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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 29.09.1997, Az.: 5 StR 363/97

Minder schwerer Fall der Vergewaltigung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
29.09.1997
Aktenzeichen
5 StR 363/97
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1997, 15055
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Hannover - 25.02.1997

Fundstelle

  • NStZ-RR 1998, 207 (Volltext mit red. LS)

Verfahrensgegenstand

Vergewaltigung

In der Strafsache
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
am 29. September 1997
beschlossen:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hannover vom 25. Februar 1997 nach § 349 Abs. 4 StPO im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen einer 1979 verübten Vergewaltigung eines damals 14-jährigen Mädchens zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten mit der Sachrüge, die allein im Strafausspruch Erfolg hat.

2

Das Landgericht hat einen minder schweren Fall im Sinne von § 177 Abs. 2 StGB unter anderem mit der Begründung verneint, der Angeklagte sei zwar nicht vorbestraft, jedoch sei zu berücksichtigen, daß es nur deshalb zu keiner Verurteilung habe kommen können, weil die Zeuginnen weitere sexuelle Übergriffe, die vor der angeklagten Tat geschehen seien, nicht angezeigt hätten (UA S. 11). Dies läßt besorgen, daß das Landgericht den Gesichtspunkt der fehlenden Vorstrafen des Angeklagten in unzulässiger Weise relativiert hat.

3

Der Angeklagte ist nicht durch ein früheres Strafverfahren auf die Verwerflichkeit seines Handelns aufmerksam gemacht worden. Zwar kann auch die Begehung weiterer Straftaten ohne die Warnfunktion einer zwischenzeitlichen Verurteilung Schlüsse auf den Schuldgehalt der neuen Tat und die Täterpersönlichkeit zulassen. Dies gilt auch - bei ausreichenden Feststellungen, wie sie hier zu den verjährten Taten getroffen worden sind - für Straftaten, die nicht Gegenstand des Verfahrens sind, selbst wenn ihretwegen gar kein Strafverfahren durchgeführt worden ist (Schäfer, Praxis der Strafzumessung, 2. Aufl. Rdn. 283). Dies hat das Landgericht jedoch bereits gesondert (vgl. UA S. 12) strafschärfend gegen den Angeklagten gewertet.

4

Im Anschluß an UA S. 11 merkt der Senat im übrigen an: Der Umstand, daß der Angeklagte erst 18 Jahre nach der Tat strafrechtlich zur Verantwortung gezogen wird, stellt einen strafmindernd zu berücksichtigenden Gesichtspunkt dar, auch wenn Fälle der vorliegenden Art aus tatsächlichen Gründen vielfach lange Jahre unbekannt bleiben und der Gesetzgeber diesem Umstand durch § 78b Abs. 1 Nr. 1 StGB dadurch Rechnung getragen hat, daß die Verjährung bei diesen Delikten bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres des Opfers ruht.

Harms
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