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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 30.03.1977, Az.: 3 StR 75/77

Straferschwerende Wertung eines Fluchtverhaltens im Ermittlungsverfahren oder Strafverfahren

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
30.03.1977
Aktenzeichen
3 StR 75/77
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1977, 12197
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Heidelberg - 08.12.1976

Verfahrensgegenstand

Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz u.a.

Prozessführer

Schriftsetzer Axel Christian Reinhold W. ohne festen Wohnsitz, geboren am ... 1949 in B.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung des Beschwerdeführers
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
am 30. März 1977
einstimmig beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Heidelberg vom 8. Dezember 1976

    1. a)

      im Schuldspruch dahin berichtigt, daß die Verurteilung wegen Besitzes von Betäubungsmitteln in Fortfall kommt,

    2. b)

      im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

    Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

  2. 2.

    Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Die Überprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat - mit Ausnahme der im Urteilsspruch vorgenommenen Berichtigung (vgl. hierzu BGHSt 25, 290) - keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufgezeigt.

2

Der Strafausspruch kann dagegen nicht bestehen bleiben. Der Generalbundesanwalt hat hierzu ausgeführt:

"Insoweit beanstandet die Revision mit Recht, daß die Strafkammer die Flucht des Angeklagten "straferschwerend" gewertet hat (UA S. 9). Nach feststehender Rechtsprechung darf das Verhalten des Angeklagten im Ermittlungs- und Strafverfahren nur dann straferhöhend wirken, wenn es auf Rechtsfeindschaft, auf Gefährlichkeit des Täters und die Gefahr künftiger Rechtsbrüche schließen läßt. Nach den Urteilsfeststellungen hat sich aber der Angeklagte nicht etwa deshalb der Strafverfolgung durch die Flucht entzogen, um den Betäubungsmittelhandel anderswo ungehindert fortsetzen zu können. Er hat sich vielmehr aus Furcht vor der Aufdeckung seiner Rauschgiftgeschäfte und aus Abenteuerlust nach Indien und Nepal abgesetzt (UA S. 3). In einem solchen Fall stellt die Flucht keinen Straferhöhungsgrund dar, weil dies sonst auf eine unzulässige Verfahrensstrafe hinausliefe."

3

Dem tritt der Senat bei.

Schmidt
Dr. Wiefels
Neifer
Dr. Schubath
Dr. Schauenburg