Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 16.10.1986, Az.: BVerwG 8 B 131.86
Nichtzulassung einer Revision
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 16.10.1986
- Aktenzeichen
- BVerwG 8 B 131.86
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1986, 18870
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Berlin - 23.07.1986 - AZ: 7 B 103.84
- nachfolgend
- BVerwG - 05.01.1987 - AZ: BVerwG 8 B 131.86
Rechtsgrundlage
Der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 16. Oktober 1986
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Weyreuther und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Noack und Dr. Silberkuhl
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 23. Juli 1986 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 7.450 DM festgesetzt.
Gründe
Der Kläger hat gegen die Nichtzulassung der Revision in der vorbezeichneten Entscheidung Beschwerde eingelegt, ohne sie innerhalb der am 29. September 1986 (Montag) abgelaufenen Beschwerdefrist zu begründen.
Die Beschwerde ist unzulässig; denn die Gründe für die erstrebte Zulassung der Revision müssen nach § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO "in der Beschwerdeschrift", also innerhalb der Beschwerdefrist geltend gemacht werden.
Die Beschwerde ist daher zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes auf § 13 Abs. 2 GKG.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 7.450 DM festgesetzt.
die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes auf § 13 Abs. 2 GKG
Noack
Dr. Silberkuhl