Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 25.10.1977, Az.: 1 AZR 452/74
Regelmäßige Überstunden; Änderung der betriebsüblichen Arbeitszeit; Fortfall der Überstunden; Mitbestimmung des Betriebsrats; Annahmeverzug; Angebot zur Leistung von Überstunden
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 25.10.1977
- Aktenzeichen
- 1 AZR 452/74
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1977, 10137
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Hamm - 28.05.1974 - AZ: 6 Sa 76/74
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BB 1978, 610
- DB 1978, 403-404 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Werden in einem Betrieb über einen längeren Zeitraum Überstunden geleistet, dann ändert sich hierdurch die regelmäßige betriebsübliche Arbeitszeit nicht. Das gilt jedenfalls dann nicht, wenn je nach Auftragslage auf die betriebsübliche Arbeitszeit zurückgegangen wird.
2. Der Fortfall der Überstunden unterliegt nicht dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG.
3. Der Arbeitgeber gerät deshalb nicht in Annahmeverzug, wenn der Arbeitnehmer nach Anordnung des Fortfalls der Überstunden unter Hinweis auf ein seines Erachtens bestehendes Mitbestimmungsrecht weiter bereit ist, Überstunden zu leisten und seine Arbeit anbietet.