Bundesgerichtshof
Urt. v. 27.10.1993, Az.: VIII ZR 46/93
Handelsvertreter; Versicherungsmakler; Vertragsübertragung; Anderer Makler
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 27.10.1993
- Aktenzeichen
- VIII ZR 46/93
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1993, 15351
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- BGHZ 124, 10 - 15
- BB 1994, 99-100 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1994, 458-459 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1994, 193-194 (Volltext mit red./amtl. LS)
- VersR 1994, 92-94 (Volltext mit red. LS)
- WM 1994, 206-208 (Volltext mit amtl. LS)
- ZIP 1994, 31-33 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Bei Vertragsübertragung auf einen Versicherungsmakler kann es keinen Unterschied machen, ob der Versicherungsvertrag vom Versicherungsnehmer gekündigt und neu abgeschlossen wird (verbunden mit Verlust von Folgeprämien und Ausgleichsanspruch) oder eine Fortsetzung zu den vom Makler ausgehandelten Konditionen vereinbart wurde.
2. Wird die Verwaltung einzelner durch Vermittlung des Versicherungsvertreters zustande gekommender Versicherungsverträge später von diesem auf einen Versicherungsmakler übertragen, ohne daß der Inhalt des Versicherungsvertrages verändert wird, so löst dies - unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche - keinen Ausgleichsanspruch des Versicherungsvertreters aus.
Tatbestand:
Der Geschäftsführer der Klägerin schloß im Juni 1965 mit der Beklagten, einem Versicherungsunternehmen, einen Generalagenturvertrag, wonach er als Handelsvertreter mit der Vermittlung von Feuerversicherungen der Beklagten betraut wurde. In diesen Vertrag, der in seiner Nr. 10 u.a. bestimmt, daß mit seiner Beendigung - von hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen abgesehen - sämtliche Vergütungs- und Provisionsansprüche aus der Vermittlungstätigkeit erlöschen, trat die Klägerin zum 1. Januar 1978 ein. Bereits vor Gründung der Klägerin hatte ihr jetziger Geschäftsführer der Beklagten zwei Versicherungsverträge mit der Firma H. GmbH (im folgenden: Firma H.) in B. vermittelt, deren Laufzeiten mehrmals verlängert und deren Versicherungssummen bis 1988 mehrmals erhöht wurden.
Im Januar 1987 erteilte die Firma H. einem Versicherungsmakler den Auftrag, sämtliche von ihr abgeschlossenen Versicherungsverträge "auf Richtigkeit und Zweckmäßigkeit der Vertragsgestaltung und der Prämiensätze" zu prüfen, die Verträge künftig zu verwalten, ihre Interessen gegenüber den Versicherern wahrzunehmen und mit diesen Verhandlungen zu führen. Die anschließenden, über ein Jahr dauernden Verhandlungen zwischen den Beteiligten, in deren Verlauf der Makler auch ein an ihn gerichtetes Schreiben der Firma H., worin diese die Versicherungsverträge kündigte, an die Beklagte übermittelte, endeten schließlich damit, daß die Versicherungsverträge zu von dem Makler mit der Beklagten neu vereinbarten, für die Firma H. deutlich günstigeren (Prämien-) Bedingungen zum 1. Januar 1989 auf weitere fünf Jahre verlängert wurden. Mit Schreiben vom 1. Januar 1988 forderte die Firma H. die Klägerin auf, dem Makler die Unterlagen über die beiden Verträge zu übergeben, weil dieser deren Betreuung ab 1. Januar 1989 übernehmen solle. Daraufhin teilte die Klägerin dem Makler mit Schreiben vom 13. Januar 1988 mit, daß diesem auf Wunsch der Versicherungsnehmerin "die Führung" der beiden Verträge zum 1. Januar 1989 überlassen werde.
Die Klägerin meint, mit der "Ausklammerung" der beiden Versicherungsverträge aus dem von ihr vermittelten und verwalteten Bestand sei eine "Teilbeendigung" des Handelsvertretervertrages mit der Beklagten eingetreten. Da die Beklagte aufgrund der Fortführung der Verträge, wenn auch zu veränderten Konditionen, weiterhin Vorteile aus der von der Klägerin angebahnten Kundenbeziehung ziehe, die Klägerin aber aufgrund der vertraglich vereinbarten Provisionsverzichtsklausel ihre Ansprüche auf Folgeprämien verloren habe, stehe ihr ein Ausgleichsanspruch gemäß § 89 b Abs. 1, Abs. 5 HGB zu, den sie mit 52. 220, 58 DM beziffere. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin blieb erfolglos. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgt die Klägerin ihren Anspruch weiter.
Entscheidungsgründe
Die gemäß § 546 Abs. 1 ZPO zulässige Revision bleibt ohne Erfolg.
I. Das Berufungsgericht führt aus, eine direkte Anwendung des § 89 b HGB scheide aus, weil der Handelsvertretervertrag zwischen den Parteien durch die "Ausklammerung" der beiden Verträge nicht beendet worden sei. Ein Ausgleichsanspruch lasse sich auch weder im Wege der Auslegung des § 89 b HGB noch einer analogen Anwendung dieser Vorschrift begründen. Selbst wenn man in der "Ausklammerung" von Versicherungsverträgen eine Teilbeendigung des Handelsvertretervertrages sehen wollte, käme ein Ausgleichsanspruch nur dann in Betracht, wenn hierdurch eine der Vollbeendigung vergleichbare Situation geschaffen werde. Dies könne allenfalls bei einem gravierenden Eingriff in die Vertragsbeziehung zwischen Versicherungsunternehmen und Handelsvertreter angenommen werden, der hier nicht vorliege. Abgesehen davon sei bei der im Rahmen des § 89 b HGB vorzunehmenden Billigkeitsprüfung zu berücksichtigen, daß ein Versicherungsunternehmen die Fälle sogenannter "Maklereinbrüche" in der Regel nicht verhindern könne. Das Versicherungsunternehmen werde vielmehr vor die Wahl gestellt, entweder die zukünftige Betreuung durch die Maklerfirma und damit die Übertragung des Versicherungsbestandes auf den Makler zuzulassen oder aber eine Kündigung des Versicherungsvertrages zu riskieren. Eine solche Kündigung hätte zur Folge, daß weitere Provisionsansprüche des Versicherungsvertreters entfielen und ein Ausgleichsanspruch nicht entstehe. Komme es aber nicht zur Kündigung, sondern einigten sich der Versicherungsnehmer mit dem Versicherungsunternehmen unter Einschaltung des Maklers auf die Fortführung des Versicherungsvertrages mit geänderten Konditionen, sei es unbillig, das Versicherungsunternehmen mit einem Ausgleichsanspruch nach § 89 b HGB zu belasten.
II. Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung jedenfalls im Ergebnis stand.
1. Der Wortlaut des § 89 b Abs. 1 HGB ist eindeutig. Er knüpft die Entstehung eines Ausgleichsanspruchs des Handelsvertreters an die Beendigung seiner Vertragsbeziehung zu dem Unternehmer. Der Generalagenturvertrag zwischen den Parteien besteht indes ungeachtet der "Ausklammerung" der beiden Versicherungsverträge mit der Firma H. fort. Auf eine direkte Anwendung des § 89 b HGB kann die Klägerin ihren Anspruch mithin nicht stützen.
2. a) Ob eine "Teilbeendigung" des Handelsvertretervertrages zu einem Ausgleichsanspruch nach § 89 b HGB führen kann, hat der Bundesgerichtshof bei einem Sachverhalt, der die Verkleinerung des einem Warenvertreter zugewiesenen Bezirks zum Gegenstand hatte, offengelassen (BGH, Urteil vom 28. Januar 1965 = VII ZR 120/63 = LM HGB § 89 b Nr. 24 unter 2. = BB 1965, 434). Auch für die Entscheidung dieses Rechtsstreits bedarf die Frage, die in der Literatur - soweit ersichtlich - überwiegend bejaht wird (z.B. Küstner/v. Manteuffel, VersVerm 1989, 168 ff, 224 ff, VersVerm 1991, 162 m.w.Nachw.; a.A.: Müller-Stein, VersR 1990, 561 ff m.w.Nachw.) keiner Entscheidung, denn durch die Übertragung der beiden Versicherungsverträge von der Verwaltung der Klägerin in die des Maklers ist der Versicherungsvertretervertrag der Parteien nicht einmal teilweise beendet worden.
aa) Die Befürworter eines Ausgleichsanspruchs bei einer Verkleinerung des von dem Vertreter vermittelten Versicherungsbestandes, denen sich die Revision anschließt, begründen ihre Ansicht im wesentlichen mit wirtschaftlichen Erwägungen. Der Vertreter erhalte für Sachversicherungen seine Abschlußprovision regelmäßig nicht als sog. Einmalprovision, sondern entsprechend dem Eingang der Folgeprämien beim Versicherer auf die Laufzeit des Versicherungsvertrages ratierlich verteilt (sog. Folgeprovisionen oder Nachprovisionen). Verliere der Vertreter, ohne daß der Versicherungsvertrag von Kundenseite gekündigt werde, einen Versicherungsvertrag aus seiner Verwaltung, so gehe er, sofern - wie regelmäßig - eine Provisionsverzichtsklausel in dem Versicherungsvertretervertrag vereinbart worden sei, der bereits mit Vermittlung des Vertrages verdienten Folgeprovisionen verlustig, während dem Versicherungsunternehmen der Vorteil der Pramienzahlungen verbleibe.
bb) Damit läßt sich die Ausgleichspflichtigkeit der "Ausklammerung" von Versicherungsverträgen indes allein nicht begründen. Es kann dabei offenbleiben, ob die Klägerin im vorliegenden Fall angesichts der Fassung der vertraglich vereinbarten Provisionsverzichtsklausel durch die Übertragung der beiden Versicherungsverträge in die Verwaltung des Maklers ihre Ansprüche auf Folgeprovisionen verloren und damit wirtschaftliche Nachteile erlitten hat, denn bei Fortführung der Versicherungsverträge mit veränderten Prämienkonditionen wären damit allenfalls die Tatbestandsvoraussetzungen des § 89 b Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 i.V. mit Abs. 5 HGB erfüllt. Eine auch nur teilweise Beendigung des Versicherungsvertretervertrages wäre damit nicht verbunden. Sie könnte nur dann angenommen werden, wenn mit der Bestandsübertragung der Inhalt des Versicherungsvertretervertrages verändert worden wäre. Das ist nicht der Fall, denn ein Recht an dem Erhalt des von ihm vermittelten Versicherungsbestandes hat der Versicherungsvertreter grundsätzlich nicht (Bruck/Möller, VVG, 8. Aufl. 1961, vor §§ 43-48 Anm. 241 a.E.; insoweit ebenso Küstner/v. Manteuffel, VersVerm 1989, 170).
Auch mit Erwägungen zur Billigkeit der Zuerkennung eines Ausgleichs kann nicht über das Fehlen der entscheidenden Anspruchsvoraussetzung (Beendigung des Handelsvertretervertrages) hinweggegangen werden, denn diese sind mit § 89 b Abs. 1 Nr. 3 HGB selbst Tatbestandsmerkmal.
Der Klägerin steht somit bereits deshalb, weil der Agenturvertrag mit der Beklagten nach Übertragung der beiden Versicherungsverträge auf den Makler unverändert fortgeführt wurde, kein Ausgleichsanspruch zu.
b) Dieses Ergebnis entspricht auch der bereits bei Abschluß des Agenturvertrages bestehenden vertraglichen Risikoverteilung zwischen den Parteien in bezug auf Bestandsübertragungen infolge sog. "Maklereinbrüche". Wären die Versicherungsverträge von der Firma H. gekündigt und anschließend zu den von dem Makler mit der Beklagten ausgehandelten Bedingungen neu abgeschlossen worden, hätte - dies zieht auch die Revision nicht in Zweifel - die Klägerin mit dem Wirksamwerden der Kündigung ihr Folgeprovisionsansprüche verloren, ohne daß dies ausgleichsrechtliche Folgen hätte. Der Versicherungsvertreter muß die auf Initiative des Versicherungsnehmers zurückzuführende Beendigung eines Versicherungsvertrages - von Fällen des kollusiven Zusammenwirkens zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer zum Zwecke der "Ausschaltung" des Vertreters abgesehen - als typisches Risiko seiner Tätigkeit grundsätzlich hinnehmen (Bruck/Möller, VVG, 8. Aufl. 1963, vor §§ 43-48 Anm. 241; Küstner/v. Manteuffel, VersVerm 1991, 176 r. Sp.). Es kann aber für das Entstehen eines Ausgleichsanspruches keinen Unterschied machen, ob der Versicherungsvertrag vom Versicherungsnehmer gekündigt und neu abgeschlossen oder eine Fortsetzung zu den vom Makler ausgehandelten Konditionen vereinbart wurde. Ein Versicherungsvertreter muß damit rechnen, daß er einem potentiellen Kunden möglicherweise nicht die marktgünstigsten Konditionen bieten kann, weil er an die Tarifgestaltung "seines" Versicherungsunternehmens gebunden ist. Nutzt ein Versicherungsnehmer durch Einschaltung eines Maklers die Möglichkeiten des Marktes aus und kommt es deshalb zu einer Übertragung von Versicherungsverträgen auf den Makler, so kann dies bei Fortführung des Versicherungsvertrages ausgleichsrechtlich nicht zu Lasten des Versicherungsunternehmens gehen.
c) Damit ist die Klägerin nicht rechtlos gestellt. Von der Rechtslage hinsichtlich des Ausgleichsanspruchs unberührt bleiben mögliche Schadensersatzansprüche der Klägerin aus positiver Vertragsverletzung des Versicherungsvertretervertrages wegen schuldhafter Verletzung der Pflicht der Beklagten zur Rücksichtnahme auf schutzwürdige Interessen der Klägerin (vgl. hierzu BGHZ 26, 161, 164; 49, 39, 44; Küstner/v. Manteuffel, VersVerm 1989, 171 f; Müller-Stein, VersR 1990, 564 m.w.Nachw.), die sich insbesondere auch aus der Bindung des Versicherungsvertreters an die von dem Versicherungsunternehmen vorgegebenen Konditionen eines zu vermittelnden Versicherungsvertrages ergibt. Ein solcher Schadensersatzanspruch ist aber nicht Gegenstand dieses Rechtsstreits und es fehlt hierzu an entsprechendem Sachvortrag der Klägerin in den Tatsacheninstanzen.