§ 68 SächsRiG - Bildung und Zusammensetzung des Hauptstaatsanwaltsrats
Bibliographie
- Titel
- Sächsisches Gesetz über die Rechtsstellung der Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (Sächsisches Richtergesetz - SächsRiG)
- Amtliche Abkürzung
- SächsRiG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 301-1/2
Beim Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung wird ein Hauptstaatsanwaltsrat gebildet, der aus einer oder einem Vorsitzenden und sechs weiteren Mitgliedern besteht. Die oder der Vorsitzende und die Stellvertretung werden aus dem Kreis der Behördenleiterinnen sowie Behördenleiter der Staatsanwaltschaften und der Generalstaatsanwaltschaft gewählt.