§ 182 BayLTGeschO - Niederschrift in der Vollversammlung
Bibliographie
- Titel
- Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag (BayLTGeschO)
- Amtliche Abkürzung
- BayLTGeschO
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 1100-3-I
(1) Die Sitzungen der Vollversammlung einer Legislaturperiode werden fortlaufend nummeriert.
(2) Über die Verhandlungen in der Vollversammlung werden wortgetreue Niederschriften erstellt.
(3) Die Niederschriften werden gedruckt und elektronisch bereitgestellt.
(4) Aufzeichnungen über die Verhandlungen des Landtags (z. B. Stenogramme, Tonaufnahmen) sind nach Weisung des Präsidiums eine angemessene Zeit aufzubewahren.