Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 25.11.1970, Az.: 4 AZR 69/69
Arbeitgebers des öffentlichen Dienstes; Runderlasse; Privatrechtlicher Anspruch auf Vergütung; Interne Verwaltungsanweisungen; Mindestarbeitsbedingungen; Inhalt des Einzelarbeitsvertrages; Zulage; Ausschlußfristen des BAT
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 25.11.1970
- Aktenzeichen
- 4 AZR 69/69
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1970, 10120
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Düsseldorf 20.09.1968 - 5 S 1042/67
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BAGE 23, 83 - 92
- PersV 1973, 54
Amtlicher Leitsatz
1. Runderlasse eines Arbeitgebers des öffentlichen Dienstes können unmittelbar dem Arbeitnehmer keinen privatrechtlichen Anspruch auf Vergütung einschließlich von Zulagen gewähren. Solche Erlasse sind grundsätzlich nur interne Verwaltungsanweisungen, die keinen normativen Charakter haben und damit das Arbeitsverhältnis nicht unmittelbar gestalten können.
2. Runderlasse können weder nach dem Tarifvertragsgesetz noch nach dem Gesetz über Mindestarbeitsbedingungen verbindliche Rechtsnormen setzen.
3. Erlasse können nur dann Bedeutung für das Arbeitsverhältnis erlangen, wenn ihr Inhalt ausdrücklich oder stillschweigend zum Inhalt des Einzelarbeitsvertrages gemacht wird.
4. Ist eine bestimmte Zulage einzelvertraglich vereinbart, besteht grundsätzlich kein Anspruch aus dem Grundsatz der sogenannten Gleichbehandlung auf eine höhere Zulage.
5. Die Ausschlußfristen des BAT erfassen auch Ansprüche, die nach dem Recht der TOA entstanden sind.