Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 09.04.1991, Az.: BVerwG 1 WB 146/90
STAN; Zbv-Dienstposten; Rechtmäßigkeit der Verwendung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 09.04.1991
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 WB 146/90
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1991, 12494
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- DVBl 1991, 722 (amtl. Leitsatz)
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Die Verwendung eines Soldaten auf einem in der Stärke- und Ausrüstungsnachweisung nicht ausgewiesenen Dienstposten "zur besonderen Verwendung" ist dann nicht ermessensgerecht, wenn dem Soldaten diese Verwendung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles nicht mehr zugemutet werden kann.
- 2.
Das kommt in Betracht, wenn der Soldat durch diese Verwendung gegenüber anderen Soldaten seines Dienstgrades Benachteiligungen zu gewärtigen hat.
- 3.
Der Umstand, daß ein Dienstposten in der Stärke- und Ausrüstungsnachweisung nicht ausgewiesen ist, schließt seine Bewertung nach anderen objektiven Kriterien nicht aus.
In der Wehrbeschwerdeverfahren
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der Beratung vom 9. April 1991,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Saalmann,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Wolbring,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Wehrl,
sowie
Oberstleutnant Marquardt, Oberstleutnant Weiß als ehrenamtliche Richter,
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Gründe
I
Der Antragsteller ist Berufssoldat. Im Jahr 1975 wurde er auf einer sogenannten "Weißbuch-Stelle" zum Major befördert. Seiner damaligen Verwendung als S 2-Offizier auf einem A 12-Dienstposten im Territorialkommando Nord folgte eine gleichbewertete Tätigkeit im Heeresamt (HA) als Nachrichtenoffizier. Auf Grund persönlicher Umstände wurde der Antragsteller 1985 versetzt und nahm von diesem Zeitpunkt an bis zum 30. Juni 1988 auf einer zbV-Stelle verschiedene Aufgaben überwiegend im HA wahr. Mit Einrichtung der "Arbeitsgruppe Reservisten Heer" zum 1. Oktober 1988 wurde der Antragsteller in der Reservistenarbeit eingesetzt. Nach Auflösung dieser Arbeitsgruppe ist er seit 2. Juli 1990 auf einem zbV-Dienstposten in dem Dezernat "Reservistenangelegenheiten/AuM-Wesen Heer" tätig, das im Rahmen einer Arbeitsgliederung in der Abteilung I des HA neu geschaffen wurde. Dem Dezernat gehören neben dem Dezernatsleiter, einem Oberstleutnant (A 15), u.a. vier Stabsoffiziere an.
Dem Antragsteller wurde auf seine Anfrage hin unter dem 14. Mai 1990 mitgeteilt, er werde in die Planung für die Nachbesetzung des A 13/A 14-Dienstpostens Verbindungsstabsoffizier in der Abteilung I des HA zum 1. April 1993 einbezogen. Diese Planung wurde vom Bundesminister der Verteidigung (BMVg) mit Schreiben vom 7. Juni 1990 ausdrücklich bestätigt.
Gegen die ihm am 28. Juni 1990 mündlich erteilte Weisung, ab dem 2. Juli 1990 in dem neu eingerichteten Dezernat Dienst zu tun, hat sich der Antragsteller mit Schreiben vom 4. Juli 1990, bei seinem Disziplinarvorgesetzten eingegangen am selben Tag, beschwert. Daraufhin sicherte ihm der BMVg mit Schreiben vom 14. August 1990 zu, spätestens zum 1. April 1993 auf einen A 13/A 14-Dienstposten versetzt zu werden. Gleichzeitig wurde ihm mitgeteilt, daß er rückwirkend zum 1. April 1990 so gestellt werde, als sei er seit diesem Zeitpunkt auf einem mit A 13/A 14 bewerteten Dienstposten eingesetzt. Demgemäß würden ihm auch von diesem Datum an sogenannte Stehzeitpunkte zuerkannt.
Unter dem 6. Juli 1990 wurde die Dienstleistung des Antragstellers in der Abteilung I 1 (5) schriftlich angeordnet (HA Stabsgruppe/S 1-Offizier - Az 16-26-04).
Mit Schreiben vom 20. August 1990 teilte der Antragsteller mit, daß er seine Beschwerde aufrechterhalte, da er in den ihm mit Schreiben vom 14. August 1990 erteilten Zusicherungen keine Abhilfe sehe.
Der Antragsteller hat, nachdem seine als Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu wertende Beschwerde vom 4. Juli 1990 nicht dem Senat, vorgelegt worden war, mit Schreiben vom 12. Juli 1990 unmittelbar beim Bundesverwaltungsgericht - Wehrdienstsenate - Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt und zur Begründung im wesentlichen vorgetragen:
Seit 1981 bemühe er sich um die Versetzung auf einen dienstgradgerechten Posten und habe aus diesem Grund mehrere Personalgespräche bei P geführt und Versetzungsanträge gestellt. Er sei seit 1974 Major und seit mehr als 13 Jahren im HA, ohne bisher auf einem STAN-Dienstposten verwendet worden zu sein. Durch die neuerliche Verwendung ab 2. Juli 1990 werde ihm zugemutet, diesen Mangel auch weiterhin zu ertragen. Hiergegen und gegen die damit verbundenen weiteren Nachteilszufügungen richte sich seine Beschwerde, Als Stabsoffizier sei er nie schlechter als "4 C", meist mit "3 C" beurteilt worden. Gleichwohl werde ihm die Minimalförderung, nämlich Versetzung auf einen Stabsoffizierdienstposten, verweigert. Dies verstoße gegen § 10 Abs. 3 und § 31 SG. Der STAN-Dienstposten sei wesentlicher Bestandteil des Arbeitsplatzes und biete Gewähr für dienstgradangemessene Arbeitszuteilung sowie einen fest umrissenen Aufgabenbereich, ermögliche kontinuierliche Arbeit und biete die Chance der Qualifizierung. Er habe einen Anspruch, bei entsprechender Qualifikation auf einem Beförderungsdienstposten eingesetzt zu werden. Obwohl die Verwendungsdauer auf einem Beförderungsdienstposten ein bedeutsames Kriterium, für die Bildung der Reihenfolge sei, habe man ihm diese Chance seit 15 Jahren nicht gegeben. Seit 1935 sei dies nun seine sechste Verwendung. Im übrigen lege der Befehl vorerst seine Tätigkeit nur bis zum 30. Juni 1991 fest. Offenbleibe, was danach komme. Die durch den Dienstherrn bisher erfolgte "entwürdigende Behandlung und die Diensterschwernisse" sollten offenbar bis 1993 aufrechterhalten werden.
Der BMVg lasse in seiner Stellungnahme offen, daß er immer überdurchschnittliche Leistungen erbracht habe. Es sei auch nicht berücksichtigt worden, welche Bedeutung dem STAN-Dienstposten als Arbeitsplatz zukomme, welche Verwendungsmöglichkeit ihm im Personalgespräch am 26. Juli 1989 in Aussicht gestellt worden sei und daß die Verwendungsvielfalt bei zu kurzer Stehzeit unzumutbar sei. Die planmäßige Beurteilung 1985 sei bisher nicht abgefordert worden, was einen Verstoß gegen die Dienstaufsichtspflicht beinhalte.
Die ihm zugesagte Versetzung 1993 auf einen A 13/A 14-Dienstposten sei rechtswidrig, zumal vom 1. Juli 1991 bis 31. März 1993 keine Verwendung festgelegt sei. Nachdem er nun 18 Jahre lang auf unterwertigen bzw. zbV-Dienstposten eingesetzt worden sei, habe er Anspruch auf einen ordentlichen Arbeitsplatz. Unzutreffend sei die Auffassung von P II 5 zum Aufgabenbereich "Arbeitsgruppe Reservisten im Heeresamt" und zum Dezernat "Reservistenangelegenheiten/AuM-Wesen Heer". In der Arbeitsgruppe habe der Schwerpunkt seiner Arbeit im organisatorischen Bereich gelegen. Eine Verbindung zur jetzigen Arbeit bestehe nicht.
Der Antragsteller beantragt,
den BMVg zu verpflichten, ihm - dem Antragsteller - einen ordentlichen, seinem Dienstgrad angemessenen Dienstposten zur Verfügung zu stellen.
Der BMVg bittet,
den Antrag zurückzuweisen.
Der Antrag sei unbegründet. Die Aufgaben, die der Antragsteller seit 1. Oktober 1988 ausübe, seien als Stabsoffizierstätigkeiten zu bewerten. Gegenüber anderen Offizieren seines Dienstgrades erleide der Antragsteller keinen Nachteil, eher sei das Gegenteil der Fall, da er Stehzeitpunkte für eine A 14-Tätigkeit erhalte. Im übrigen sei ihm zugesagt, zum 1. April 1993 auf einem A 13/A 14-Dienstposten im HA eingesetzt zu werden.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Die Beiakte des BMVg - P II 5 - sowie die Personalstammakte des Antragstellers, Hauptteile A und B haben dem Senat bei der Beratung vorgelegen.
II
Mit seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung begehrt der Antragsteller die Verpflichtung des BMVg, ihn auf einem in der STAN mit A 13/A 14 ausgewiesenen Dienstposten zu versetzen. Da es sich um ein Verpflichtungsbegehren handelt, ist von der gegenwärtigen Situation auszugehen.
Dieser Antrag ist zulässig, jedoch unbegründet. Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf Versetzung auf einen in der STAN mit A 13/A 14 bewerteten Dienstposten.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats hat der Soldat keinen Anspruch auf eine bestimmte Verwendung, über die Verwendung eines Berufssoldaten entscheidet der zuständige Vorgesetzte nach Maßgabe des dienstlichen Bedürfnisses nach seinem Ermessen, wobei die gegenüber dem Soldaten bestehende Fürsorgepflicht angemessen zu berücksichtigen ist (BVerwGE 53, 323; 63, 96, 97; BVerwG Beschluß vom 29. Mai 1985 - 1 WB 9/84).
Die Entscheidung des BMVg, den Antragsteller derzeit nicht auf einem in der STAN mit A 13/A 14 dotierten Dienstposten zu verwenden, läßt keinen Ermessensfehler erkennen. Im vorliegenden Fall geht es nicht um die vom Senat wiederholt entschiedene Frage, ob, inwieweit und wie lange ein Soldat auf einem gegenüber seinem Dienstgrad niedriger bewerteten Dienstposten eingesetzt werden darf, sondern allein darum, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Soldat auf einem in der STAN nicht ausgewiesenen zbV-Dienstposten eingesetzt werden darf. Unstreitig ist der Dienstposten, auf dem der Antragsteller seit 2. Juli 1990 eingesetzt ist, nicht in der STAN ausgewiesen. Auch für derartige Fälle gilt der vom Senat wiederholt entschiedene und allgemein für den Ermessensspielraum der personalführenden Stelle zu beachtende Grundsatz, daß ein solcher Einsatz nicht ermessensgerecht ist, wenn die Verwendung dem Soldaten unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles bei objektiver Beurteilung nicht mehr zugemutet werden kann (BVerwGE 53, 115, 117). Eine Unzumutbarkeit konnte sich auch in einem solchen Fall insbesondere daraus ergeben, daß dem Soldaten über einen längeren Zeitraum eine Tätigkeit zugemutet wird, die - objektiv betrachtet - nicht seinem Dienstgrad entspricht (vgl. BVerwG Beschluß vom 20. August 1985 - 1 WB 179/82). Das ist hier nicht der Fall. Der Antragsteller wird, wie dem Organisationsbefehl zur Bildung des Dezernats "Reservistenangelegenheiten/AuM-Wesen Heer" zu entnehmen ist, in einer Stabsoffizierstätigkeit eingesetzt. Dies wird vom Antragsteller auch nicht bestritten. Der Umstand, daß für den Dienstposten des Antragstellers wie für den des Dezernatsleiters (noch) keine STAN-Stellen zur Verfügung stehen, ändert hieran nichts, da das Fehlen einer STAN-Stelle die Bewertung eines Dienstpostens nach anderen objektiven Kriterien nicht ausschließt.
Die Unzumutbarkeit einer Verwendung auf einer zbV-Stelle könnte sich allerdings auch daraus ergeben, daß dem Soldaten bei einer Verwendung auf einer zbV-Stelle die für eine weitere Forderung erforderlichen Voraussetzungen vorenthalten werden, weil sie nur bei einem Einsatz auf einem in der STAN ausgewiesenen Dienstposten erworben werden konnten. Eine Benachteiligung konnte sich daraus ergeben, daß dem Soldaten, der auf einer zbV-Stelle eingesetzt ist, die erforderlichen Stehzeitpunkte vorenthalten werden. Auch das ist hier nicht der Fall. Auf Grund der verbindlichen Zusage des BMVg erhält der Antragsteller seit 1. April 1990 Stehzeitpunkte, als wenn er auf einem in der STAN mit A 13/A 14 bewerteten Dienstposten verwendet würde. Er ist damit so gestellt, als wenn er am 1. April 1990 auf einen A 13/A 14-Dienstposten versetzt worden wäre. Da der Antragsteller somit weder unterwertig eingesetzt wird noch gegenüber anderen Offizieren in seinem Dienstgrad irgendeine Benachteiligung zu gewärtigen hat, kann von einer Unzumutbarkeit seiner Verwendung ab 2. Juli 1990 nicht die Rede sein.
Außer Betracht hat bei der Entscheidung dieses Falles zu bleiben, ob und inwieweit der Antragsteller in der Vergangenheit - jedenfalls vor dem 1. Oktober 1988 - stets dienstgradgerecht eingesetzt war. Einem Feststellungsbegehren, ob dies der Fall gewesen ist, stunde der Grundsatz der Subsidiarität (analog § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO) entgegen. Der Antragsteller war nicht gehindert, gegen die in der Vergangenheit erfolgten Verwendungsentscheidungen mit einem Antrag auf gerichtliche Entscheidung fristgerecht (§ 21 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 17 Abs. 4 Satz 1 WBO) vorzugehen, hat dies jedoch unterlassen.
Der Antrag war daher als unbegründet zurückzuweisen.
Eine Belastung des Antragstellers mit Verfahrenskosten kommt nicht in Betracht, da der Senat die hierfür bestehenden Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 WBO nicht für gegeben erachtet.
Wolbring
Wehrl
Marquardt
Weiß