanzhof vertretenen Auffassung, daß die Kosten zur Erlangung des Doktortitels grundsätzlich nichtabzugsfähige Aufwendungen der Lebensführung sind, an.

Tatbestand

1

Streitig ist, ob die Aufwendungen des Beschwerdeführers (Bf.) für die Erlangung des Doktortitels von seinen Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit als Werbungskosten abgezogen werden können.

2

Der Bf. ist Diplom-Kaufmann; er ist seit 1946 bei einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft tätig. Im Jahre 1951 hat er zur Erlangung der Würde eines Doktors der Wirtschaftswissenschaft (Dr. oec.) 1.104,60 DM aufgewendet.

3

Er beantragte,

diese Kosten als Werbungskosten anzuerkennen und einen entsprechenden steuerfreien Betrag auf der Lohnsteuerkarte 1951 einzutragen.

4

Finanzamt und Finanzgericht haben den Antrag des Bf. abgelehnt. Sie vertreten den Standpunkt, daß die Kosten für die Erlangung des Doktortitels nichtabzugsfähige Aufwendungen für die Lebensführung sind (§ 12 Ziff. 1 des Einkommensteuergesetzes - EStG -), nicht aber Werbungskosten.

5

Mit der Rechtsbeschwerde (Rb.) beantragt der Bf.,

Aufhebung der Vorentscheidung und Anerkennung der Promotionskosten als Werbungskosten. Außerdem beantragt er Erlaß der Rechtsmittelgebühren gemäß § 319 der Reichsabgabenordnung (AO), weil die Klärung der Streitfrage "für eine förderungswürdige Studierendengruppe von Bedeutung sei."

Entscheidungsgründe

6

Die Rb. kann keinen Erfolg haben.

7

Der Doktortitel ist ein akademischer Grad, der im allgemeinen Personen verliehen wird, die ein abgeschlossenes Hochschulstudium hinter sich gebracht und nachgewiesen haben, daß sie die Fähigkeit zur wissenschaftlichen Arbeit besitzen. Die Ablegung der Doktorprüfung liegt im freien Willen des Interessenten. Sie ist eine Angelegenheit, die der Sphäre der privaten Lebensführung angehört. Der Umstand, daß der Doktortitel geeignet ist, den Inhaber in seinem Berufe zu fördern, steht dem nicht entgegen. Der Reichsfinanzhof hat bereits in dem Urteil VI A 415/36 vom 11. November 1936 (Reichssteuerblatt - RStBl. 1937 S. 455) entschieden, daß die Kosten zur Erlangung der Doktorwürde grundsätzlich Lebenshaltungskosten sind, die nach § 12 Ziff. 1 EStG bei der Ermittlung des Einkommens nicht abgezogen werden können. Nach Auffassung des Senats ist dies auch heute noch richtig.

8

Der Einwand des Bf., daß das Urteil vom 11. November 1936 nicht mehr angewendet werden könne, weil in den Jahren 1936 und 1937 ein Mangel an qualifizierten Arbeitskräften bestanden habe, während heute ein Überangebot von solchen Arbeitskräften vorliege, ist unbegründet. Die Entscheidung der Frage, ob die Aufwendungen eines Steuerpflichtigen der privaten Lebensführung zuzurechnen sind, oder ob sie Werbungskosten (Betriebsausgaben) darstellen, ist nicht von der jeweiligen Lage auf dem Arbeitsmarkt abhängig. Auch der Einwand des Bf., daß in führenden Stellungen der Privatwirtschaft Akademiker mit dem Doktortitel bevorzugt eingestellt würden, und daß deshalb die Kosten für die Erlangung des Doktortitels Werbungskosten seien, ist nicht durchschlagend. Es mag richtig sein, daß in manchen Wirtschaftsbetrieben Akademiker mit dem Doktortitel bei der Einstellung bevorzugt werden. Der Bf. ist bei der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, bei der er arbeitet, bereits seit dem Jahre 1946 tätig. Auf seine Einstellung hat danach der im Jahre 1951 erworbene Doktortitel jedenfalls keinen Einfluß ausgeübt. Auch der Umstand, daß der Bf. nach Erlangung des Doktortitels eine Gehaltserhöhung erfahren hat, ist kein Grund für die Anerkennung der Kosten der Promotion als Werbungskosten. Unerheblich ist ferner der Umstand, daß der Bf. seine Dissertation über ein Thema aus dem Gebiete des Steuerrechts verfaßt hat. Der Charakter der Aufwendungen für die Erlangung des Doktortitels als Kosten der Lebensführung wird nicht dadurch geändert, daß der Bf. in seiner Dissertation Fragen behandelt hat, die geeignet sind, ihn auch in seinem Berufe zu fördern. Unzutreffend ist endlich der Einwand des Bf., daß die Aufwendungen für den Erwerb des Doktortitels als Kosten einer üblichen Weiterbildung im Berufe gemäß dem Urteil des Reichsfinanzhofs VI A 20/36 vom 24. Juni 1937 (RStBl. 1937 S. 1089) abzugsfähig seien. Der Erwerb des Doktortitels kann bei dem Bf. nicht als übliche Weiterbildung im Berufe angesehen werden.

9

Die Voraussetzungen des § 319 AO für einen Erlaß der Rechtsmittelgebühr und der der Rechtsmittelbehörde erwachsenen Auslagen liegen bei dem Bf. nicht vor.

10

Die Rb. muß daher als unbegründet zurückgewiesen werden.