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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 21.07.2011, Az.: I ZR 204/09

Zulässigkeit der Anhörungsrüge ohne Darlegung einer entscheidungserheblichen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
21.07.2011
Aktenzeichen
I ZR 204/09
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2011, 22325
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Köln - 14.05.2009 - AZ: 31 O 374/06
OLG Köln - 11.12.2009 - AZ: 6 U 90/09
BGH - 24.11.2010 - AZ: I ZR 204/09

Fundstelle

  • GRUR-RR 2011, 391

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 21. Juli 2011
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und
die Richter Pokrant, Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff und Dr. Löffler
beschlossen:

Tenor:

Die Anhörungsrüge gegen das Senatsurteil vom 24. November 2010 wird auf Kosten der Beklagten als unzulässig verworfen.

Gründe

1

I.

Die gemäß § 321a Abs. 1 ZPO statthafte und innerhalb der Frist des § 321a Abs. 2 Satz 1 ZPO eingelegte Anhörungsrüge ist unzulässig, weil sie das Vorliegen einer entscheidungserheblichen Verletzung des Anspruchs der Beklagten auf rechtliches Gehör nicht dargelegt hat (§ 321a Abs. 2 Satz 5 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Sie lässt insbesondere unberücksichtigt, dass der Senat in den Randnummern 11 bis 14 seines Urteils vom 24. November 2010, an die sich die von der Anhörungsrüge beanstandete Passage in Randnummer 15 anschließt, die Entscheidung selbständig tragend ausgeführt hat, dass die Klageansprüche (schon) im Hinblick auf die pharmakologische Wirkung des Präparats der Beklagten begründet sind.

2

II.

Die Anhörungsrüge ist im Übrigen auch unbegründet. Der Senat hat in der Randnummer 15 seines Urteils vom 24. November 2010 insoweit von der Anhörungsrüge nicht zitiert im Einzelnen dargelegt, weshalb die vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen auch die Annahme einer metabolischen Wirkung des Präparats der Beklagten rechtfertigen.

Bornkamm
Pokrant
Schaffert
Kirchhoff
Löffler