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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 21.07.1994, Az.: BVerwG 5 C 32.91

Sozialhilfe; Umschüler

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
21.07.1994
Aktenzeichen
BVerwG 5 C 32.91
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1994, 13548
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Oldenburg (Oldenburg) 23.08.1989 - AZ: 4 OS A 54/88
OVG Niedersachsen - 26.06.1991 - AZ: 4 L 231/89

Fundstellen

  • BVerwGE 96, 246 - 252
  • BB 1995, 314 (amtl. Leitsatz)
  • DVBl 1995, 671-673 (Volltext mit amtl. LS)
  • DÖV 1995, 73-74 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJ 1995, 56 (amtl. Leitsatz)
  • NVwZ 1995, 495 (amtl. Leitsatz)
  • NVwZ-RR 1995, 148-149 (Volltext mit amtl. LS)
  • SGb 1995, 392 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

Umschüler, die von der Bundesanstalt für Arbeit Unterhaltsgeld nach den §§ 44, 47 AFG erhalten, sind keine Erwerbstätigen im Sinne des § 23 Abs. 4 Nr. 1 BSHG F. 1987.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 21. Juli 1994
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hömig und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Pietzner, Schmidt, Dr. Rothkegel und Kimmel
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 26. Juni 1991 und der Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Oldenburg vom 23. August 1989 werden aufgehoben, soweit der Klage der Kläger zu 2 bis 4 stattgegeben und die Berufung der Beklagten zurückgewiesen worden ist.

Die Klage wird auch insoweit abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen, soweit es sie betrifft, die Kläger zu 2 bis 4. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

1

I.

Die Kläger begehren von der Beklagten für die Zeit vom 17. Oktober 1987 bis zum 31. Januar 1988 Hilfe zum Lebensunterhalt unter Berücksichtigung eines Mehrbedarfszuschlages ... nach § 23 Abs. 4 Nr. 1 BSHG für den an einer Umschulung nach dem Arbeitsförderungsgesetz teilnehmenden Kläger zu 1.

2

Der früher als technischer Angestellter tätig gewesene Kläger zu 1 besuchte seit August 1987 im Rahmen der Umschulung die zweijährige Fachschule Elektrotechnik - Tagesform - des Landkreises O. mit dem Ziel, den Abschluß "Elektrotechniker" zu erwerben. Hierfür bewilligte ihm die Bundesanstalt für Arbeit ein Unterhaltsgeld von 325,80 DM wöchentlich und zusätzlich 28 DM monatlich Fahrtkostenerstattung. Im Bescheid des Arbeitsamtes heißt es weiter: "Lernmittel werden auf Nachweis erstattet".

3

Mit Bescheid vom 3. Dezember 1987 gewährte die Beklagte dem Kläger zu 1, seiner Ehefrau, der Klägerin zu 2, und seinen Kindern, den Klägern zu 3 und 4, ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt für die Zeit ab 17. Oktober 1987 in Höhe von insgesamt 64,40 DM monatlich. Die Kläger zu 1 und 2 widersprachen dem mit der Begründung, bei der Bemessung der Hilfe müsse für den Kläger zu 1 ein Mehrbedarfszuschlag wegen Erwerbstätigkeit berücksichtigt werden. Dies wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 26. Februar 1988 zurück: Den Mehrbedarfszuschlag könne nur ein Umschüler erhalten, dessen Umschulung mit überwiegend praktischer Tätigkeit verbunden sei. Eine rein schulische Ausbildung, wie sie der Kläger zu 1 absolviere, verteuere nach allgemeiner Lebenserfahrung den allgemeinen Lebensunterhalt nicht oder nur so unwesentlich, daß die Zuerkennung eines Mehrbedarfs nicht gerechtfertigt sei.

4

Die hierauf erhobene, auf die Zeit von Antragstellung bis einschließlich Januar 1988 beschränkte Klage der Kläger zu 1 und 2 hatte im ersten Rechtszug Erfolg. Hiergegen hat die Beklagte Berufung eingelegt und die Aktivlegitimation des Klägers zu 1 mit Rücksicht auf die Höhe des ihm gewährten Unterhaltsgeldes bestritten. Nachdem die Kläger zu 3 und 4 dem Berufungsverfahren beigetreten waren, hat das Berufungsgericht unter Abänderung des erstinstanzlichen Gerichtsbescheides die Beklagte verpflichtet, den Klägern zu 2 bis 4 Hilfe zum Lebensunterhalt unter Berücksichtigung eines Mehrbedarfszuschlages für den Kläger zu 1 zu gewähren, und die Klage des Klägers zu 1 abgewiesen. Das Urteil ist wie folgt begründet:

5

Laufende Hilfe zum Lebensunterhalt stehe nach dem in § 11 Abs. 1 BSHG ausgedrückten Grundsatz der individuellen Anspruchsberechtigung nur dem Hilfesuchenden zu, der seinen individuellen Bedarf nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln decken könne. Die Berufung müsse deshalb Erfolg haben, soweit es um das Begehren des Klägers zu 1 gehe. Zu Recht habe das Verwaltungsgericht der Klage im übrigen stattgegeben. Aus dem dem Kläger zu 1 verbleibenden "Einkommensüberhang" habe der sozialhilferechtliche Bedarf der Kläger zu 2 bis 4 nicht in vollem Umfang gedeckt werden können. Denn zu dem Bedarf des Klägers zu 1 rechne der Mehrbedarf des § 23 Abs. 4 Nr. 1 BSHG. Ein solcher Mehrbedarf sei auch für Umschüler, die Unterhaltsgeld erhielten, anzuerkennen. Der Begriff der Erwerbstätigkeit in § 23 Abs. 4 Nr. 1 BSHG sei nach dessen Entstehungsgeschichte wie den Strukturprinzipien des Bundessozialhilfegesetzes weit zu verstehen. Denn die Gewährung des Mehrbedarfszuschlags trage nicht nur dem durch die Erwerbstätigkeit entstehenden erhöhten Bedarf Rechnung, sondern diene auch einer Förderung des Arbeits- und Selbsthilfewillens und berücksichtige, daß der Träger der Sozialhilfe durch das Einkommen des Hilfesuchenden entlastet werde. Der Wortlaut der Vorschrift stehe dieser Auslegung nicht entgegen. Denn das Wort "Erwerbstätige" sei nicht eindeutig, wie die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zur Anwendung des § 23 Abs. 4 Nr. 1 BSHG auf eine "Lehrlingstätigkeit" zeige.

6

Eine Umschulung nach dem Arbeitsförderungsgesetz sei auch dann, wenn sie in rein schulischer Form durchgeführt werde, einer beruflichen Tätigkeit noch so nahe, daß es gerechtfertigt sei, sie als "Erwerbstätigkeit" im Sinne des § 23 Abs. 4 Nr. 1 BSHG einzuordnen. Das treffe insbesondere auf den Besuch einer Fachschule zu. Denn nach dem Bildungssystem der Bundesrepublik Deutschland unterscheide sich die Ausbildung an einer Fachschule häufig so wenig von einer im Berufsbildungsgesetz genannten Ausbildung, daß Art. 3 Abs. 1 GG es nicht zulasse, im hier interessierenden Zusammenhang danach zu differenzieren, ob der Umschüler in einer Fachschule oder aber in einem Betrieb ausgebildet werde.

7

Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Beklagten, mit der diese die Abweisung der Klage in vollem Umfang erstrebt. Sie rügt Verletzung des § 23 Abs. 4 Nr. 1 BSHG. Denn es sei nicht erkennbar und werde vom Berufungsgericht auch nicht im Ansatz dargelegt, in welcher Form und in welchem Umfang mit der Umschulung des Klägers zu 1 ein Mehrbedarf verbunden gewesen sein solle. Soweit eine rein schulische Umschulung überhaupt zusätzlichen Aufwand (Fahrtkosten, ggf. Kleidung) verursache, werde er durch zusätzliche Einzelbeihilfen entweder seitens des Arbeitsamtes oder seitens des Sozialamtes sichergestellt. Der Gedanke einer Förderung des Arbeits- und Selbsthilfewillens könne nur dann zusätzlich eine Rolle spielen, wenn ein Mehrbedarf zumindest im Ansatz erkennbar sei. Das Urteil könne auch nicht wegen § 22 Abs. 1 Satz 2 BSHG Bestand haben. Denn insoweit fehle es an jedem Vorbringen dazu, inwieweit der Kläger zu 1 einen Bedarf gehabt haben sollte, der mit den Regelsätzen nicht habe abgegolten werden können.

8

Die Kläger zu 2 bis 4 verteidigen das angefochtene Urteil.

9

Die Beteiligten haben auf mündliche Verhandlung verzichtet.

10

II.

Die Revision, über die das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 141 Satz 1 in Verbindung mit § 125 Abs. 1 Satz 1 und § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann, ist begründet. Das angefochtene Urteil beruht auf der Verletzung von Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Das Berufungsgericht hat - ebenso wie das Verwaltungsgericht - den Begriff des "Erwerbstätigen" in § 23 Abs. 4 Nr. 1 BSHG in der hier maßgeblichen Fassung der Bekanntmachung vom 20. Januar 1987 (BGBl I S. 401) nicht zutreffend ausgelegt. Umschüler, die Unterhaltsgeld nach dem Arbeitsförderungsgesetz erhalten, erfüllen die Voraussetzungen dieser Mehrbedarfsnorm nicht (vgl. VGH Kassel, Beschlüsse vom 30. Mai 1985 - 9 TG 247/83 - NJW 1986, 272 <nur LS> und vom 17. Februar 1987 - 9 TG 3452/86 - FEVS 36, 459; VGH Mannheim, Urteil vom 17. April 1986 - 6 S 875/86 -; OVG Münster, Urteil vom 12. März 1992 - 8 A 1958/89 - FEVS 43, 372; a.A. OVG Berlin, Beschluß vom 10. September 1985 - 6 S 131.85 - FEVS 35, 247; OVG Lüneburg, Urteil vom 26. September 1990 - 4 A 203/88 - FEVS 41, 441; vgl. auch OVG Lüneburg, Urteil vom 11. Februar 1987 - 4 A 144/85 - FEVS 37, 34 für einen in einer beschützenden Werkstatt arbeitenden Behinderten).

11

Erwerbstätige sind nach § 23 Abs. 4 Nr. 1 BSHG "Personen, die ... einem Erwerb nachgehen", deren Tätigkeit auf den Erwerb von Einkommen zielt, Einkommen, das aus einer solchen Tätigkeit bezogen wird, bezeichnet § 24 Abs. 1 Satz 1 BSHG als "Erwerbseinkommen". Diese Begriffe treffen bereits nach ihrem allgemeinen Wortsinn auf Umschüler, die von der Bundesanstalt für Arbeit Unterhaltsgeld nach den §§ 44, 47 AFG erhalten, nicht zu.

12

Unter einem Erwerbstätigen versteht der allgemeine Sprachgebrauch jemanden, der - sei es als Selbständiger, sei es als unselbständig Beschäftigter - eine wirtschaftlich verwertbare Leistung gegen Entgelt erbringt, um damit seinen Lebensunterhalt zu verdienen (vgl. VGH Kassel, Beschluß vom 17. Februar 1987 a.a.O. S. 460; OVG Münster a.a.O. S. 373). In diesem Sinne verwendet den Begriff auch § 88 Abs. 2 Nr. 4 BSHG, der Gegenstände, die zur Aufnahme oder Fortsetzung der Erwerbstätigkeit unentbehrlich sind, vom einzusetzenden Vermögen ausnimmt, um dem Betreffenden die Möglichkeit zu verschaffen oder zu erhalten, für seine Lebensgrundlagen aus eigenen Kräften zu sorgen (vgl. BVerwGE 91, 173<175>). Unter "Erwerbstätigkeit" kann deshalb nur eine Tätigkeit verstanden werden, die zu Erträgen zur Bestreitung des Lebensunterhalts führt. Denn der vom Gesetzgeber gewählte Begriff stellt - in eindeutigerer Weise als etwa der Begriff der "Berufstätigkeit" - auf einen wirtschaftlichen Erfolg der Tätigkeit, den "Erwerb", ab (vgl. BVerwG a.a.O. S. 174).

13

Der an einer Umschulungsmaßnahme teilnehmende Arbeitsuchende dagegen geht nicht einem Erwerb nach. Maßnahmen der Umschulung haben das Ziel, Arbeitsuchenden den Übergang in eine andere geeignete berufliche Tätigkeit zu ermöglichen, insbesondere um die berufliche Beweglichkeit zu sichern oder zu verbessern (§ 47 Abs. 1 Satz 1 AFG). Die Tätigkeit des Umschülers zielt deshalb nicht auf Einkommenserwerb, sondern auf den Erwerb einer (weiteren) beruflichen Qualifikation. Der Umschüler erhält kein Entgelt für eine Arbeitsleistung, sondern eine Sozialleistung aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften. Sie soll Erwerbseinkommen für die Dauer der Umschulung ersetzen, um den Unterhalt des Teilnehmers und ggf. seiner Familie während dieser Zeit sicherzustellen und ihm die berufliche Umschulung finanziell zu ermöglichen. Das Unterhaltsgeld ist somit Erwerbsersatzeinkommen. Daran ändert nichts, daß es nach den§§ 44, 47 AFG nicht voraussetzungslos gewährt wird, sondern gleichsam als "Gegenleistung" für die Teilnahme an einer beruflichen Bildungsmaßnahme (vgl. Richter, in: Gagel, AFG, Stand: Mai 1993, § 44 Rdnr. 1) und damit über die reine Lohnersatzfunktion hinaus auch eine pädagogische und präventive Funktion aufweist (vgl. Richter a.a.O. § 44 Rdnr. 74). Dies zeigt nur die besondere Zweckbestimmung dieser Sozialleistung, nicht aber einen wirtschaftlichen Entgeltcharakter des Unterhaltsgeldes auf. Zu Recht weist das Oberverwaltungsgericht Münster (a.a.O. S. 374) in diesem Zusammenhang auf § 44 Abs. 6 AFG hin, der die Bundesanstalt für Arbeit ermächtigt, für den Fall der Zweckverfehlung das Unterhaltsgeld auch für die Vergangenheit in voller Höhe zurückzufordern, wenn der Geförderte die Umschulungsmaßnahme ohne wichtigen Grund vorzeitig abbricht. Dies schließt es aus, Unterhaltsgeld als durch die Teilnahme an der Bildungsarbeit verdientes Einkommen anzusehen. § 18 a Abs. 3 Nr. 1 SGB IV ordnet deshalb das Unterhaltsgeld auch dem "Erwerbsersatzeinkommen" (§ 18 a Abs. 1 Nr. 2 SGB IV) zu. § 3 Nr. 2 EStG läßt es aus ähnlichen Erwägungen heraus steuerfrei.

14

Weder aus den sonstigen systematischen Zusammenhängen des§ 23 Abs. 4 Nr. 1 BSHG mit anderen Vorschriften noch aus seinem Sinn und Zweck noch aus der Entstehungsgeschichte ergibt sich ein Anhaltspunkt dafür, daß der Begriff der "Erwerbstätigkeit" in einem weiteren, vom allgemeinen Sprachgebrauch abweichenden Sinne zu verstehen sein könnte.

15

Außer dem bereits behandelten Begriff der "Erwerbstätigkeit" in § 88 Abs. 2 Nr. 4 BSHG finden sich im näheren systematischen Umfeld des § 23 Abs. 4 Nr. 1 BSHG die Begriffe "Erwerbseinkommen" (§ 24 Abs. 1 Satz 1 BSHG) und "erwerbsunfähig im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung" (§ 23 Abs. 1 Nr. 2 BSHG). Beide knüpfen auch als Rechtsbegriffe an entgeltlicher Arbeit an. So wird der Begriff der Erwerbsunfähigkeit im Recht der gesetzlichen Rentenversicherung als negative Seite der Fähigkeit begriffen, eine Erwerbstätigkeit in gewisser Regelmäßigkeit auszuüben oder Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen in mehr als nur geringfügiger Höhe zu erzielen (§ 1247 Abs. 2 RVO, jetzt § 44 Abs. 2 SGB VI).§ 18 a Abs. 2 SGB IV definiert Erwerbseinkommen als Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen und vergleichbares Einkommen.

16

§ 24 BSHG stellt eine auf § 23 BSHG aufbauende Spezialvorschrift für einen besonderer Fürsorge bedürfenden Personenkreis (Blinde und Schwerbehinderte) dar. Sie will den "normalen" Mehrbedarfszuschlag des § 23 Abs. 4 Nr. 1 BSHG entsprechend den besonderen Schwierigkeiten erhöhen, die dieser Personenkreis bei Ausübung einer Erwerbstätigkeit zuüberwinden hat. Da dem Bundessozialhilfegesetz nicht unterstellt werden kann, es habe gerade den besonders schutzbedürftigen Personenkreis des§ 24 BSHG gegenüber dem des § 23 Abs. 4 Nr. 1 BSHG benachteiligen wollen, folgt aus § 24 Abs. 1 Satz 1 BSHG, daß ein Mehrbedarf wegen Erwerbstätigkeit auch im Rahmen des § 23 Abs. 4 Nr. 1 BSHG nur anerkannt werden kann, wenn die Tätigkeit zu einem Erwerbseinkommen führt (so zu Recht Gutachten des Deutschen Vereins für ... vom 28. Oktober 1987 - G 124/87 - NDV 1988, 23 <24>). Auch das Bundesverwaltungsgericht ist bisher davon ausgegangen, daß § 23 Abs. 4 Nr. 1 BSHG der Sache nach einen Freibetrag von erzieltem Erwerbseinkommen gewähren will (vgl. BVerwGE 51, 55<57>). Diese Eigenschaft kommt dem Unterhaltsgeld als Erwerbsersatzeinkommen nicht zu. Für eine den Wortlaut des § 24 Abs. 1 Satz 1 BSHG nivellierende weite Auslegung des Begriffs "Erwerbseinkommen" unter Einschluß auch von Erwerbsersatzeinkommen (so wohl Mrozynski, NDV 1989, 91 <94>) ist eine Rechtfertigung nicht ersichtlich. Hiergegen spricht gerade die unterschiedliche Begrifflichkeit des Gesetzes in § 23 Abs. 4 Nr. 1 BSHG und § 24 Abs. 1 Satz 1 BSHG einerseits sowie in § 76 Abs. 1 BSHG andererseits, wo der - umfassende - Begriff des "Einkommens" gebraucht wird.

17

Auch Sinn und Zweck des § 23 Abs. 4 Nr. 1 BSHG nötigen nicht zu der vom Berufungsgericht vertretenen weiten Auslegung des Begriffs der "Erwerbstätigkeit". Die Mehrbedarfsvorschrift für Erwerbstätige bezweckt zunächst, den mit der Eingliederung in das Arbeits- und Berufsleben verbundenen erhöhten Bedarf insbesondere an zusätzlicher Ernährung und Körperpflege, an Instandhaltung von Kleidung, Wäsche und Schuhen sowie zusätzlichen Bedürfnissen des täglichen Lebens (vgl. Petersen, in: Inhalt und Bemessung des gesetzlichen Mehrbedarfs nach dem Bundessozialhilfegesetz, Kleinere Schriften des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge, Heft 55 <1976>, S. 55) abzudecken, darüber hinausgehend aber auch, wie der zweite Halbsatz der Vorschrift zeigt, den Arbeits- und Selbsthilfewillen des Erwerbstätigen durch den finanziellen Anreiz zu stärken (vgl. Gutachten des Deutschen Vereins füröffentliche und private Fürsorge vom 21. Juni 1969 - II-1, 247/69, 2450 - NDV 1969, 258), um auf diese Weise eine Entlastung der Sozialhilfe zu erreichen. Das Bundesverwaltungsgericht hat deshalb auch die Tätigkeit als Lehrling als mehrbedarfsauslösende Erwerbstätigkeit anerkannt, wenn sie gegen Vergütung erfolgte (vgl. BVerwGE 39, 314 <319>; 40, 343 <344>). Denn die Lehrlingsvergütung ist - zu einem gewissen, mit dem Ausbildungsfortschritt steigenden Teil - jedenfalls auch Entgelt für geleistete Arbeit. Sieht man§ 23 Abs. 4 Nr. 1 BSHG auf dem Hintergrund des vorrangigen Zieles der Sozialhilfe, ihren Empfänger soweit wie möglich zu befähigen, unabhängig von ihr zu leben (§ 1 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 BSHG und BVerwGE 91, 173 <175>), erscheint der Erwerbstätigenmehrbedarfszuschlag auch nur für den Personenkreis berechtigt, der durch eigenes Erwerbseinkommen in der Lage ist, jedenfalls zu einem Teil für seine Lebensgrundlagen aus eigenen Kräften zu sorgen. Gerade dies trifft für einen Umschüler nicht zu. Denn er erzielt kein Erwerbseinkommen, das auf der Mobilisierung der eigenen Selbsthilfekräfte beruht. Er erhält vielmehr eine Sozialleistung, die spätere Selbsthilfe überhaupt erst ermöglichen soll.

18

Schließlich spricht auch - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts (vgl. FEVS 37, 34 <36>) - die Entstehungsgeschichte des § 23 Abs. 4 Nr. 1 BSHG nicht für, sondern gegen ein weites Verständnis des Begriffs der "Erwerbstätigkeit". Die in der Ursprungsfassung als § 23 Abs. 3 BSHG erlassene Vorschrift entspricht im wesentlichen den Neuerungen, die das Gesetz über die Änderung und Ergänzung fürsorgerechtlicher Bestimmungen vom 20. August 1953 (BGBl I S. 967) in die damals noch geltenden Reichsgrundsätze eingeführt hat (so die Begründung zu § 21 des Entwurfs eines Bundessozialhilfegesetzes, BT-Drucks. III/1799 S. 42). Während noch§ 8 Abs. 5 der Reichsgrundsätze über Voraussetzung, Art und Maß der öffentlichen Fürsorge - RGr - vom 4. Dezember 1924 (RGBl I S. 765) anordnete, daß "bei Personen, die trotz vorgerückten Alters oder trotz starker Beschränkung ihrer Erwerbsfähigkeit unter Aufwendung besonderer Tatkraft einem Erwerbe nachgehen, ein angemessener Betrag des Arbeitsverdienstes außer Ansatz bleiben" soll, wandelte das Gesetz vom 20. August 1953 den ursprünglichen Einkommensfreibetrag in einen Mehrbedarfszuschlag um für "Personen, die unter Aufwendung besonderer Tatkraft einem geringfügigen Erwerb nachgehen" (§ 11 d Abs. 1 RGr). Die Gesetzesbegründung hob hervor, daß sich § 11 d Abs. 1 RGr fast wörtlich an den bisherigen § 8 Abs. 5 RGr anlehne (BT-Drucks. I/3440 S. 12), und gab damit zu erkennen, daß sich in der Sache nichts Entscheidendes geändert habe. Für § 8 Abs. 5 RGr stand aber wegen der Bezugnahme auf den Arbeitsverdienst als Bezugsgröße des Freibetrages außer Zweifel, daß mit der in dieser Vorschrift angesprochenen Erwerbstätigkeit nur eine entgeltliche, auf den Erwerb finanzieller Mittel als Gegenleistung für geleistete Arbeit gerichtete Tätigkeit gemeint war. Daran hat sich über die unterschiedlichen Fassungen der Privilegierungsvorschrift hinweg nichts geändert. Denn auch § 23 Abs. 3 BSHG in der Ursprungsfassung hat lediglich den begünstigten Personenkreis über den der beschränkt Leistungsfähigen hinaus auf alle Erwerbstätigen ausgedehnt, die grundsätzliche Anknüpfung an entgeltlicher Tätigkeit aber nicht aufgegeben.

19

Das Berufungsurteil erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig im Sinne des § 144 Abs. 4 VwGO. Zwar kann auch eine Umschulung einen Mehrbedarf verursachen, dem gegebenenfalls nach § 22 Abs. 1 Satz 2 BSHG Rechnung zu tragen ist (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 13. April 1988 - 4 A 84/86 - FEVS 39, 242 <245 f.>; OVG Münster a.a.O. S. 376 f.). Konkrete Anhaltspunkte für einen derartigen erhöhten Bedarf des Klägers zu 1 sind jedoch im Verfahren nicht vorgetragen worden. Ausbildungsbedingter Mehrbedarf an Fahrtkosten und Lernmitteln wird von der Bundesanstalt für Arbeit nach Maßgabe des § 45 AFG abgedeckt. Der erstmals im Revisionsverfahren angesprochene höhere Bedarf an Ernährung und Körperpflege durch die Teilnahme am Unterricht ist unsubstantiiert geblieben. Der Hinweis, die Teilnahme an einer in rein schulischer Form durchgeführten Umschulung unterscheide sich in ihrer mehrbedarfverursachenden Wirkung nicht von der Tätigkeit etwa eines Verwaltungsangestellten, gibt bereits in Anbetracht der in der Stundentafel der Fachschule ausgewiesenen Dauer des Schulunterrichts (32 bzw. 30 Wochenstunden) keinen Anlaß, die Sache zur weiteren tatrichterlichen Aufklärung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

20

Die Entscheidungen der Vorinstanzen waren nach alledem insoweit aufzuheben, als der Klage der Kläger zu 2 bis 4 stattgegeben und die Berufung der Beklagten zurückgewiesen worden ist; auch insoweit war die Klage abzuweisen (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwGO).

21

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1,§ 159 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 100 Abs. 1 ZPO. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus§ 188 Satz 2 VwGO.

Dr. Hömig
Dr. Pietzner
Schmidt
Dr. Rothkegel
Kimmel