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Bundesgerichtshof
Urt. v. 25.05.1973, Az.: I ZR 2/72
„Tierfiguren“

Anspruch auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung über den Umsatz von nachgebildeten kunstgewerblichen Gegenständen; Voraussetzungen für einen urheberrechtlichen Schutz als Werk der angewandten Kunst; Anspruch auf Einholung eines Obergutachtens; Vorliegen schuldhaft begangener Urheberrechtsverletzungen

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
25.05.1973
Aktenzeichen
I ZR 2/72
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1973, 11488
Entscheidungsname
Tierfiguren
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Hamm - 23.11.1971

Prozessführer

Formgestalter Walter B., I., In der L.

Prozessgegner

Kaufmann Ernst W., I., G. straße ...

Redaktioneller Leitsatz

Für die Frage, ob ein Erzeugnis des Kunstgewerbes als Werk der angewandten Kunst anzusehen ist, ist davon auszugehen, dass hierunter eine eigentümliche Schöpfung zu verstehen ist, die mit den Darstellungsmitteln der Kunst durch formgebende Tätigkeit hervorgebracht und vorzugsweise für die ästhetische Anregung durch Betrachtung bestirnt ist. Dabei ist es gleichgültig, ob das Werk neben seinem ästhetischen Zweck noch einem Gebrauchszweck dient. Der ästhetische Gehalt des Werkes muß jedoch einen solchen Grad erreichen, daß nach Auffassung der für Kunst empfänglichen und mit Kunstanschauungen einigermaßen vertrauten Kreise von einer "künstlerischen" Leistung gesprochen werden kann. Der hiernach erforderliche Grad ästhetischen Gehalts ist ein höherer als er bei nur geschmacksmusterfähigen Gegenständen verlangt wird. Die zwischen urheberrechtlichem und Geschmacksmusterschutz bestehende Grenze darf nicht zu niedrig abgesteckt werden.

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 25. Mai 1973
durch
die Vorsitzende Richterin Dr. Krüger-Nieland und
die Richter Alff, Dr. Sprenkmann, Dr. Merkel und Dr. Schönberg
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 23. November 1971 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

Tatbestand

1

Der Kläger ist Formgestalter und hatte vor Jahren in Wien die Firma B. (jetzt Wallstätten) inne, in der er kunstgewerbliche Artikel entwarf und vertrieb. Später ging er nach Deutschland, entwickelte und entwarf neue Modelle und stellte sie zunächst in eigenen Werkstätten her. Im Jahre 1964 wurde der Beklagte Mitarbeiter des Klägers und lernte dessen Herstellungsmethoden und Modelle kennen. Im Juni 1965 schloß der Kläger mit der Firma Kurt J. KG, die später ihren Sitz nach Österreich verlegte, einen Vertrag, wonach diese Firma alle vom Kläger entwickelten Modelle zur alleinigen Herstellung und zum alleinigen Vertrieb erhielt. Gleichzeitig wurde dem Beklagten als alleingeschäftsführendem Gesellschafter der Firma W. KG der Alleinvertrieb für Deutschland übertragen. Den Lizenzvertrag mit der Firma J. kündigte der Kläger im August 1965, nachdem diese Firma keine Lizenzgebühren mehr zahlte. Der Beklagte erfuhr von dieser Kündigung im August 1965. Die Firma J. produzierte und vertrieb die Modelle des Klägers nach der Kündigung weiter und lieferte auch nach der Kündigung noch an den Beklagten die von ihr hergestellten Modelle. Der Beklagte hatte inzwischen eine eigene kleine Metallwarenfabrik erworben und arbeitete dort die von der Firma J. bezogenen Modelle des Klägers zum Teil nach, zum Teil fertigte er neue Figuren nach den Modellen des Klägers an. Später arbeitete er nach anderen Entwürfen.

2

Der Kläger hat vorgetragen, die in dem Klageantrag aufgeführten Werke seien seine persönlichen geistigen Schöpfungen, die im Sinne des § 2 des Urheberrechtsgesetzes schutzfähig seien; der Beklagte habe durch sein Verhalten das Urheberrecht des Klägers verletzt und gegen die Grundsätze eines lauteren Wettbewerbs verstoßen.

3

Der Kläger hat beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, in welchem Umfang er ab 1. Oktober 1965 nach den Entwürfen des Klägers die im einzelnen bezeichneten kunstgewerblichen Gegenstände nachbildend hergestellt und vertrieben hat. Ferner hat er beantragt, den Beklagten zu verurteilen, einen angemessenen Betrag nebst 4 % Zinsen zum Ausgleich des Nichtvermögensschadens zu zahlen.

4

Der Beklagte hat bestritten, Modelle des Klägers zu produzieren oder zu vertreiben. Ferner hat er geltend gemacht, bei den Modellen handele es sich nicht um urheberrechtlich schutzfähige Gegenstände. Ähnliche Formen würden bereits seit langem in Österreich, England und Deutschland hergestellt, ohne urheberrechtlich geschützt zu werden.

5

In dem Verfahren über die Privatklage des Klägers - 5 Bs 13/67 AG Iserlohn - ist der Beklagte wegen Verletzung von Urheberrechten zu einer Geldstrafe verurteilt worden. In dem Verfahren sind zahlreiche Zeugen zu der vom Kläger behaupteten Nachahmung bzw. Verletzung von Urheberrechten vernommen worden. Dieses Verfahren ist, nachdem der Beklagte Berufung eingelegt hatte, durch einen nach Einlegung der Revision im vorliegenden Rechtsstreit abgeschlossenen Vergleich beendet worden, in dem der Kläger die Privatklage zurückgenommen und der Beklagte sämtliche Kosten übernommen hat.

6

Das Landgericht hat nach Heranziehung der Strafakten und nach Einholung zweier Gutachten des Museumsdirektors Dr. Vogt durch Teilurteil den Beklagten verurteilt, über den Gewinn Rechnung zu legen, den er ab 1. Oktober 1965 aus der Produktion und dem Vertrieb bestimmter der im Klageantrag genannten Gegenstände gezogen hat. Hinsichtlich der übrigen Gegenstände ist die Klage auf Rechnungslegung abgewiesen worden.

7

Gegen dieses Urteil haben beide Parteien Berufung eingelegt. Der Kläger hat beantragt, das Urteil des Landgerichts dahin abzuändern, daß bezüglich der in der Urteilsformel genannten Gegenstände der Beklagte nicht zur Rechnungslegung über den Gewinn, sondern zur Auskunftserteilung und Rechnungslegung über den Umsatz verurteilt werde. Ferner hat er beantragt, den Beklagten bezüglich der übrigen Gegenstände zu verurteilen, Auskunft darüber zu erteilen und unter Vorlage der Geschäftsbücher und sämtlicher Geschäftsunterlagen Rechnung zu legen, in welchen Umfang er ab 1. Oktober 1965 aus dem Programm und den Entwürfen des Klägers kunstgewerbliche Gegenstände nachbildend hergestellt und vertrieben hat.

8

Zur Begründung hat der Kläger ausgeführt, er benötige die Umsätze, um danach den Schadensersatz in Höhe einer angemessenen Lizenz und die Herausgabe des widerrechtlich erzielten Gewinns berechnen zu können.

9

Das Berufungsgericht hat den gerichtlichen Sachverständigen im Verhandlungstermin mündlich gehört. Dieser hat unter Bezugnahme auf die in der ersten Instanz angefertigten schriftlichen Gutachten ergänzend dargelegt, daß auch die übrigen im Streit befindlichen und in dem Berufungsantrag des Klägers aufgeführten Gegenstände im Sinne kunstgewerblicher Eigenart eine spezifische Gestaltungshöhe besäßen, die der Idee, der Originalität, der Formgebung nach wie in dem Stil die persönliche Handschrift des Klägers erkennen lasse, so daß ein eigentümlicher schöpferischer Gedankengang in dem gesamten Werk des Klägers sichtbar werde, und zwar sowohl in dem formerischen Vermögen wie in der ästhetischen Gestaltung.

10

Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen und den Berufungsanträgen des Klägers in vollen Umfange stattgegeben. Bezüglich derjenigen Gegenstände, hinsichtlich deren das Landgericht den Beklagten zur Rechnungslegung über den Gewinn verurteilt hat, hat das Berufungsgericht das Urteil dahin abgeändert, daß der Beklagte zur Auskunftserteilung und Rechnungslegung über den Umsatz verurteilt werde, den er ab 1. Oktober 1965 aus der Produktion und dem Vertrieb der im einzelnen aufgeführten Gegenstände gezogen habe. Hinsichtlich der übrigen Gegenstände hat das Berufungsgericht den Beklagten verurteilt, Auskunft darüber zu erteilen und unter Vorlage der Geschäftsbücher und sämtlicher Geschäftsunterlagen Rechnung zu legen, in welchem Umfang er ab 1. Oktober 1965 aus dem Programm und den Entwürfen des Klägers kunstgewerbliche Gegenstände nachbildend produziert oder vertrieben habe.

11

Mit der Revision verfolgt der Beklagte seinen Antrag auf Klageabweisung weiter. Der Kläger bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels.

Entscheidungsgründe

12

I.

Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist der Klageantrag auf Auskunft und Rechnungslegung in vollem Umfange begründet, weil die Parteien im Hinblick auf die im Streit befangenen Gegenstände durch Lizenzvereinbarungen unmittelbar oder mittelbar über die Firma J. KG vertragliche Beziehungen unterhalten haben, an die sich auch nach ihrer Lösung infolge Kündigung besondere nachvertragliche Sorgfalts- und Verhaltenspflichten des Beklagten knüpften. Ferner sei dieser Anspruch sowohl gemäß § 97 Abs. 1 Satz 2 UrhG wegen Urheberrechtsverletzung als auch gemäß § 1 UWG wegen wettbewerbswidrigen Verhaltens des Beklagten begründet.

13

Da der Kläger mit dem noch beim Landgericht anhängigen Antrag gemäß § 97 Abs. 2 UrhG auch Ersatz des Schadens begehrt, der nicht Vermögensschaden ist, dieser Anspruch jedoch weder aus der Verletzung nachvertraglicher Pflichten noch aus einem Verstoß gegen § 1 UWG hergeleitet werden kann, ist es zweckmäßig, zunächst zu prüfen, ob der Beklagte bezüglich der im Klageantrag genannten Arbeiten des Klägers schuldhaft dessen Urheberrecht verletzt hat. Allerdings stünde im Falle der Bejahung einer schuldhaften Urheberrechtsverletzung dem Kläger neben dem Anspruch auf Ersatz des Vermögensschadens nicht ohne weiteres auch ein Anspruch auf Ersatz des immateriellen Schadens zu. Denn ein solcher Anspruch käme nur bei einer schwerwiegenden Beeinträchtigung des Urheberpersönlichkeitsrechts des Klägers in Betracht, während bei Verletzungen, die nach objektiven Maßstäben die urheberpersönlichkeitsrechtlichen Belange nicht nennenswert berühren, für einen Ersatz des immateriellen Schadens kein Raum ist (BGH GRUR 1971, 525 - Petite Jaqueline). Wenn es insoweit bisher auch an Jedem Vortrag des Klägers fehlt, so kann doch gegenwärtig ein solcher Anspruch keinesfalls völlig ausgeschlossen werden.

14

II.

Das Berufungsgericht bejaht hinsichtlich sämtlicher im Klageantrag auf Auskunft und Rechnungslegung aufgeführten Gegenstände die Voraussetzungen für einen urheberrechtlichen Schutz als Werke der angewandten Kunst im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG.

15

1.

Hierzu führt das Berufungsgericht aus, Werke der angewandten Kunst seien nur schützfähig, wenn sie eine persönliche geistige Schöpfung darstellten. Soweit das Landgericht verschiedenen Arbeiten des Klägers urheberrechtlichen Schutz zuerkannt habe, sei es von zutreffenden rechtlichen Voraussetzungen ausgegangen. Jedoch ließen Idee und Formgebung sämtlicher vom Kläger entworfenen Gegenstände über die Zweckform hinaus künstlerische, ästhetische Elemente offenbar werden, aus denen auf eine eigenartige individuelle geistige Konzeption zu schließen sei. Der gerichtliche Sachverständige habe das Typische der Arbeiten des Klägers in der Verniedlichung der Tiere, in ihrer zum Teil bewußt ungeschickten Formverfremdung, in einer Betonung des Märchenhaften und Naiven gesehen und nicht selten in einem deutlichen Widerspruch zu der elegant angelegten Form und dem fließenden Umriß. Der Gegensatz zwischen Gelungenem und scheinbar Mißratenem zeige, daß es sich nicht um Kopien nach der Natur, sondern um die Verwirklichung eigenständiger Vorstellungen handele, die wegen ihrer relativen Anspruchslosigkeit dem Geschmack einer breiten Käuferschicht entsprächen. Der Sachverständige habe zu Recht hervorgehoben, daß der Kläger als erster die später weit verbreiteten kunstgewerblichen Gegenstände in ihrer typischen Eigenart geprägt habe und daß er sich zunächst bei der Formgebung nicht vom Geschmack der Nasse habe leiten lassen. Vielmehr habe er eigentümliche Formreihen entwickelt, denen sich der Massengeschmack erst später angeschlossen habe. Den überzeugenden Darlegungen des Sachverständigen sei auch insoweit zu folgen, als er den im Antrag des Klägers vom 15. April 1971 aufgeführten Gegenständen - nämlich Halter für Tischthermometer, Schlüsselhalter, Halter für Federhalter oder Kugelschreiber, Gluttöter, Kleiderbügel, Brieföffner, Kerzentiere, Wandgong, Schuhlöffel, Halter für Blumentopfgerät - die eigentümliche schöpferische Individualität in der kunstgewerblichen Arbeit zuerkenne. Diese drücke sich in vielfältigen, sinnlich wahrnehmbaren Gestaltungen oder besonderen künstlerischen Formgedanken aus, die hier den Witz, dort das Karrikaturhafte, an anderer Stelle die ins Groteske oder Komische übersetzte Bewegung der Tiergestalt darstelle. Daher unterlägen sämtliche der im Antrag genannten Gegenstände dem urheberrechtlichen Schutz.

16

2.

Die gegen diese Ausführungen gerichteten Angriffe der Revision haben keinen Erfolg.

17

a)

Es ist nicht verfahrenswidrig, wenn das Berufungsgericht entgegen dem im zweiten Rechtszug gestellten Antrag des Beklagten kein Obergutachten eingeholt und den Richter am Landgericht Kölsche nicht als Zeugen vernommen hat.

18

Die Revision trägt vor, der Beklagte habe die Einholung eines Obergutachtens beantragt, weil die Ausführungen des Sachverständigen widerspruchsvoll seien. Dieser habe im ersten Gutachten ausgeführt, die zu beurteilenden Gegenstände seien keine Kunstwerke (S. 3 = GA 145), sie hätten gerade wegen ihrer relativen Anspruchslosigkeit ziemlich genau den Geschmack und die Bedürfnisse einer breiten Käuferschicht getroffen (S. 5 = GA 147). Auch habe zu jener Zeit, wie Landgerichtsrat Kölsche in der Verhandlung mitgeteilt habe, der Sachverständige ihm gegenüber in einem Telefongespräch geäußert, daß er die ganzen Figuren als "wertloses Zeug" ansehe. Um so überraschender sei dann das schriftliche Ergänzungsgutachten ausgefallen, das in Widerspruch zum ersten Gutachten stehe. Zur Einholung des beantragten Obergutachtens habe auch deshalb Anlaß bestanden, weil das Landgericht in tatrichterlicher Würdigung der Ausführungen des Sachverständigen einen Teil der Arbeiten des Klägers als nicht schutzfähig angesehen habe. Ferner habe hierzu Anlaß bestanden, weil nach den Feststellungen im angefochtenen Urteil (BU 10 und 13) der Sachverständige seine Meinung im zweiten Rechtszug geändert und nun die Gestaltungshöhe sämtlicher Arbeiten so beurteilt habe, daß die Schutzfähigkeit zu bejahen sei.

19

Diese Angriffe der Revision sind nicht begründet, da die Ausführungen des Sachverständigen keine Widersprüche enthalten.

20

Für die Frage, ob ein Erzeugnis des Kunstgewerbes als Werk der angewandten Kunst anzusehen ist, ist davon auszugehen, daß hierunter eine eigentümliche Schöpfung zu verstehen ist, die mit den Darstellungsmitteln der Kunst durch formgebende Tätigkeit hervorgebracht und vorzugsweise für die ästhetische Anregung durch Betrachtung bestirnt ist. Dabei ist es gleichgültig, ob das Werk neben seinem ästhetischen Zweck noch einem Gebrauchszweck dient. Der ästhetische Gehalt des Werkes muß Jedoch einen solchen Grad erreichen, daß nach Auffassung der für Kunst empfänglichen und mit Kunstanschauungen einigermaßen vertrauten Kreise von einer "künstlerischen" Leistung gesprochen werden kann. Der hiernach erforderliche Grad ästhetischen Gehalts ist ein höherer als er bei nur geschmacksmusterfähigen Gegenständen verlangt wird. Die zwischen urheberrechtlichem und Geschmacksmusterschutz bestehende Grenze darf nicht zu niedrig abgesteckt werden (BGH GRUR 1972, 38 f - Vasenleuchter). Das Landgericht hatte den Sachverständigen bei Erteilung des Auftrages auf die unterschiedlichen Voraussetzungen hingewiesen, die im Hinblick auf die Höhe der eigenschöpferischen Leistung für einen urheberrechtlichen und für einen geschmacksmusterrechtlichen Schutz erforderlich sind (Beschl. v. 21. November 1969 zu Ziff. II). In seinem ersten Gutachten vom 16. März 1970 hatte der Sachverständige unter anderem ausgeführt, der Bundesgerichtshof habe die Grenze für die urheberrechtliche Schutzwürdigkeit bestimmter Entwürfe sehr weit gesteckt; es bestehe wohl kein Zweifel, daß es sich bei Hummel-, Mecki- und ähnlichen Figuren weder um Kunstwerke noch um Kunstgewerbe handele, ihre Punktion sei bedeutungslos und ihre äußere Form kitschig. Ferner heißt es, in allen hier in Frage stehenden Werken des Klägers sei eine bestimmte Formvorstellung nachweisbar. Sie beruhe auf der Verwendung mehr oder weniger stilisierter Tierfiguren sowie einiger anderer dem gegenständlichen Bereich entnommener Formen zum Gebrauchsgut. Sodann folgen die vom Berufungsgericht wiedergegebenen Ausführungen über die die Eigenart der Arbeiten bestimmenden Gestaltungselemente. Der Sachverständige fährt fort, es liege eine schöpferische Leistung vor, wenn auch nicht von bedeutendem Niveau. Wenn unter Hintansetzung kunsthistorischer Maßstäbe von der verkehrsüblichen Einschätzung ausgegangen werde, ließen sich weder die Originalität der Arbeiten noch die eigenständige geistige Leistung ausschließen.

21

Diese Ausführungen des Sachverständigen lassen in ihrer Gesamtheit erkennen, daß er von seinem persönlichen Standpunkt aus zwar den Grad der schöpferischen Leistung in den Arbeiten des Klägers nicht als bedeutend ansieht. Hieraus ließe sich auch seine Bemerkung - unterstellt, daß sie gefallen ist - gegenüber dem Berichterstatter beim Landgericht erklären, es handele sich um "wertloses Zeug". Bereits dem ersten Gutachten ist aber weiter zu entnehmen, daß den Arbeiten des Klägers die für einen urheberrechtlichen Schutz erforderliche Gestaltungshöhe zuzuerkennen sei, wenn von den von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entwickelten Maßstäben ausgegangen werde.

22

Der Revision kann daher nicht darin beigepflichtet werden, daß es mit den Darlegungen im ersten Gutachten in Widerspruch stehe, wenn der Sachverständige in seinem zweiten schriftlichen Gutachten sowie in der mündlichen Erläuterung seiner Gutachten vor dem Berufungsgericht die für den urheberrechtlichen Schutz erforderliche Gestaltungshöhe bejaht habe.

23

b)

Auch gegen die Neutralität des Sachverständigen bestehen keine Bedenken.

24

Zwar hat der Sachverständige im Büro des erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten des Klägers die dort befindlichen Arbeiten des Klägers besichtigt, ohne den Prozeßbevollmächtigten des Beklagten hiervon vorher zu verständigen. Die Besichtigung ist ersichtlich deshalb geschehen, weil die damals bei den Gerichtsakten befindlichen Abbildungen die einzelnen Arbeiten nur unzureichend wiedergeben und für die Erstattung des Gutachtens nicht genügten. Der Sachverständige hat bereits im ersten Gutachten von sich aus die Besichtigung mitgeteilt.

25

c)

Die Einholung eines Obergutachtens ist auch nicht deshalb geboten gewesen, weil der Beklagte unter Bezugnahme auf das Zeugnis des Inhabers der Firma B., Wallstätten, vorgetragen hatte, sowohl in Deutschland als auch in Österreich und in England würden ähnliche Erzeugnisse wie die des Klägers hergestellt und vertrieben. Hieraus folge, daß es sich um Allgemeingut handele (Schrifts. v. 30. Juli 1970 S. 2).

26

Dieser Beweisantritt ist nicht hinreichend substantiiert. Abgesehen davon, daß sich ihm nicht entnehmen läßt, ob die "ähnlichen" Erzeugnisse bereits vor Schaffung der Arbeiten des Klägers auf den Markt gewesen sein sollen, hätte der Beklagte die betreffenden Gegenstände oder Abbildungen von ihnen vorlegen müssen. Denn allein der Bekundung eines Zeugen, diese Gegenstände seien den Arbeiten des Klägers "ähnlich", kann nicht entnommen werden, ob sie die gleichen Eigentümlichkeiten aufweisen wie die betreffenden Arbeiten des Klägers (BGH GRUR 1972, 40 zu Ziff. III 2 - Vasenleuchter).

27

d)

Auch bezüglich der später als 1956 geschaffenen Arbeiten des Klägers hat kein Anlaß zur Einholung eines Obergutachtens bestanden.

28

Wie der Sachverständige in seinem Ergänzungsgutachten ausführt (S. 3), hat der Kläger als erster die später weit verbreiteten kunstgewerblichen Gegenstände in ihrer typischen Eigenart geprägt. Dieser Eigenart hat sich der Massengeschmack erst später als Allgemeingut bemächtigt. Die Auffassung der Revision, die später als 1956 vom Kläger entworfenen Arbeiten könnten nicht als urheberrechtlich geschützt angesehen werden, weil sie dem bereits geltenden Massengeschmack entsprochen hätten, geht fehl. Sie verkennt, daß die Höhe der in den Formgestaltungen des Klägers zu Tage tretenden schöpferischen Leistung nicht dadurch berührt wird, daß andere Gestalter sich mit ihren Erzeugnissen an den Stil des Klägers angehängt haben. Soweit im Zeitpunkt der Schaffung der späteren Werke des Klägers Nachbildungen seiner älteren Werke im Handel gewesen sein sollten, kommt es auf diese ohnehin nicht an (BGH GRUR 1960, 251, 252 zu Ziff. 2 am Ende - Mecki - Igel II). Daher ist es auch nicht rechtsfehlerhaft, wenn das Berufungsgericht nicht bezüglich jeder der einzelnen Arbeiten des Klägers festgestellt hat, wann sie von ihm geschaffen worden ist.

29

3.

Demnach hat das Berufungsgericht die im Klageantrag aufgeführten Arbeiten des Klägers zu Recht als urheberrechtlich geschützt angesehen.

30

III.

Das Berufungsgericht führt weiter aus, daß auch die übrigen Voraussetzungen für den Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung gegeben seien. Zum Teil sei es unstreitig, zum Teil sei durch die Aussagen der Zeugen und des Beklagten in dem Strafverfahren 5 Bs 13/67 AG Iserlohn erwiesen, daß er die hier im Streit befindlichen Artikel nach Modellen des Klägers ohne dessen Erlaubnis hergestellt habe. Daher sei dem Klageantrag in vollem Umfange stattzugeben.

31

Die Revision rügt, soweit das Berufungsgericht ein schuldhaftes Handeln zu bejahen scheine, habe es verfahrenswidrig unberücksichtigt gelassen, daß der Beklagte unter Beweisantritt vorgetragen habe, er habe sich davon überzeugt, daß die Geschmacksmusterrechte des Klägers, die durch Anmeldung und Niederlegung beim Amtsgericht Iserlohn begründet worden seien, infolge Nichtzahlung der Gebühren erloschen seien. Der Registerbeamte habe seine Frage, ob die Gegenstände nun frei seien, bejaht. Die gleiche Rechtsauskunft habe er von Rechtsanwalt Dr. K. erhalten (Berufungsbegründung S. 6). Wenn die Richtigkeit seines Vortrages durch eine Beweisaufnahme erwiesen worden wäre, hätte das Berufungsgericht nicht zu dem Ergebnis kommen können, daß er schuldhaft gehandelt habe. Mindestens hätte es die Frage des unverschuldeten Rechtsirrtums prüfen müssen.

32

Die Rüge hat keinen Erfolg. Denn die Antworten des Registerbeamten und des Rechtsanwalts Dr. Krollmann konnten sich ersichtlich lediglich darauf beziehen, ob nach Erlöschen des Geschmacksmusterschutzes vom Kläger noch Ansprüche auf Grund des Geschmacksmustergesetzes geltend gemacht werden könnten. Der Beklagte hat aber nicht vorgetragen, daß er danach gefragt habe, ob die Nachbildung der Arbeiten des Klägers auch zulässig sei, falls diese urheberrechtlich geschützt seien. Als Fabrikant kunstgewerblicher Erzeugnisse hätte dem Beklagten bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt jedoch bekannt sein müssen, daß derartige Modelle nicht selten urheberrechtlichen Schutz genießen, und zwar auch dann, wenn sie zur Erlangung geschmacksmusterrechtlichen Schutzes beim zuständigen Amtsgericht niedergelegt worden sind.

33

Demnach hat das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß das Vorliegen schuldhaft begangener Urheberrechtsverletzungen bejaht.

34

IV.

Da das Berufungsgericht somit dem der Vorbereitung eines bezifferten Schadensersatzanspruches dienenden Klageantrag auf Auskunft und Rechnungslegung zu Recht stattgegeben hat, ist die Revision des Beklagten als unbegründet zurückzuweisen.

35

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Krüger-Nieland
Alff
Sprenkmann
Merkel
Schönberg