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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 25.10.1977, Az.: 1 AZR 452/74

Regelmäßige Überstunden; Änderung der betriebsüblichen Arbeitszeit; Fortfall der Überstunden; Mitbestimmung des Betriebsrats; Annahmeverzug; Angebot zur Leistung von Überstunden

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
25.10.1977
Aktenzeichen
1 AZR 452/74
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1977, 10137
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Hamm - 28.05.1974 - AZ: 6 Sa 76/74

Fundstellen

  • BB 1978, 610
  • DB 1978, 403-404 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Werden in einem Betrieb über einen längeren Zeitraum Überstunden geleistet, dann ändert sich hierdurch die regelmäßige betriebsübliche Arbeitszeit nicht. Das gilt jedenfalls dann nicht, wenn je nach Auftragslage auf die betriebsübliche Arbeitszeit zurückgegangen wird.

2. Der Fortfall der Überstunden unterliegt nicht dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG.

3. Der Arbeitgeber gerät deshalb nicht in Annahmeverzug, wenn der Arbeitnehmer nach Anordnung des Fortfalls der Überstunden unter Hinweis auf ein seines Erachtens bestehendes Mitbestimmungsrecht weiter bereit ist, Überstunden zu leisten und seine Arbeit anbietet.