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Bundesarbeitsgericht
Beschl. v. 22.06.1956, Az.: 1 AZB 8/56

Sofortige Beschwerde; Unzulässige Berufung; Wiedereinsetzung in vorigen Stand; Versäumung von Rechtsmittelfristen; Prozeßbevollmächtigter; Lauf der Berufungsbegründungsfrist; Eingang der Berufungsschrift; Erhöhte Sorgfaltspflicht

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
22.06.1956
Aktenzeichen
1 AZB 8/56
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1956, 10113
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • AP Nr. 6 zu § 77 ArbGG 1953
  • DB 1957, 48 (Volltext)
  • PraktArbR AGG § 77 Nr. 7

Amtlicher Leitsatz

1. Das LArbG kann die sofortige Beschwerde gemäß ArbGG § 77 auch dann zulassen, wenn die Berufung durch einen vorausgegangenen Beschluß bereits als unzulässig verworfen ist und nunmehr über einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung von Rechtsmittelfristen ablehnend entschieden wird (Bestätigung von RAG in ARS 37, 84).

2. Der Prozeßbevollmächtigte muß den Lauf der Berufungsbegründungsfrist nach dem tatsächlichen und nicht nach dem angenommenen Eingang der Berufungsschrift bei Gericht berechnen. Eine erhöhte Sorgfaltspflicht besteht, wenn die Berufungsschrift mit Rücksicht auf einen Urlaub des Prozeßbevollmächtigten vorzeitig angefertigt und vordatiert wird und zudem die Berufungsbegründungsfrist bis zum letzten Tag ausgeschöpft werden soll.