Bundesgerichtshof
Urt. v. 12.05.1992, Az.: XI ZR 258/91
Vorzeitige Rückzahlung; Zinsverbilligter Kredit; Öffentliches Förderungsprogramm; Anteilige Erstattung; Disagio; Vertragsgestaltung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 12.05.1992
- Aktenzeichen
- XI ZR 258/91
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1992, 14544
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- BB 1992, 1305-1306 (Volltext mit amtl. LS)
- BGHWarn 1992, 337-339
- DB 1992, 1470-1471 (Volltext mit amtl. LS)
- LM H. 2 / 1993 § 607 BGB Nr. 141
- MDR 1992, 866 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1992, 2285-2286 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW-RR 1992, 1195 (amtl. Leitsatz)
- WM 1992, 1058-1059 (Volltext mit amtl. LS)
- WM 1992, 1353-1355 (Volltext mit amtl. LS)
- ZBB 1992, 222
- ZIP 1992, 825-826 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Bei vorzeitiger Rückzahlung zinsverbilligter Kredite aus öffentlichen Förderungsprogrammen können die in die Vergabe eingeschalteten Kreditinstitute keine anteilige Erstattung des Disagios verlangen, wenn dieses nach der gesamten Vertragsgestaltung der ausgebenden Stelle zufließen soll.
Gründe
b. "Die Grundsätze der (in BGHZ 111,287 [BGH 29.05.1990 - XI ZR 231/89] = DRsp II (224) 196 b-d veröffentlichten) Senatsentscheidung führen nicht dazu, das zwischen den Parteien vereinbarte Disagio den laufzeitabhängigen Zinsen zuzuordnen, die bei vorzeitiger Darlehensrückzahlung unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung teilweise zurückzuzahlen wären.
Die Frage, ob ein Disagio den (laufzeitunabhängigen) Darlehensnebenkosten oder den (laufzeitabhängigen) Zinsen zuzuordnen ist, läßt sich nicht generell beantworten; es liegt vielmehr im Ermessen der Parteien, wie sie im Rahmen der Vertragsgestaltungsfreiheit das Disagio einstufen und die rechtliche Behandlung bei vorzeitiger Vertragsbeendigung regeln wollen; im Wege der Vertragsauslegung ist ihr Wille im Einzelfall zu erforschen (BGHZ 111, 287, 288 [BGH 29.05.1990 - XI ZR 231/89] = DRsp II (224) 196 b-d m.w.Nachw.). Der erk. Senat hat zwar die bisherige Rechtspr. des III. Zivilsenats insoweit modifiziert, als er einer Vertragsauslegung entgegengetreten ist, nach der ein Disagio im Regelfall dem Darlehensgeber unabhängig von Laufzeit und Durchführung des Vertrages endgültig verbleiben soll. Das beruht auf der Erwägung, bei der - nach wie vor erforderlichen - Vertragsauslegung dürfe nicht unberücksichtigt bleiben, daß das Disagio seine Funktion als Abgeltung des einmaligen Verwaltungsaufwandes bei der Kreditbeschaffung und -gewährung weitgehend verloren hat und in der Bankpraxis nur noch als Rechenfaktor für die Zinsbemessung während des Zinsfestschreibungszeitraums dient (BGH aaO.). Dieser Ausgangspunkt führt indes nach den Ausführungen in dem genannten Urteil nur "im Zweifel" dazu, daß das Disagio als laufzeitabhängiger Ausgleich für einen niedrigeren Nominalzins anzusehen ist. Dabei kam dem Umstand besonderes Gewicht zu, daß Nominalzinshöhe und Disagio häufig in einem wechselseitigen Abhängigkeitsverhältnis stehen und der Kunde die Wahl hat, ob er ein Darlehen mit demselben Nennbetrag entweder mit einem geringeren Disagio, aber mit einem höheren Zins oder mit einem höheren Disagio, aber niedrigerem Zins aufnehmen will.
Bei den hier zu beurteilenden, außerhalb des allgemeinen Wettbewerbs auf dem Kapitalmarkt vergebenen Förderkrediten (der bundeseigenen Kreditanstalt für Wiederaufbau) liegen die wirtschaftlichen Gegebenheiten und Interessen der Beteiligten jedoch wesentlich anders.
Anders als bei Kreditverträgen sonst die Regel, bestand hier weder für die klagende Hausbank noch für die Endkreditnehmer die Möglichkeit, die Darlehensgestaltung entscheidend mitzubestimmen. Sie konnten insbesondere nicht - was als Indiz für eine Laufzeitabhängigkeit des Disagios zu werten wäre - zwischen mehreren angebotenen Kombinationsmöglichkeiten hinsichtlich Nominalzins und Disagio wählen. Zins und Disagio waren jeweils unabänderlich vorgegeben. Sowohl die in die Finanzierungskette eingeschalteten Kreditinstitute wie auch die Endkreditnehmer mußten die Vorgaben entweder akzeptieren oder auf die Fördermittel verzichten. Auch wenn das Fehlen von Auswahlmöglichkeiten unter verschiedenen Kombinationen für sich allein dem Disagio im Einzelfall noch nicht den Charakter des laufzeitabhängigen Ausgleichs für einen niedrigeren Nominalzins nimmt, so ergab sich die Laufzeitunabhängigkeit hier aus den besonderen Umständen. Obwohl die Darlehenskonditionen naturgemäß nicht unabhängig von den Kaptialmarktverhältnissen gestaltet werden konnten, handelte es sich doch nicht um Kredite, die in Wettbewerb mit den Preisen anderer Institute treten sollten, sondern um zweckgebundene besonders günstige Mittel zur Förderung wirtschaftspolitischer Ziele. Effektivzins, Nominalzins und Disagio wurden ebenso wie die sonstigen Kreditbedingungen einseitig von der ausgebenden Stelle im Interesse einer optimalen Förderung im Rahmen des jeweiligen Programms festgelegt. Es ging also nicht vorrangig um die Darstellung eines den Kundenwünschen entgegenkommenden Nominalzinses mit Hilfe des Disagios bei durch den freien Wettbewerb bestimmtem Effektivzins. Daraus und aus der Tatsache, daß die den Zwischenbanken mögliche Zinsmarge vorgeschrieben war, ergab sich, daß das Disagio der ausgebenden Stelle unabhängig von der tatsächlichen Laufzeit der Kredite ungekürzt zufließen sollte.
Das bedurfte ... keiner besonderen Klarstellung. Für die beteiligten Kreditinstitute lag es nach dem Stand der Rechtspr. zur Zeit des Abschlusses der Darlehensverträge ohnehin fern, das Disagio als laufzeitabhängig anzusehen; Zweifel brauchten also nicht ausgeräumt zu werden. Den Beteiligten war im übrigen klar, daß die ausgebende Stelle die vorzeitige Rückzahlung der Mittel ohne Vorfälligkeitsentschädigung gestattet hatte, um den zu fördernden Endkreditnehmern eine Umfinanzierung bei sinkenden Kapitalmarktzinsen zu ermöglichen. Die Klausel diente ersichtlich nicht dem Zweck, den vereinbarungsgemäß auf die festgesetzte Zinsmarge beschränkten Zwischenbanken die Möglichkeit der Gewinnerhöhung durch Zugriff auf einen Teil des Disagios bei vorzeitiger Rückführung der Darlehen gerade für den Fall zu geben, daß sich das von der ausgebenden Stelle unter Förderungsgesichtspunkten übernommene Zinsrisiko verwirklichte."