Bundessozialgericht
Urt. v. 22.06.1966, Az.: 3 RK 4/64
Anspruch auf Beitragsrückstände; Verjährungsunterbrechung; Beginn der neuen Verjährungsfrist
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 22.06.1966
- Aktenzeichen
- 3 RK 4/64
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1966, 10267
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 29 Abs. 1 RVO
- § 217 BGB
- § 209 BGB
- § 1 Abs. 1 KrFrHemmSV/AVG
Fundstellen
- BSGE 25, 73 - 75
- SozR Nr 12 zu § 29 RVO
Amtlicher Leitsatz
Bei einer Unterbrechung der Verjährung des Anspruchs auf Beitragsrückstände (RVO § 29 Abs. 1) beginnt die neue Verjährungsfrist sofort nach deren Beendigung und nicht erst nach Ablauf des Kalenderjahres zu laufen, in dem die Unterbrechung beendet worden ist.