§ 7 NPersVG - Gemeinsame DienststelleBibliographieTitelNiedersächsisches Personalvertretungsgesetz (NPersVG)Amtliche AbkürzungNPersVGNormtypGesetzNormgeberNiedersachsenGliederungs-Nr.20470020000000Bilden die in § 1 genannten Verwaltungen gemeinsame Dienststellen mit Einrichtungen, die nicht unter dieses Gesetz fallen, so erhalten nur die Beschäftigten der in § 1 genannten Verwaltungen einen Personalrat nach den Vorschriften dieses Gesetzes.