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Bundessozialgericht
Urt. v. 28.08.1964, Az.: 12 RJ 466/63

Erlass einer Sachentscheidung durch das Berufungsgericht bei Fehlen einer Sachurteilsvorraussetzung; Ausdehnung des Begriffs der Witwe im Sinne des. § 57 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) auf geschiedene Ehefrauen; Örtliche Zuständigkeit bei Streit über die erstmalige Bewilligung einer Hinterbliebenenrente ; Klagefrist des § 87 SGG nach ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung; Statthaftigkeit der Revision bei wesentlichem Verfahrensmangel des Berufungsgerichts

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
28.08.1964
Aktenzeichen
12 RJ 466/63
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1964, 10200
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstelle

  • BSGE 21, 277 - 279

Prozessführer

...

Prozessgegner

...

In dem Rechtsstreit
hat der 12. Senat des Bundessozialgerichts
ohne mündliche Verhandlung
in der Sitzung vom 28. August 1964, an der mitgewirkt haben
Senatspräsident Raack als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Dapprich und Bundesrichter Dr. Schwankhart als weitere Berufsrichter,
Bundessozialrichter Dr. Gaber und
Bundessozialrichter Krieg als ehrenamtliche Richter,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Berlin vom 2. September 1963 aufgehoben.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 21. März 1962 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Klage als unzulässig abgewiesen wird.

Außergerichtliche Kosten des Rechtsstreits sind nicht zu erstatten.

Gründe:

1

Gegen das Urteil des Landessozialgerichts (LSG) Berlin vom 2. September 1963, in dem die Revision nicht zugelassen ist, hat die Beklagte Revision eingelegt. Sie beantragt,

das Urteil des LSG Berlin aufzuheben und die Berufung der Klägerin zurückzuweisen,

hilfsweise,

die Streitsache an das LSG zurückzuverweisen.

2

Die Beklagte rügt als wesentlichen Mangel im Verfahren des Berufungsgerichts, der ihre Revision statthaft machen soll, insbesondere, das Berufungsgericht habe das Urteil des Sozialgerichts (SG) allein sachlich geprüft, jedoch die Versäumung der Klagefrist und die hieraus sich ergebende Unzulässigkeit der Klage unberücksichtigt gelassen. Seine Sachprüfung sei damit zu Unrecht erfolgt, da das Fehlen einer in jedem Stande des Verfahrens von Amts wegen zu beachtenden Prozeßvoraussetzung das Eingehen auf die Sache verbiete.

3

Die Klägerin hat beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

4

Die beteiligten haben sich damit einverstanden erklärt, daß das Revisionsgericht ohne mündliche Verhandlung entscheide (§ 124 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes -SGG-).

5

Die form- und fristgerecht eingelegte und begründete Revision der Beklagten ist auch statthaft - obwohl das Berufungsgericht sie nicht gemäß § 162 Abs. 1 Nr. 1 SGG zugelassen hat -, weil die Beklage mit Recht einen wesentlichen Mangel im Verfahren des Berufungsgerichts rügt (§ 162 Abs. 1 Nr. 2 SGG). Dieser Verfahrensmangel besteht darin, daß das Berufungsgericht eine Sachentscheidung getroffen hat, obwohl für eine solche kein Raum war, da es an einer fristgerechten Klage fehlt.

6

Die Frist von einem Monat zur Erhebung der Klage (§ 87 Abs. 1 Satz 1 SGG) hat die Klägerin nicht eingehalten. Trotzdem wäre die Klage rechtzeitig erhoben, wenn die Rechtsbehelfsbelehrung in dem Bescheid der Beklagten vom 11. Oktober 1960 unzutreffend gewesen wäre; denn wenn die Rechtsbehelfsbelehrung unrichtig erteilt ist, ist die Einlegung des Rechtsbehelfs, hier der Klage, noch innerhalb eines Wahres zulässig (§ 66 Abs. 2 Satz 1 SOG). Die in dem Bescheid der Beklagten vom 11. Oktober 1960 enthaltene Belehrung traf jedoch zu. In ihr hieß es: "Gegen diesen Bescheid kann binnen einem Monat nach seiner Zustellung die Klage bei dem Sozialgericht in München 22, Ludwigstraße 15, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erhoben werden". Dies stand mit § 57 Abs. 2 SGG in Einklang. Nach dieser Vorschrift ist dann, wenn, wie hier, die erstmalige Bewilligung einer Hinterbliebenenrente streitig ist, dasjenige Sozialgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk zur Zeit der Klageerhebung sich der Wohnsitz oder in Ermangelung dessen der Aufenthaltsort der Witwe oder des Witwers befindet; ist aber eine Witwe oder ein Witwer nicht vorhanden, so ist das SG zuständig, in dessen Bezirk die jüngste Waise im Geltungsbereich des SGG ihren Wohnsitz oder in Ermangelung dessen ihren Aufenthaltsort hat. Der letztere Fall lag hier vor. Der Versicherte hat eine Witwe nicht hinterlassen, sondern nur zwei frühere, von ihm geschiedene Ehefrauen. Da also eine Witwe (oder ein Witwer) nicht vorhanden war, war das SG in München örtlich zuständig, in dessen Bezirk die einzige - und als solche auch jüngste - Waise ihren Wohnsitz (Aufenthaltsort) hatte. Den Begriff der Witwe im Sinne des. § 57 Abs. 2 SGG erweiternd dahin auszulegen, daß darunter auch eine hinterbliebene geschiedene Ehefrau eines verstorbenen Versicherten zu verstehen ist, wie das SG gemeint hat, geht nicht an. Das SG hat seine Auffassung damit begründet, der Sinn der oben wiedergegebenen Vorschrift des § 57 Abs. 2 SGG sei es, bei erstmaliger Bewilligung einer Hinterbliebenenrente dem Betroffenen am Sitz des ihm am nächsten gelegenen Gerichts eine Klagemöglichkeit zu geben, damit er vor diesem Gericht seine Interessen persönlich vertreten könne und nicht besondere Aufwendungen zur Führung des Prozesses zu machen brauche. Dies trifft jedoch nicht zu. Erwägungen dieser Art. sind vielmehr für die Regelung maßgebend gewesen, die in § 57 Abs. 1 Satz 1 SGG getroffen ist und die dahin geht, daß örtlich zuständig das SG ist, in dessen Bezirk der Kläger seinen Sitz oder Wohnsitz (Aufenthaltsort) oder Beschäftigungsort hat. Bei der Regelung hingegen, die der Gesetzgeber in § 57 Abs. 2 Satz 1 und 2 SGG vorgenommen hat, hat er einem anderen Gesichtspunkt den Vorrang gegeben, nämlich der Erwägung, es solle zur Vermeidung entgegenstehender Gerichtsentscheidungen, also im Interesse der Rechtseinheit und ... Rechtssicherheit, ausgeschlossen werden, daß aus demselben Versicherungsverhältnis und Versicherungsfall heraus die mehreren Anspruchsberechtigten, weil sie verschiedene Wohnsitze usw. haben können, verschiedene Gerichte anrufen können (Peters/Sautter/Wolff, Kommentar zur Sozialgerichtsbarkeit, Anm. 5 a und c zu § 57 SGG). - War nach alledem die Rechtsbehelfsbelehrung in dem Bescheid der Beklagten vom 11. Oktober 1960 zutreffend, so daß sich die Klägerin auf die Vorschrift des § 66 Abs. 2 Satz 1 SGG nicht berufen kann und war daher die einmonatige Frist zur Klageerhebung versäumt, so ist die Klage verspätet und deshalb unzulässig. Wird aber gegen ein auf eine unzulässige Klage in der Sache selbst befindendes Urteil eines SG Berufung eingelegt und weist das LSG nicht die Klage - unter Aufhebung oder Abänderung des erstinstanzlichen Urteils - als unzulässig ab, so leidet sein Verfahren an einem wesentlichen Mangel (BSG 3, 293), der die Revision statthaft macht. Sie ist auch begründet. Das Berufungsgericht hätte unter Aufhebung des Urteils des SG die Klage als unzulässig abweisen oder die Berufung mit der Maßgabe zurückweisen müssen, daß die Klage als unzulässig abgewiesen wird. In diesem Sinne konnte das Revisionsgericht in der Sache selbst entscheiden (§ 170 Abs. 2 Satz 1 SOG).

7

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Raack Dr. Dapprich Dr. Schwankhart