§ 52 LBesG M-V - Zulage für Beamtinnen und Beamte der Steuerverwaltung
Bibliographie
- Titel
- Besoldungsgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesbesoldungsgesetz - LBesG M-V)
- Amtliche Abkürzung
- LBesG M-V
- Normtyp
- Versicherungsbedingung
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 2032-34
(1) Beamtinnen und Beamte der Laufbahngruppe 1 mit dem zweiten Einstiegsamt sowie der Laufbahngruppe 2 mit dem ersten Einstiegsamt in der Fachrichtung Steuerverwaltung erhalten bis Besoldungsgruppe A 13 für die Zeit ihrer überwiegenden Verwendung im Außendienst der Steuerprüfung eine Stellenzulage. Satz 1 gilt auch für die Prüfungsbeamtinnen und Prüfungsbeamten der Finanzgerichte sowie für die Beamtinnen und Beamten, welche Aufgaben der Finanzkontrolle von EU-Fonds wahrnehmen, sofern sie überwiegend im Außendienst tätig sind.
(2) Die Stellenzulage wird nicht neben der Zulage für Polizei, Steuerfahndung und Verwendung auf See nach § 48 gewährt.
(3) Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu Absatz 1 erlässt die fachlich zuständige oberste Landesbehörde im Einvernehmen mit der für das Besoldungsrecht zuständigen obersten Landesbehörde.