Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 10.05.1967, Az.: BVerwG IV C 46.66
Anspruch auf Schadensersatz ; Nichtberechtigung eines Beklagten zur Geltendmachung von Geldforderungen
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 10.05.1967
- Aktenzeichen
- BVerwG IV C 46.66
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1967, 14503
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Niedersachsen - 04.03.1966 - AZ: III OVG A 72/62
Rechtsgrundlagen
- § 3 Nr. 3 WVVO
- § 36 WVVO
- § 54 WVVO
- § 16 FlurbG
- § 18 FlurbG
- § 21 FlurbG
- § 26 FlurbG
- § 139 VwGO
Fundstellen
- BVerwGE 27, 52 - 58
- AS 27, 52
- DÖV 1967, 763 (amtl. Leitsatz)
- SchlHA 1973, 99-101
- Wasser u. Boden 1967, 350
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Wenn eine Teilnehmergemeinschaft als (nichtdingl.) Mitglied eines zu gründenden Wasserverbandes in Aussicht genommen ist, genügt die Zustellung der Ladung zur Gründungsversammlung an ihren Vorstandsvorsitzenden.
- 2.
Es stellt eine gemeinschaftliche Angelegenheit der Teilnehmer dar, wenn mit den bei der Flurbereinigung vorgesehenen Wasseranlagen ein zu gründender Wasserverband betraut und die Teilnehmergemeinschaft dessen (nichtdingl.) Mitglied werden soll.
- 3.
Es ist zumindest unschädlich, wenn die Teilnehmergemeinschaft als (nichtdingl.) Mitglied eines Wasserverbandes in dessen Mitgliedsverzeichnis mit den Grundstücken der Teilnehmer erscheint.
- 4.
Es ist der Verbandsgründung unschädlich, daß, wenn der Verband nur vier Mitglieder hat, nämlich die Teilnehmergemeinschaft als körperschaftliches Mitglied und daneben drei Einzelmitglieder, in den Verbandsausschuß acht Personen berufen werden.
- 5.
Wenn ein niedersächsischer Landkreis Gründungsbehörde ist, darf anstelle des Oberkreisdirektors der im Angestelltenverhältnis stehende Justitiar einen Wasserverband durch Erlassen der Satzung gründen.
- 6.
Einzelheiten der Abstimmung in der Gründungsversammlung können für die Rechtswirksamkeit der Wasserverbandsgründung nicht ausschlaggebend sein.
- 7.
Nachträgliche Verkündung der Satzung eines Wasserverbandes im Kreisblatt genügt dem rechtsstaatlichen Verkündungserfordernis.
- 8.
Für die Benutzung der Grundstücke der Teilnehmer zu Verbandszwecken genügt eine erst während der Wasserarbeiten ergehende Anordnung der Flurbereinigungsbehörde, in der sie den Verband mit der Durchführung der Arbeiten betraut.
Der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 10. Mai 1967
durch
den Senatspräsidenten Külz und
die Bundesrichter Dr. Müller, Klein, Clauß und Dr. Sendler
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 4. März 1966 wird verworfen, soweit sie Schadensersatz und Feststellung der Nichtberechtigung des Beklagten zur Geltendmachung von Geldforderungen des Unterhaltungsverbandes betrifft; im übrigen wird sie zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen der Beigeladenen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 5.000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Der Kläger ist als Eigentümer eines im Flurbereinigungsgebiet liegenden Grundstücks Mitglied der Teilnehmergemeinschaft "S.", die ihrerseits Mitglied des verklagten Wasserverbandes "S. B" ist. Gegründet wurde der verklagte Wasserverband vom beigeladenen Landkreis am 18. März 1954. Geladen wurde zur Gründungsversammlung durch Bekanntmachung im Kreisblatt (5. März 1954), durch Laufzettel in den Gemeinden T. (22. Februar 1954) und Druchhorn (4. März 1954), durch Aushang an der Gemeindetafel S. (27. Februar 1954) sowie durch Postzustellung an den Vorsitzenden des Vorstandes der Teilnehmergemeinschaft (27. Februar 1954) und an die drei als Einzelmitglieder vorgesehenen Landwirte (27. Februar und 3. März 1954). Abgehalten wurde die Versammlung von dem damaligen Referendar, beim beigeladenen Landkreis als Justitiar im Angestelltenverhältnis stehenden Schumann. Dieser erließ, nachdem abgestimmt war, die Satzung, indem er sie "I.V." unterzeichnete, und erklärte damit den Verband für gegründet. Im Mitgliedsverzeichnis des Verbandes sind die Teilnehmergemeinschaft mit ihren Mitgliedern und deren Grundstücksflächen sowie die drei Einzelmitglieder mit ihren Grundstücksflächen aufgeführt.
Nachdem der Rechtsstreit infolge Rückverweisung an das Verwaltungsgericht zurückgelangt war, hat der Kläger dort beantragt,
festzustellen, daß der beklagte Wasser- und Bodenverband S. B. nicht berechtigt ist, den Wasserlauf vor seinem Grundstück auszubauen und ihn seiner Verbandsgewalt zu unterwerfen.
Das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 19. Februar 1960 geht dahin:
Es wird festgestellt, daß der beklagte Wasser- und Bodenverband Suttruper Bruch nicht berechtigt ist, den Wasserlauf vor dem Grundstück des Klägers auszubauen oder ihn seiner Verbandsgewalt zu unterwerfen.
Auf die hiergegen vom verklagten Wasserverband und vom beigeladenen Landkreis eingelegten Berufungen und auf die Anschlußberufung des Klägers, mit der er beantragt hatte, weiterhin festzustellen, daß der Beklagte nicht berechtigt ist, geldliche Forderungen des Unterhaltungsverbandes 97 "M. H." in Bersenbrück auf den Kläger abzuwälzen, und ferner den Beklagten zu verpflichten, einen Schadensersatz von 2.000 DM zu zahlen, erließ das Oberverwaltungsgericht in Änderung des vorerwähnten Verwaltungsgerichtsurteils das nunmehr angefochtene Urteil dahin:
Es wird festgestellt, daß der Beklagte nicht berechtigt ist, den Kläger seiner Verbandsgewalt zu unterwerfen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Soweit den Berufungen nicht stattzugeben war, werden diese zurückgewiesen.
Die Anschlußberufung des Klägers wird zurückgewiesen.
Die Kosten des gesamten Verfahrens einschließlich der Kosten des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht IV C 227.57 und der Kosten des vorbeklagten Regierungspräsidenten in O. werden dem Kläger zu 1/2 sowie dem Beklagten und dem Beigeladenen zu je 1/4 auferlegt. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1) und 2) sind nicht erstattungsfähig.
In den Entscheidungsgründen wiederholt das Oberverwaltungsgericht seine Ausführungen aus seinem Zwischenurteil und macht sich diese für das jetzt angefochtene Sachurteil zu eigen. Im Zwischenurteil vom 20. Juli 1961 hatte es die Parteifähigkeit des. Beklagten bejaht. Die hiergegen vom Kläger eingelegte Revision war zurückgewiesen worden.
1.
Da bisher durch das Zwischenverfahren nur geklärt sei, daß der Kläger den Wasserverband jedenfalls als Vereinigung im Sinne des § 61 Nr. 2 VwGO verklagen könne, sei nunmehr darauf einzugehen, ob der Wasserverband wirklich existent geworden sei.
Dies sei zu bejahen.
a)
Gründungsbehörde sei in Niedersachsen der Landkreis, in dem er staatliche Befugnisse als Auftragsangelegenheit wahrnehme. Die Vorschrift, daß Aufsichtsbehörde über Gemeinden der Kreistag sei, der sich dabei des Hauptverwaltungsbeamten (= Oberkreisdirektors) bediene, sei auf Wasserverbände, obgleich sie keine Gebietskörperschaften seien, sinngemäß anzuwenden. Wasserverbande gründen könne nur die (spätere) Aufsichtsbehörde, nicht eine von ihr beauftragte Person.
Der damals als Leiter der Rechtsstelle des Landkreises angestellte Referendar S. sei vom Oberkreisdirektor zu seinem allgemeinen Vertreter in allen Rechtsangelegenheiten bestellt gewesen. Die Bestellung eines allgemeinen Vertreters des Oberkreisdirektors habe zwar an sich dem Kreistag obgelegen. Damals sei es aber durchweg üblich gewesen, daß der Oberkreisdirektor selbst durch Verwaltungsverfügung seinen allgemeinen Vertreter bestellte. Dies sei jedenfalls dann unbedenklich, wenn, wie hier, der Kreistag die Bestellung später gebilligt habe.
Hiernach sei es nicht zu beanstanden, daß die Gründung (durch Erlassen der Satzung) von Referendar S. vorgenommen sei.
b)
Die Ladung zur Gründungsversammlung sei in Ordnung. Zwar sei die Bekanntmachung im Kreisblatt verspätet. Nach § 161 Abs. 3 WVVO sei aber ortsübliche Bekanntgabe gleichwertig ("... oder ..."). Aushang in den Gemeinden habe stattgefunden. Außerdem seien die Teilnehmergemeinschaft und die drei Einzelmitglieder mit Postzustellungsurkunde geladen worden. Da Mitglied des zu gründenden Wasserverbandes die Teilnehmergemeinschaft werden sollte, sei die Zustellung an deren Vorsitzenden ausreichend. Die in dieser Sache in BVerwGE 7, 30 angenommene "mittelbare Mitgliedschaft" der Teilnehmer sei nur verfahrensrechtlich zu verstehen, wolle aber nicht besagen, daß der einzelne Teilnehmer der Flurbereinigung an dem Verfahren zur Gründung des Wasserverbandes zu beteiligen sei. Der Kläger könne also nichts daraus herleiten, daß er nicht selbst zur Gründungsversammlung geladen worden sei.
Der Kläger könne gegen die Ordnungsmäßigkeit der Verbandsgründung auch nicht geltend machen, die Niederschrift gebe den Hergang der Gründungsversammlung unrichtig wieder. Hinsichtlich der Teilnehmergemeinschaft komme es nur darauf an, ob ihr Vorsitzender sich zu der beabsichtigten Gründung erklärt habe. Dieser sei unstreitig anwesend gewesen und habe zugestimmt; ob dem ein Beschluß des Vorstandes der Teilnehmergemeinschaft zugrunde gelegen habe, sei lediglich eine Frage des Innenverhältnisses der Teilnehmergemeinschaft, was hier nicht zu prüfen sei.
2.
a)
Mit seinem Antrag festzustellen, daß der Beklagte nicht berechtigt gewesen sei, den Wasserlauf vor dem Grundstück des Klägers auszubauen, könne der Kläger nicht durchdringen. Das beigeladene Kulturamt habe am 5. Juli 1956 eine - rechtsbeständig gewordene - vorläufige Anordnung nach § 36 FlurbG u.a. gegen den Kläger erlassen, in der den Grundstückseigentümern Besitz und Nutzung der beanspruchten Grundstücksflächen entzogen und der Teilnehmergemeinschaft zugewiesen worden sowie der verklagte Wasserverband zum Träger der Ausbaumaßnahmen bestimmt worden sei. Diese für sofort vollziehbar erklärte Anordnung habe nachträglich eine tragfähige Rechtsgrundlage für das Vorgehen des Beklagten abgegeben. Auf § 22 WVVO könne sich der Beklagte dem Kläger gegenüber allerdings nicht stützen, weil der Kläger selbst kein dingliches Mitglied des Verbandes sei und Dinglichkeit auch nicht durch seine Eigenschaft als Teilnehmer der Flurbereinigung vermittelt werde. Die Arbeiten des Beklagten seien an Hand des Wege- und Gewässerplanes der Flurbereinigung vorgenommen. Es sei demnach auch im einzelnen nichts zu beanstanden.
b)
Hingegen könne der Kläger Feststellung begehren, daß der Beklagte nicht berechtigt sei, ihn seiner Verbandsgewalt zu unterwerfen. Bei "Verbandsgewalt" sei insbesondere an die in § 96 WVVO umrissene "Ordnungsgewalt" des Wasserverbandes zu denken. Dieser seien unterworfen einmal die dinglichen Verbandsmitglieder - dies sei der Kläger gewißlich nicht -, einfache Mitglieder - auch dies sei der Kläger nicht - und gewisse Nichtmitglieder, insbesondere Besitzer von Grundstücken dinglicher Mitglieder; auch letzteres treffe auf den Kläger schon deshalb nicht zu, weil die Teilnehmergemeinschaft ihrerseits nicht dingliches Mitglied des Wasserverbandes sei.
3.
a)
Soweit der Kläger Feststellung begehre, der Beklagte sei nicht rechtswirksam gegründet worden, sei dazu oben bereits das Erforderliche gesagt. Diesem Antrag sei demnach nicht stattzugeben.
b)
Die weiter begehrte Feststellung, der Beklagte sei nicht berechtigt, geldliche Forderungen des Unterhaltungsverbandes "Mittlere Hase" auf den Kläger abzuwälzen, sei - abgesehen davon, daß oben die Angriffe des Klägers gegen die Gründung des Verbandes widerlegt seien - hier nicht zu treffen, weil der Kläger in seinem vor dem Verwaltungsgericht noch anhängigen Rechtsstreit gegen den Unterhaltungsverband ebenfalls die Frage nach der Berechtigung von Geldforderungen gegen ihn aufgeworfen habe.
c)
Der erst im Berufungsverfahren erhobene Antrag auf Leistung von Schadensersatz, wenn er überhaupt in die Verwaltungsgerichtsbarkeit gehöre, stelle eine Klagänderung dar, die als nicht sachdienlich nicht zuzulassen sei.
Eine Revision gegen dieses Urteil hat das Oberverwaltungsgericht zugelassen.
Der Kläger hat Revision eingelegt "hinsichtlich des ganzen Umfanges des bezeichneten Urteils, soweit er beschwert ist".
Nach Wechsel des Anwalts ist der Revisionsantrag dahin gefaßt:
das Urteil des Oberverwaltungsgerichts vom 4. März 1966 abzuändern, soweit es die Klage abweist und in der Sache selbst in vollem Umfang nach den in erster Instanz gestellten Anträgen des Klägers zu erkennen,
hilfsweise zurückzuverweisen.
Der Kläger rügt Verletzung der §§ 152 ff. WVO (Gründung von Wasserverbänden) sowie des § 36 FlurbG.
Er trägt vor, das Oberverwaltungsgericht habe verkannt, daß der verklagte Verband durch Vermittlung der Teilnehmergemeinschaft deren Teilnehmer zu dinglichen Mitgliedern habe machen wollen. Daß dieser Zweck verfolgt worden sei, ergebe sich aus dem Mitgliederverzeichnis des Beklagten, in dem darin als Grundstückseigentümer die Teilnehmergemeinschaft genannt sei, aber statt daß das Gebiet der Teilnehmergemeinschaft als Grundstücksfläche angegeben sei, als Grundflächen die der Teilnehmer aufgezählt seien. Der letzterwähnte Umstand zeige, daß die Teilnehmergemeinschaft als solche nicht körperschaftliches Mitglied des Wasserverbandes habe werden sollen. Der Vorschrift, daß das Mitgliederverzeichnis bei körperschaftlichen Mitgliedern den zu erwartenden Vorteil in Verhältniszahlen anzugeben habe, sei nicht genügt. In der Gründungsversammlung sei nach dem Flächeninhalt abgestimmt worden; diese Abstimmungsweise sei aber nur statthaft, wenn die Mitgliedschaft ausschließlich auf dem Grundeigentum beruhe. Die auffallend hohe Kopfzahl des Verbandsausschusses - echt Personen - sei erklärlich nur aus der Auffassung heraus, daß die einzelnen Teilnehmer Verbandsmitglieder geworden seien; sie passe aber nicht, wenn man den Verband als Zusammenschluß von nur vier - nämlich neben der Teilnehmergemeinschaft nur noch drei Einzelmitglieder - auffasse. Wenn in der Niederschrift über die Gründung stehe, sämtliche in den Ausschuß gewählten Verbandsmitglieder hätten die Wahl angenommen, so zeige dies in Verbindung mit dem Umstand, daß alle Gewählten Flurbereinigungsteilnehmer waren, daß die einzelnen Teilnehmer als Verbandsmitglieder aufgefaßt worden seien. Dafür sprecht auch die Erwägung, daß, da kein Mitglied mehr als 2/5 aller Stimmen haben dürfe, die Teilnehmergemeinschaft sonst, nämlich wenn man sie als körperschaftliche Mitglieder ansehe, von den drei Einzelmitgliedern, die außerhalb des Flurbereinigungsgebiets nur ganz geringe Flächen hätten, überstimmt werden könne. Die für den Fall, daß öffentlich-rechtliche Körperschaften ohne dingliche Eigenschaft Verbandsmitglieder sind, in § 36 WVVO vorgesehene Bestimmung des Gebietes, in dem der Verband seine Aufgabe durchzuführen habe mit der Folge, daß der Verband das in diesem Gebiet liegende Grundeigentum benutzen dürfe, sei hier unterblieben. Daher habe das Oberverwaltungsgericht richtig erkannt, daß der Beklagte gegen den Kläger nicht nach § 22 WVVO vorgehen dürfe. Von der Möglichkeit, daß die Flurbereinigungsbehörde einen Wasserverband gründe, habe hier kein Gebrauch gemacht werden können, weil noch andere Flächen in das Verbandsgebiet einbezogen werden sollten; körperschaftliche Mitgliedschaft der Teilnehmergemeinschaft sei aber für Fälle wie hier ungeeignet. Es habe vielmehr die Vorstellung bestanden, die Teilnehmergemeinschaft handele als Vertreter für die ihr angehörenden Teilnehmer. Mit dem Verwaltungsgericht sei zu betonen, daß Gründung [gemeint ist wohl: Beteiligung an der Gründung] eines Wasserverbandes keine gemeinschaftliche Angelegenheit der Teilnehmer im Sinne von § 18 Abs. 1 FlurbG sei, womit die Wahrnehmungsbefugnis der Teilnehmergemeinschaft entfalle. Dingliche Mitgliedschaft schaffe nach § 22 WVVO eine Verfügungsbefugnis des Verbandes über die Grundstücke seiner Mitglieder. Eine Teilnehmergemeinschaft sei aber, solange keine Ausführungsanordnung oder einstweilige Besitzeinweisung ergangen sei, zur Verfügung über die Grundstücke der Teilnehmer nicht befugt; sie sei deshalb auch nicht berechtigt, für sie bei der zur Gründung eines Wasserverbandes einberufenen Versammlung aufzutreten. Unterbleiben der Ladung, Anhörung und Abstimmung der einzelnen Teilnehmer mache die Verbandsgründung nichtig. Für eine körperschaftliche Mitgliedschaft der Teilnehmergemeinschaft seien die dafür bestehenden Vorschriften (Mitgliederverzeichnis, Abstimmung) nicht beachtet dies bewirke Nichtigkeit der Verbandsgründung. Nichtigkeit werde auch dadurch bewirkt, daß ein nur vom Oberkreisdirektor - statt vom Kreistag - bestellter allgemeiner Vertreter die Satzung erlassen habe; daß der Kreistag 1961 erklärt habe, er habe dies gekannt und gebilligt, reiche nicht aus. Nach der damals geltenden rev. Deutschen Gemeindeordnung hätte nur ein hauptamtlicher Beamter mit der allgemeinen Vertretung des Oberkreisdirektors betraut werden dürfen; Schumann sei jedoch damals Angestellter des Landkreises gewesen.
Aber auch wenn man nicht so weit gehen wolle, die Verbandsgründung als nichtig zu behandeln, so seien jedenfalls die Ausbauarbeiten des Beklagten am Grundstück des Klägers rechtswidrig. Als das Kulturamt die vorläufige Anordnung vom 5. Juli 1956 erließ, seien die Ausbauarbeiten bereits zum größten Teil abgeschlossen gewesen. Der Anordnung sei aber keine Rückwirkung beizulegen.
Der Beklagte beantragt Zurückweisung der Revision. Er tritt dem Vorbringen des Klägers ausführlich entgegen. Der volle Wortlaut der Satzung ist in Nr. 18 des Kreisblattes vom 8. Mai 1967 veröffentlicht worden.
Der Oberbundesanwalt beteiligt sich nicht am Verfahren.
II.
Die Revision hatte keinen Erfolg.
Da der Kläger seine Sachanträge nicht in das Verhältnis von Haupt- und Hilfsanträgen gebracht hat, sind die gegen das Bestehen des Verbandes gerichteten Angriffe zuerst zu behandeln. Von diesen schlägt keiner durch.
Bestehen des Wasserverbandes
Wenn im Flurbereinigungsgebiet Wasseranlagen erforderlich werden, so kann die Flurbereinigungsbehörde dafür einen Wasserverband gründen (§ 43 FlurbG). Dies ist sinnvoll insbesondere deshalb, weil die Flurbereinigung als solche etwas Vorübergehendes ist, die Teilnehmergemeinschaft also nach Erfüllung ihrer Aufgaben erlischt (zu vgl. § 149 FlurbG), die Wasseranlagen jedoch weiter unterhalten werden müssen und ein Träger dafür vorhanden bleiben muß.
Dieser Weg erschien in S. nicht gangbar, weil für die Wasseranlagen auch Grundstücksflächen (von Teilnehmern) erheblich waren, die nicht im Flurbereinigungsgebiet lagen.
Statt dessen wurde ein Wasserverband im Regelverfahren der WVVO gegründet und die Teilnehmergemeinschaft, die eine Körperschaft des öffentlichen Rechts ist (§ 16 FlurbG), neben den drei Einzelmitgliedern zum Verbandsmitglied gemacht. Öffentlich-rechtliche Körperschaften können Verbandsmitglieder sein, und zwar nicht bloß mit ihrem eigenen Grundeigentum (§ 3 Nr. 1 WVVO), sondern auch, um z. B. bei Gemeinden die Grundstücke ihrer Eingesessenen auf einfache Weise zu erfassen, mit ihrem Gebiet (§ 3 Nr. 3 WVVO).
Während für Gemeinden als nichtdingliche Mitglieder Zustimmung des Ministers vorgeschrieben ist (§ 154 Buchst. b WVVO), können als nichtdingliche Mitglieder andere öffentliche Körperschaften zum Wasserverband gezogen werden, wenn sie von der Verbandsaufgabe berührt werden oder wenn die Aufsichtsbehörde die Mitgliedschaft für zweckmäßig erklärt (§ 154 Buchst. c WVVO). Ob hier im Handeln der Aufsichtsbehörde eine solche Erklärung liegt, kann dahingestellt bleiben. Denn jedenfalls wird die Teilnehmergemeinschaft "von der Verbandsaufgabe berührt". Die Heranziehung der Teilnehmergemeinschaft als nicht dingliches Mitglied des verklagten Verbandes ist insoweit also nicht zu beanstanden.
Daß Mitgliedschaft in einem Wasserverband eine "gemeinschaftliche Angelegenheit der Teilnehmer" im Sinne des § 18 FlurbG ist, ergibt sich aus folgendem: Gerade weil die Wasseranlagen über das Flurbereinigungsgebiet hinausreichen sollten, war die Gründung eines Wasserverbandes geboten. Die Heranziehung der Teilnehmergemeinschaft als Verbandsmitglied drängte sich auch aus folgender Erwägung auf:
Gleich, wie man das Einwerfen der alten Grundstücke in die Flurbereinigungsmasse und die Zuteilung der neuen Grundstücke an die Teilnehmer rechtlich sieht - keinesfalls ist die Teilnehmergemeinschaft trotz ihrer Eigenschaft als öffentlich-rechtliche Körperschaft auf irgendeiner Stufe des Flurbereinigungsverfahrens Eigentümer der Grundstücksmasse. Da die katastermäßige Aufteilung des Flurbereinigungsgebietes durch das Flurbereinigungsverfahren wechselt, wäre es sinnlos, in einem Fall wie hier die einzelnen Teilnehmer mit ihrem Grundeigentum zu dinglichen Verbandsmitgliedern zu machen. Der Umweg über die Teilnehmergemeinschaft als nicht dingliche s Verbandsmitglied war deshalb sachdienlich.
Demgemäß erscheint die Teilnehmergemeinschaft im Mitgliederverzeichnis des Verbandes an erster Stelle. Daraus, daß sie dabei nicht einfach mit ihrer Gesamtfläche (= dem Flurbereinigungsgebiet) angegeben ist, sondern mit den Grundstücksflächen ihrer Teilnehmer unter Namensnennung, läßt sich nichts Entscheidendes gegen das Bestehen des Verbandes herleiten.
Ebenso unerheblich ist es, daß die Gründungsbehörde die Kopfzahl des Verbandsausschusses, obwohl der Verband nur vier Mitglieder zählt - nämlich die Teilnehmergemeinschaft und drei Einzelmitglieder -, auf acht Personen bemessen hat. Man wollte dadurch offenbar der ganz überwiegenden Bedeutung der Teilnehmergemeinschaft für den Verband Rechnung tragen. Keinesfalls könnte diese Bestimmung, wenn man sie für verfehlt hält, Dichtigkeit der Satzung und der Verbandsgründung bewirken.
Daß sämtliche in den Verbandsausschuß berufenen Personen in der Gründungsniederschrift als "Verbandsmitglieder" bezeichnet sind, obwohl Verbandsmitglied die Teilnehmergemeinschaft als solche, nicht aber die einzelnen Teilnehmer sind, ist lediglich eine Ungeschicklichkeit ohne rechtliche Bedeutung.
Daß der beklagte Verband den Kläger trotz der seinen Grundbesitz im Mitgliederverzeichnis mitaufführenden Art der Eintragung im Mitgliederverzeichnis niemals als sein unmittelbares Mitglied betrachtet hat, zeigt der Umstand, daß der Verband vom Kläger nie unmittelbar Beiträge eingefordert hat, sondern offensichtlich insoweit stets nur von der Teilnehmergemeinschaft.
Ob die Ladung zur Gründungsversammlung (§ 161 WVVO) in Ordnung ist, spitzt sich, da die drei Einzelmitglieder mit Postzustellungsurkunde rechtzeitig geladen wurden, auf die Frage zu, ob die Ladung der Teilnehmergemeinschaft, die der: Vorsitzenden ihres Vorstandes rechtzeitig mit Postzustellungsurkunde zuging, für deren Heranziehung (als nicht dingliches Mitglied) ausreicht. Daran ist nicht zu zweifeln. Die Teilnehmergemeinschaft ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts (§ 16 FlurbG) mit einem aus mehreren Teilnehmern zusammengesetzten Vorstand (§ 21 FlurbG). Der Vorsitzende des Vorstandes vertritt die Teilnehmergemeinschaft gerichtlich und außergerichtlich (§ 26 Abs. 3 FlurbG). Die Ladung brauchte deshalb keineswegs etwa an sämtliche Vorstandsmitglieder, geschweige denn an sämtliche Teilnehmer zugestellt zu werden.
Was den Umstand anlangt, daß Referendar Schumann die Satzung erlassen hat, so deutet allerdings die Unterzeichnung "I.V." darauf hin, daß er als allgemeiner Vertreter des Oberkreisdirektors handeln wollte. Darauf, ob die geschehene Bestellung Schumanns zum allgemeinen Vertreter durch den Oberkreisdirektor in Ordnung war, einmal in der Richtung, daß nur der Kreistag einen allgemeinen Vertreter des Oberkreisdirektors bestellen durfte, und ferner in der Richtung, daß nur ein hauptamtlicher Beamter zum allgemeinen Vertreter des Oberkreisdirektors bestellt werden durfte, S. also nicht, weil er Angestellter des Landkreises war, ist, da dies alles landesrechtlich geregelt war, vom Bundesverwaltungsgericht nicht einzugehen; übergeordnetes Bundesrecht wird offensichtlich nicht berührt. Im übrigen ist aus folgender Erwägung nicht zu beanstanden, daß Schumann als Kreisangestellter die Satzung erlassen hat: In dem Handeln "I.V." steckt als geringeres ein Handeln "I.A.". Daß nur der Behördenleiter oder sein allgemeiner Vertreter ("I.V.") stets persönlich die Satzung eines Wasserverbandes erlassen müßte, hat der erkennende Senat im Urteil BVerwG IV C 222.65 vom 19. Oktober 1966 ausdrücklich verneint; es ist dort für zulässig erklärt worden, daß der Fachreferent namens der Gründungsbehörde handelt. Da es sich beim Erlaß einer Satzung um eine Rechtsangelegenheit handelt, darf auch der Justitiar der Behörde für sie handeln ("I.A."). Dabei spielt es dann keine Rolle, ob dieser Behördenbedienstete im Beamten- oder im Angestelltenverhältnis zur Behörde steht (zu vgl. auch Dornheim, WaBo 1967, S. 71 ff.).
Auch sonst war der Gründungshergang, insbesondere die Abstimmung, nicht mit Fehlern behaftet, die eine Nichtigkeit der Satzung zur Folge haben könnten. Der Sachverhalt, insbesondere die Abstimmung des Vorstandes der Teilnehmergemeinschaft, ist insoweit vom Berufungsgericht richtig beurteilt worden.
Dem vom Senat im vorerwähnten Urteil BVerwG IV C 222.65 für Satzungen von Wasserverbänden aus rechtsstaatlichen Erwägungen aufgestellten Erfordernis, sie seien in vollständigem Wortlaut derart zu verkünden, daß jedermann davon Kenntnis nehmen könne, ist hier jedenfalls nunmehr genügt. Das Nachholen der Veröffentlichung im Amtsblatt stellt, wie dort bereits ausgeführt ist, nicht etwa eine neue Tatsache dar, die im Revisionsverfahren unberücksichtigt bleiben müßte (zu vgl. auch Dornheim a.a.O.).
2.
Ausbau
Auch mit seinem den Ausbau betreffenden Antrag kann der Kläger nicht durchdringen. An die Grundstücke der Teilnehmer wäre der Verband auf einfachste weise herangekommen, wenn die oberste Aufsichtsbehörde, wie es in § 36 WVVO bei körperschaftlichen Mitgliedern (§ 3 Nr. 3 WVVO) ausdrücklich vorgesehen ist, das Gebiet bestimmt hätte, in dem der Verband seine Aufgaben durchzuführen hat. Dies ist im vorliegenden Fall unterblieben, unverständlicherweise auch nicht nachgeholt worden. Die dadurch entstehenden Schwierigkeiten lassen sich hier aber auf dem Wege über § 36 FlurbG meistern. Die Anordnung der Flurbereinigungsbehörde, der Wasserverband werde mit der Durchführung betraut, die Teilnehmer hätten seine Arbeiten auf ihren Grundstücken zu dulden, erging zwar erst nach Beginn dieser Arbeiten. Wenn der Kläger aber selbst vorträgt, die Arbeiten seien damals "zum größten Teil abgeschlossen" gewesen, so ist daraus zu entnehmen, daß sie noch nicht völlig beendet waren, die Anordnung also während der Durchführung erging. Dies muß genügen, ohne daß man von (teilweiser) Rückwirkung sprechen müßte. Der Antrag des Klägers festzustellen, der verklagte Verband sei nicht berechtigt (Gegenwartsform!), den Wasserlauf vor seinem Grundstück auszubauen, ist Demnach jedenfalls unbegründet.
3.
Geldforderungen
Hinsichtlich des Punktes "Geldforderung" ist die Revision unzulässig. Mit der Revision angefochten ist bei der weiten (ziemlich unklaren) Fassung des Revisionsantrages auch der Punkt "Geldforderung". Bei objektiver Klaghäufung (§ 44 VwGO) muß der Revisionsführer, wenn er jeden der mehreren Anträge weiterverfolgen will, zu jedem eine Begründung geben (§ 139 VwGO) über den Punkt "Geldforderung" ist der Revisionsbegründung aber nicht das mindeste zu entnehmen. Der Einleitungssatz ist viel zu allgemein gehalten, um dafür etwas herzugeben. Aber auch der Gesamtinhalt des Schriftsatzes läßt nichts diesbezügliches ersehen. Mangels gehöriger Begründung ist die Revision insoweit zu verwerfen (§ 144 Abs. 1 VwGO), ohne daß auf das, was das Oberverwaltungsgericht hierzu ausführt, sachlich einzugehen wäre.
4.
Schadensersatz
Ähnliches gilt für den Punkt "Schadensersatz". Auch er ist durch die Revision als mit angefochten anzusehen. Aber auch hierzu fehlt es an jeder Begründung der Revision. Das Bundesverwaltungsgericht ist also nicht in der Lage, zu den diesbezüglichen Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts ("nicht sachdienlich") Stellung zu nehmen.
5.
Kosten
Da der Kläger mit sämtlichen Anträgen unterliegt, müssen ihn die ganzen Kosten des Revisionsverfahrens treffen. Es erschien angebracht, ihm auch die außergerichtlichen Kosten der verschiedenen Beigeladenen aufzuerlegen (§ 162 Abs. 3 VwGO).
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 5.000 DM festgesetzt.
Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 74 BVerwGG in Verbindung mit § 189 VwGO.
Dr. Müller
Klein
Clauß
Dr. Sendler