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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 22.10.1969, Az.: 3 AZR 53/69

Vertragsauslegung; Treupflichtklausel; Ruhegehalt

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
22.10.1969
Aktenzeichen
3 AZR 53/69
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1969, 10123
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG München 25.10.1968 - 4 Sa 791/67

Fundstellen

  • BAGE 22, 169 - 178
  • DB 1970, 498-499 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1970, 450 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1970, 880 (amtl. Leitsatz) "Unvereinbarkeit der Inanspruchnahme von Ruhegehalt und gleichzeitiger schädigender hauptberuflicher Erwerbstätigkeit"

Amtlicher Leitsatz

1. Wenn das Tatsachengericht einen Vertrag nach seinem Wortlaut und Sinn in bestimmter Weise auslegt und alsdann eine Bestätigung seines Auslegungsergebnisses in einer Zeugenaussage über den Willen der Vertragsparteien findet, kann die Revision falls das Auslegungsergebnis der rechtlichen Überprüfung durch das Revisionsgericht standhält - die Würdigung der Zeugenaussage durch das Berufungsgericht nur dann mit Erfolg angreifen, wenn sie geltend machen kann, die Parteien hätten den übereinstimmenden Willen gehabt, etwas anderes zu vereinbaren als das, was sich aus dem Erklärungsinhalt ergibt.

2. Es ist in aller Regel mit Treu und Glauben nicht vereinbar, den Arbeitgeber auf Ruhegeld in Anspruch zu nehmen und ihm gleichzeitig durch eine hauptberufliche Erwerbstätigkeit Schaden zuzufügen (ständige Rechtsprechung des Senats). Das gilt nicht nur, wenn in der Ruhegeldzusage eine sogenannte Treupflichtklausel enthalten ist, sondern auch dann, wenn eine solche Klausel fehlt.