Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 16.07.1985, Az.: BVerwG 5 C 27.84
Pauschaliertes Pflegegeld; Kürzung wegen teilstationärer Betreuung; Überörtlicher Träger der Sozialhilfe
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 16.07.1985
- Aktenzeichen
- BVerwG 5 C 27.84
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1985, 12363
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Schleswig - 30.11.1982 - AZ: 10 A 50/82
- OVG Niedersachsen - 05.01.1984 - AZ: 4 OVG A 18/83
Rechtsgrundlagen
- § 69 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 1 BSHG
- § 69 Abs. 4 Satz 3 BSHG
- § 100 Abs. 1 Nr. 1 Halbsatz 1 BSHG
Fundstellen
- DÖV 1986, 751
- FEVS 35, 89 - 93
- NDV 1985, 425-426
- ZfS 1985, 337-339
Amtlicher Leitsatz
Teilstationäre Betreuung, derentwegen das (pauschalierte) Pflegegeld im Sinne des § 69 Abs. 4 BSHG nach dessen Satz 3 (angemessen) gekürzt werden darf, liegt nur vor, wenn sie als eine vom überörtlichen Träger der Sozialhilfe (oder von einer von diesem beauftragten Stelle) veranlaßte und hinsichtlich der Kosten verantwortete Maßnahme im Sinne des § 100 Abs. 1 Nr. 1 Halbsatz 1 BSHG tatsächlich durchgeführt wird.
Der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
hat am 16. Juli 1985
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Zehner und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Fink, Rotter, Bermel und Dr. Hömig
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Klägers werden das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 5. Januar 1984 und das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 30. November 1982 aufgehoben.
Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger für die Monate September 1981 bis Januar 1982 das Pflegegeld nach § 69 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 1 des Bundessozialhilfegesetzes ungekürzt zu gewähren. Der Bescheid der Beklagten vom 2. September 1981 und deren Widerspruchsbescheid vom 13. Januar 1982 werden aufgehoben, soweit sie dieser Verpflichtung entgegenstehen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
I.
Der 1970 geborene Kläger ist infolge eines frühkindlichen Hirnschadens geistig schwer behindert; es besteht eine Phenylketonurie, und er leidet an Verhaltensstörungen. Aufgrund dessen ist er so hilflos, daß er nicht ohne Wartung und Pflege bleiben kann. Diese erhält er von seiner Mutter, mit der er in einem Haushalt lebt. Das Sozialamt der Beklagten rechnete den Kläger von jeher zu den in § 24 Abs. 2 BSHG genannten Personen und gewährte (gewährt) ihm nach § 69 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 1 BSHG Pflegegeld. Dieses kürzte die Beklagte erstmals um 15 v.H., als der Kläger von August 1974 an eine Tagesbildungsstätte für geistig behinderte Kinder und Jugendliche, eine Einrichtung zur teilstationären Betreuung, besuchte. Auch die Kosten dieses Aufenthalts trug die Beklagte. Insoweit führte sie eine Aufgabe des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe durch.
Vom 1. August 1981 an besuchte der Kläger nicht mehr die Tagesbildungsstätte, sondern die Sonderschule G in der ... Schule. Nachdem die Mutter des Klägers die Beklagte hiervon Anfang August unterrichtet hatte, stellte die bisher innerhalb des Sozialamtes tätig gewordene Arbeitsgruppe die Hilfegewährung mit dem 31. August 1981 ein und gab die Betreuungsakte an eine andere Arbeitsgruppe ab. Diese setzte für die Zeit vom 1. September 1981 an das Höchstpflegegeld (damals 745 DM monatlich) fest, kürzte es jedoch gleichfalls um 15 v.H. Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch, weil der Schulbesuch der Unterrichtung, nicht aber der Minderung des Pflegeaufwandes diene.
Die nach Zurückweisung des Widerspruchs (Bescheid vom 13. Januar 1982) erhobene Klage, gerichtet darauf, das Pflegegeld in voller Höhe zu gewähren, hat das Verwaltungsgericht abgewiesen. Die Berufung des Klägers hat das Oberverwaltungsgericht zurückgewiesen, im wesentlichen aus folgenden Gründen: Die Kürzung des Pflegegeldes sei nach Grund und Höhe rechtmäßig. Der Kläger erhalte während des Besuchs der Sonderschule für Geistigbehinderte - montags bis freitags rund sechs Stunden täglich einschließlich der Fahrzeit im Rahmen der Schülerbeförderung - eine teilstationäre Betreuung im Sinne des Satzes 3 des § 69 Abs. 4 BSHG. Mit diesem Begriff werde an denjenigen der Einrichtung zur teilstationären Betreuung angeknüpft, der in § 100 Abs. 1 Nr. 1 BSHG verwendet sei. Eine solche Einrichtung könne auch eine Schule sein, also auch eine Sonderschule, in der über die bloße Vermittlung des Lernstoffs hinaus persönliche, auf die Bedürfnisse behinderter Kinder abgestellte Betreuungsleistungen erbracht werden würden. Das sei bei einer Sonderschule für geistig Behinderte der Fall; eine strenge Trennung nach Betreuungsleistungen, die mit dem Beschulungsauftrag zusammenhingen, und solchen, die davon unabhängig im Ablauf des Schultages erbracht würden, sei kaum möglich. - Die pauschalierte Kürzung des Pflegegeldes um 15 v.H. sei nicht zu beanstanden. Sie entspreche dem Umfang der Entlastung der Pflegeperson: 7.300 Pflegestunden im Jahr (20 Stunden je Tag) stünden 1.152 Betreuungsstunden (6 Stunden an 192 Schultagen) gegenüber. Auch gegen die durchgängige Kürzung des Pflegegeldes - insbesondere während der Ferienzeit - sei aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung nichts einzuwenden. Umstände, aus denen geschlossen werden müßte, daß trotz der täglichen Abwesenheit des Klägers während sechs Stunden eine spürbare Entlastung der Pflegeperson nicht eintreten würde, seien weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Daher sei die Kürzung nicht ermessensfehlerhaft oder unangemessen.
Mit der Revision begehrt der Kläger, daß ihm für die Monate September 1981 bis Januar 1982 das Pflegegeld in voller Höhe gewährt werde; nachzuzahlen seien daher 559,50 DM. Er tritt der Auffassung des Berufungsgerichts entgegen, durch den Besuch der Sonderschule erhalte er eine teilstationäre Betreuung. Es handele sich um eine Schule, deren Auftrag in erster Linie sei, den Lernstoff zu vermitteln; eine besondere therapeutische Behandlung einzelner behinderter Schüler sei nicht durchgeführt worden.
II.
Die - zulässige - Revision des Klägers ist begründet. Die Vorinstanzen hätten der Klage stattgeben müssen, weil der Kläger einen Anspruch darauf hat, daß die Beklagte ihm das (pauschalierte) Pflegegeld im Sinne des § 69 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 1 des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) in der am 13. Februar 1976 bekanntgemachten Neufassung (BGBl. I S. 289) - unter Berücksichtigung der am 1. Januar 1982 in Kraft getretenen Änderung dieser Vorschrift durch Art. 21 Nr. 22 Buchstabe d des 2. Haushaltsstrukturgesetzes vom 22. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1523 <1535>) - ungekürzt gewährt. Im anhängigen Rechtsstreit kann die Verpflichtung hierzu allerdings nur für die Monate September 1981 bis Januar 1982 ausgesprochen werden, weil die der Klage zugrunde liegenden Bescheide der Beklagten nur diesen Zeitraum erfassen; auch das Pflegegeld ist keine wirtschaftliche Dauerleistung mit Versorgungscharakter (s. Urteil vom 14. Juli 1977 - BVerwG 5 C 23.76 - <Buchholz 436.0 § 69 BSHG Nr. 3; FEVS 26, 1; NDV 1978, 218; ZfSH 1978, 115>). Hieran hat der Kläger sein Klagebegehren ausgerichtet, wie sein Revisionsantrag ergibt.
Die Kürzung des Pflegegeldes in Anwendung des § 69 Abs. 4 Satz 3 BSHG ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, weil das Tatbestandsmerkmal "teilstationäre Betreuung" nicht erfüllt ist. Die Frage, ob ein Pflegebedürftiger, der deshalb ein pauschaliertes Pflegegeld erhält, weil die in § 68 Abs. 1 und § 69 Absätze 1 und 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 BSHG genannten Voraussetzungen vorliegen, teilstationär betreut wird, ist nach § 100 Abs. 1 Nr. 1 BSHG zu beurteilen. Diese "Abhängigkeit" ergibt sich aus dem systematischen Zusammenhang, in dem diese Vorschriften zueinander stehen - dies vor dem Hintergrund ihrer Entstehungsgeschichte - und dem Zweck, aus dem heraus sich die Kürzungsmöglichkeit rechtfertigen läßt.
In § 100 Abs. 1 Nr. 1 Halbsatz 1 BSHG sind die Wörter "Einrichtung zur teilstationären Betreuung" schon durch Art. 1 Nr. 41 Buchstabe a des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Bundessozialhilfegesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1153 <1159>) eingefügt worden. Damit sind die Möglichkeiten für die Gewährung von Hilfe in besonderer Lebenslage (durch den überörtlichen Träger der Sozialhilfe oder die von diesem beauftragte Stelle) zu Gunsten der in jener Vorschrift genannten Personen erweitert worden. Die Möglichkeit, bei teilstationäner Betreuung das pauschalierte Pflegegeld zu kürzen, ist dagegen erst durch die Neufassung des § 69 BSHG durch Art. 1 Nr. 23 des Dritten Gesetzes zur Änderung des Bundessozialhilfegesetzes (3. ÄndG/BSHG) vom 25. März 1974 (BGBl. I S. 777 <780>) eröffnet worden; ebenso durch Änderung des § 85 Nr. 3 Satz 1 BSHG durch Art. 1 Nr. 31 des 3. ÄndG/BSHG die Möglichkeit, vom Hilfeempfänger die Aufbringung der Mittel zu verlangen - auch soweit sein Einkommen unter der Einkommensgrenze liegt -, wenn er Aufwendungen für den häuslichen Lebensunterhalt erspart. Mit diesen Regelungen ist aus der Erweiterung des § 100 Abs. 1 Nr. 1 Halbsatz 1 BSHG für das Leistungsrecht des Bundessozialhilfegesetzes im übrigen, insbesondere in Bezug auf die Pflegegeldgewährung nach § 69 Abs. 4 BSHG (lediglich) die Konsequenz gezogen worden, die sich im Bundessozialhilfegesetz auch anderweit in Gestalt von Anrechnungsvorschriften findet (z.B. in § 67 Abs. 3 und § 69 Abs. 3 Satz 4 BSHG), nämlich die Doppelleistung von Sozialhilfe zu vermeiden helfen. Wird einem Behinderten unter den in § 100 Abs. 1 Nr. 1 Halbsatz 1 BSHG beschriebenen Voraussetzungen mit entsprechendem Kostenaufwand (des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe) einerseits Eingliederungshilfe dadurch zuteil, daß er in einer Einrichtung teilstationär betreut wird, dann soll dieser Umstand die Kürzung der anderseits wegen desselben Zustandes gewährten Sozialhilfeleistung "Pflegegeld" rechtfertigen können. Daß hierbei eine starre, zwingende Regelung vermieden worden ist, hat seinen Grund darin, daß die Prüfung nicht ausgeschlossen sein soll, ob der Pflegebedürftige die besonderen Aufwendungen, deren pauschaler Abgeltung das (pauschalierte) Pflegegeld zu dienen bestimmt ist (vgl. dazu BVerwGE 29, 108 [BVerwG 31.01.1968 - BVerwG V C 27.67] und Urteil vom 20. November 1984 - BVerwG 5 C 17.84 - <FEVS 34, 47; NDV 1985, 137; ZfS 1985, 123> - mit weiteren Nachweisen), ungeachtet der teilstationären Betreuung unverändert hat.
Darüber hinaus besteht kein Anhalt dafür, daß mit dem in § 69 Abs. 4 Satz 3 BSHG (und in § 85 Nr. 3 Satz 1 BSHG; vgl. auch den durch Art. 1 Nr. 9 Buchstabe b des 3. ÄndG/BSHG geänderten § 27 Abs. 3 BSHG) verwendeten Begriff "teilstationäre Betreuung" eigenständig, weitergreifend etwas anderes gemeint ist als mit demjenigen, der in § 100 Abs. 1 Nr. 1 Halbsatz 1 BSHG zur Bezeichnung einer vom überörtlichen Träger der Sozialhilfe (oder von einer von diesem beauftragten Stelle) zu erbringenden Hilfe in besonderer Lebenslage verwendet ist.
Aus alledem folgt: Geht es um die Anwendung des § 69 Abs. 4 Satz 3 BSHG, dann läßt sich die Frage nach der teilstationären Betreuung nicht losgelöst von § 100 Abs. 1 Nr. 1 Halbsatz 1 BSHG beantworten. Das besagt: Die Möglichkeit, das dem Pflegebedürftigen gewährte Pflegegeld zu kürzen, ist nur eröffnet, wenn dieser zu den in dieser Vorschrift genannten Personen gehört und vom überörtlichen Träger der Sozialhilfe (oder von der von diesem beauftragten Stelle) Hilfe in besonderer Lebenslage tatsächlich erhält, und zwar in einer Einrichtung zur teilstationären Betreuung, weil dies wegen der Behinderung (oder des Leidens) in Verbindung mit den Besonderheiten des Einzelfalles erforderlich ist. Die teilstationäre Betreuung, derentwegen der für die Gewährung des Pflegegeldes zuständige örtliche Träger der Sozialhilfe (vgl. § 99 BSHG) das Pflegegeld (angemessen) kürzen will, muß also als eine vom überörtlichen Träger der Sozialhilfe (oder von einer von diesem beauftragten Stelle) veranlaßte und hinsichtlich der Kosten verantwortete Maßnahme im Sinne des§ 100 Abs. 1 Nr. 1 Halbsatz 1 BSHG tatsächlich durchgeführt werden.
Auf der Grundlage dieser rechtlichen Erwägungen läßt sich anhand der Akte der Beklagten, die auch dem Oberverwaltungsgericht vorgelegen und auf deren Inhalt es wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes ergänzend Bezug genommen hat, nicht feststellen, daß der Kläger während der für die Entscheidung maßgeblichen Zeit durch den Besuch der Sonderschule G der ... Schule teilstationär betreut worden ist. Die Beklagte, die nach § 96 Abs. 2 Satz 2 BSHG in Verbindung mit § 5 Abs. 1 des (schleswig-holsteinischen) Gesetzes zur Ausführung des Bundessozialhilfegesetzes vom 6. Juli 1962 (GVOBl. S. 271) und § 1 Abs. 1 Nr. 2 der (schleswig-holsteinischen) Landesverordnung über die Zuständigkeit der örtlichen Träger der Sozialhilfe für die Durchführung von Aufgaben des überörtlichen Trägers nach dem Bundessozialhilfegesetz vom 7. November 1977 (GVOBl. S. 483) die sich aus § 100 Abs. 1 Nr. 1 Halbsatz 1 BSHG ergebende Aufgabe durchzuführen gehabt hätte, ist in Bezug auf die Einschulung des Klägers in die Sonderschule G vom 1. August 1981 an - anders als beim Besuch der Tagesbildungsstätte durch den Kläger während der Zeit davor - nicht tätig geworden. Sie hat lediglich die Mitteilung der Mutter des Klägers über den Besuch der Sonderschule G vom 1. August 1981 an zur Kenntnis genommen und - nachdem die Tagesbildungsstätte die Abmeldung zum 31. Juli 1981 bestätigt hatte - behördenintern die Bearbeitung und Regelung des Hilfefalles unter dem Aspekt der Gewährung des Pflegegeldes (sowie einer Krankenkostzulage und der Telefongrundgebühr) verlagert.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Absätze 1 und 2 VwGO, die Gerichtskostenfreiheit auf § 188 Satz 2 VwGO.
Dr. Fink
Rotter
Bermel
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hömig ist wegen Urlaubs verhindert, seine Unterschrift beizufügen. Dr. Zehner