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§ 1 GKG-LSA - Grundsätze kommunaler Gemeinschaftsarbeit

Bibliographie

Titel
Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GKG-LSA)
Amtliche Abkürzung
GKG-LSA
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
2020.7

Gemeinden, Verbandsgemeinden und Landkreise (Kommunen im Sinne dieses Gesetzes) können Aufgaben, zu deren Erfüllung sie berechtigt oder verpflichtet sind, unbeschadet der Vorschriften des Vergaberechts gemeinsam wahrnehmen. Die Zusammenarbeit kann sich auf sachlich und örtlich begrenzte Teile der Aufgaben beschränken. Die Anstalten des öffentlichen Rechts und Zweckverbände werden für die ihnen satzungsgemäß obliegenden Aufgaben den Kommunen gleichgestellt, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.