Bundesgerichtshof
Urt. v. 23.03.1962, Az.: 4 StR 475/61
Abschüssiges Gelände; Abstellen eines Fahrzeugs; Sicherungsmaßnahmen gegen Abrollen
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 23.03.1962
- Aktenzeichen
- 4 StR 475/61
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1962, 10192
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Arnsberg - 01.09.1961
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHSt 17, 181 - 186
- DAR 1962, 186
- DB 1962, 737 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1962, 493 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1962, 1164-1165 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1962, 1971 (amtl. Leitsatz mit Anm.) "StVZO § 41 Abs. 14 (Erforderliche Sicherungsmaßnahmen bei Abstellen eines Fahrzeugs auf abschüssigem Gelände)"
Verfahrensgegenstand
Fahrlässige Tötung
Amtlicher Leitsatz
Beim Abstellen eines Fahrzeugs auf abschüssigem Gelände muß der Kraftfahrer eine doppelte Sicherung gegen ein Abrollen des Fahrzeugs treffen. Er muß außer der Betätigung einer Bremse einen (gegenläufigen) Gang einlegen oder, wo das nicht in Frage kommt (abgekuppelter Anhänger), eine zweite Bremse in Wirksamkeit setzen oder sperrige Gegenstände unterlegen. Bei besonders starkem Gefälle kann sogar eine dreifache Sicherung (Feststellbremse, Gang und Unterlegen oder zwei Bremsen und Unterlegen) geboten sein. (Ergänzung von BGHSt 15, 336 [BGH 24.06.1960 - 2 StR 621/59]).
Redaktioneller Leitsatz
- 1.
Wird ein Fahrzeug auf abschüssigem Gelände abgestellt, muß der Kraftfahrer das Fahrzeug gegen Abrollen dopplet sichern. Hierzu gehört neben der Betätigung einer Bremse auch das gegenläufigen) Gang einlegen. Kommt dies nicht in Frage, z.B. bei einem abgekuppelten Anhänger ist eine zweite Bremse zu betätigen oder ein sperriger Gegenstand unterzulegen.
- 2.
Ist das Gefälle besonders stark, kann sogar eine dreifache Sicherung (Feststellbremse, Gang und Unterlagen oder zwei Bremsen und Unterlegen) abgezeigt sein.
In der Strafsache
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 23. März 1962,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,
Bundesrichter Krumme
Bundesrichter Dr. Sauer
Bundesrichter Martin
Bundesrichter Börtzler als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt Dr. Dr. ... in der Verhandlung,
Oberstaatsanwalt Dr. ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
für Recht erkannt:
Tenor:
- I.
Der Beschluß des Landgerichts in Arnsberg vom 1. September 1961, durch den die Revision des Angeklagten nach § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen worden ist, wird aufgehoben.
- II.
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des genannten Landgerichts vom 20. Juli 1961 wird als unbegründet verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten H. wegen fahrlässiger Tötung zu drei Monaten Gefängnis verurteilt. Den Mitangeklagten Ba. hat es freigesprochen.
H. hat gegen das Urteil Revision eingelegt und die Verletzung sachlichen Rechts gerügt. Das Rechtsmittel ist zulässig, aber unbegründet.
A.
Zulässigkeit der Revision
1.
Das angefochtene Urteil ist dem bevollmächtigten Verteidiger des Angeklagten nach rechtzeitiger Revisionseinlegung am 10. August 1961 zugestellt worden. Die schriftliche Revisionsbegründung vom 14. August 1961 ging am 15. August 1961, also rechtzeitig, beim Landgericht ein (Bl. 103 d.A.). Gleichwohl verwarf die Strafkammer die Revision durch Beschluß vom 1. September 1961 nach § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig, weil die Revisionsbegründung bis dahin nicht zu den Strafakten gelangt war (Bl. 106 d.A.). Nach Aufklärung des Versehens hob das Landgericht am 13. September 1961 den Verwerfungsbeschluß wieder auf (Bl. 109 R d.A.). Dieser Beschluß wurde (auf Veranlassung des Generalbundesanwalts) dem Verteidiger des Angeklagten am 5. Dezember 1961 zugestellt. Daraufhin beantragte dieser mit Gesuch vom 6. Dezember 1961, dem Angeklagten "Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren" (Bl. 112 d.A.).
2.
Das Gesuch ist, da eine Fristversäumnis nicht vorliegt und deshalb eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht in Frage kommt (§ 44 StPO), als Antrag auf Aufhebung des die Revision verwerfenden Beschlusses des Landgerichts vom 1. September 1961 auszulegen (§ 346 Abs. 2 StPO). Dem Antrag ist stattzugeben, weil die Revision rechtzeitig begründet worden ist und daher nicht gemäß § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen werden durfte. Damit wird der Aufhebungsbeschluß des Landgerichts vom 13. September 1961 gegenstandslos.
B.
Sachentscheidung
I.
1.
Der Revision des Angeklagten H. liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
H., der gelernter Autoschlosser und als Kraftfahrer bei dem freigesprochenen Mitangeklagten Ba. beschäftigt ist, beförderte in dessen Auftrag am 21. Dezember 1960 mit einem Lastzug u.a. eine Maschine für die Firma R. von Solingen-Wald nach Menden. Der Angeklagte fuhr auf den Hof der Firma R. in Menden, um die auf dem Anhänger verladene, etwa 1 1/2 to schwere Maschine abzuliefern. Da ihm mitgeteilt wurde, daß die Maschine an der Verladerampe abgeladen werden sollte, fuhr er in die Nähe dieser Rampe. Dort erklärte ihm der Werkmeister der Firma, wie das Abladen im einzelnen vor sich gehen solle. Der Angeklagte entschloß sich daraufhin, den Anhänger abzukuppeln, den Motorwagen zu wenden und den Anhänger an der Spitze des Motorwagens wieder anzukuppeln, um ihn auf diese Weise besser an die Verladerampe rangieren zu können. Der Werkmeister schickte drei Arbeiter, die dem Angeklagten beim Ab- und Ankuppeln helfen und die schwere Maschine abladen sollten.
In der Zwischenzeit suchte der Angeklagte auf dem Hof, der "zur Straße hin einiges Gefälle aufweist", nach einem "Gegenstand", den er unter ein Rad des Anhängers legen konnte, um diesen auf dem "abschüssigen Gelände" gegen ein Abrollen zu sichern. Er fand einen Holzbalken von 8 cm Kantenlänge, der von Fahrern, die bei der Firma R. abzuladen haben, "gewöhnlich für diesen Zweck gebraucht wird". Dieser Balken war an einigen Stellen so abgenutzt, daß er teilweise schon eine runde Form angenommen hatte. Der Angeklagte legte ihn vor den rechten hinteren Reifen des Anhängers, und zwar so, daß der größere Teil des Balkens nach außen zeigte. Er löste sodann das Lichtkabel und den Luftschlauch und stellte das Anhängerventil auf "Vollast". Anschließend begab er sich in das Führerhaus und zog den Motorwagen langsam vor. Einer der drei dem Angeklagten zur Verfügung gestellten Arbeiter namens F. kuppelte nun gemäß der Weisung des Angeklagten den Anhänger ab. Während er die "Schere" in der Hand hielt, kam der Anhänger langsam ins Rollen. Auf den Zuruf eines der anderen Arbeiter ließ F. die Schere fallen. Der Anhänger rollte jedoch weiter und quetschte F., der noch in gebückter Haltung mit dem Gesicht zum Motorwagen stand, gegen diesen. Dabei erlitt F. so schwere Verletzungen, daß er auf dem Wege ins Krankenhaus starb.
Bei den Unfallermittlungen stellte sich heraus, daß die Druckluftbremsanlage des Anhängers schadhaft war: Die Gummimanschette des an der Hinterachse angebrachten Bremszylinders war undicht; dadurch verlor die mit einem Betriebsdruck von 6,5 atü arbeitende Bremsanlage ihre Wirksamkeit. Auch die mechanische Feststellbremse des Anhängers war nicht in Ordnung; das Bremsseil war gerissen. Unterlegkeile führte der Angeklagte nicht bei sich.
2.
Das Landgericht glaubte dem Angeklagten nicht widerlegen zu können, daß er die möglicherweise erst während der Fahrt aufgetretene Schadhaftigkeit der Druckluftbremsanlage (nicht erkannt hat und) nicht erkennen konnte. Es legt ihm aber als Fahrlässigkeit zur Last, daß er sich mit dem Versuch begnügt hat, das Wegrollen des Anhängers durch Unterlegen des Balkens von nur 8 cm Kantenlänge zu verhindern. Nach der Ansicht der Strafkammer durfte sich der Angeklagte auf eine Bremsmöglichkeit allein nicht verlassen; vielmehr mußte er eine zusätzliche Sicherung gegen das Abrollen des Anhängers auf dem abschüssigen Hof treffen. Dafür aber war nach der auf das Gutachten eines Kraftfahrzeugsachverständigen gestützten Überzeugung der Kammer - bei einem Reifendurchmesser des Anhängers von 1,15 m - ein Balken von 8 cm Kantenlänge, der zudem stellenweise durch Abnutzung eine runde Form erhalten hatte, nicht geeignet. Auch hätte der Balken nach der Ansicht des Landgerichts, da die 1,5 to schwere Maschine auf die Vorderachse des Anhängers geladen war, unter eines der belasteten Vorderräder, nicht unter das rechte unbelastete Hinterrad gelegt werden müssen. Die Unzulänglichkeit dieser Sicherung hätte der Angeklagte nach der Überzeugung der Kammer erkennen können.
II.
Der Angeklagte hat das Urteil mit der Sachrüge angefochten.
1.
Die Revision meint, der Angeklagte habe sich darauf verlassen dürfen, daß die selbsttätig beim Abkuppeln des Anhängers einsetzende Bremswirkung der auf "Vollast" gestellten Druckluftbremse eintrat und hinreichend lange anhielt. Der Unfall sei ausschließlich darauf zurückzuführen, daß einer der Bremszylinder schadhaft war; das jedoch habe der Angeklagte nicht erkennen können, wie ihm die Strafkammer zugebilligt habe. Wenn aber der Angeklagte, so folgert die Revision weiter, nicht verpflichtet gewesen sei, eine zusätzliche Sicherung gegen das Abrollen des Anhängers zu treffen, so könne ihm kein Vorwurf daraus gemacht werden, daß diese Sicherung mangelhaft gewesen sei und er das hätte voraussehen müssen. Eine gesetzliche Vorschrift, daß ein Kraftfahrer verpflichtet sei, "zusätzlich zu den vorgeschriebenen Bremsen des Lastzugs auch noch einen Bremskeil unterzulegen", gebe es nicht; also könne es dem Angeklagten nicht als Verschulden angerechnet werden, daß er einen ungeeigneten Balken untergelegt habe.
2.
Dem kann nicht beigetreten werden.
a)
Wie der erkennende Senat in BGHSt 15, 386 ausgesprochen hat, ist der Kraftfahrer grundsätzlich verpflichtet, alle an seinem Fahrzeug gegen eine mögliche Verkehrsgefahr vorgesehenen Sicherheitseinrichtungen zu gebrauchen, auch wenn er deren Notwendigkeit im einzelnen nicht durchschaut; er darf sich nicht darauf verlassen, daß unter günstigen Bedingungen eine Sicherungsvorkehrung genügen würde, sondern muß damit rechnen, daß aus einem ihm unbekannten Grunde, etwa wegen einer für ihn nicht ohne weiteres erkennbaren Abnutzung einer Vorrichtung, der erstrebte Schutz der Verkehrsteilnehmer nur durch Anwendung der mehreren vom Fahrzeugerbauer vorgesehenen Hilfen gewährleistet ist (a.a.O. S. 389 f). Der damals entschiedene Fall betraf allerdings einen anderen Sachverhalt (Sicherung der rückwärtigen Bordwand eines Lastkraftwagens gegen das Herabfallen). Für die Sicherung eines auf abschüssigem Gelände abgestellten Fahrzeugs mittels mehrerer möglicher Maßnahmen kann jedoch nichts anderes gelten; das ist sogar ein Hauptanwendungsfall des vom Senat a.a.O. aufgestellten Rechtssatzes. Jedem Kraftfahrer ist geläufig, daß er sich beim Abstellen seines Kraftwagens auf abfallender Straße nicht damit begnügen darf, eine Bremse (die sog. Feststellbremse) zu betätigen, sondern daß er noch eine weitere Maßnahme treffen muß, um ein Abrollen des Fahrzeugs auch dann zu verhindern, wenn die Bremse aus irgendeinem Grunde versagen sollte. Die üblichste und wirksamste Zusatzsicherung ist das Einlegen eines gegenläufigen Ganges, bei einem nicht mit eigenem Motor ausgestatteten Fahrzeug (Anhänger) je nach dem der Einsatz einer zweiten Bremse, das Unterlegen sperriger Gegenstände oder das Einschlagen der Räder zur Hangseite (vgl. OLG Hamm in VRS 8, 155, 156). Bei besonders starkem Gefälle kann der Kraftfahrer sogar verpflichtet sein, die Feststellbremse (Handbremse) anzuziehen, einen Gang einzulegen (oder eine zweite Bremse zu betätigen) und etwas vor oder hinter die Räder zu legen. Das ergibt sich für das Abstellen von Fahrzeugen nicht nur aus der allgemeinen Sorgfaltspflicht, sondern auch unmittelbar aus dem Gesetz. Nach § 20 StVO hat der Fahrzeugführer beim Verlassen des Fahrzeugs "die nötigen Maßnahmen zu treffen, um Unfälle und Verkehrsstörungen zu vermeiden"; das umfaßt die Pflicht, dafür zu sorgen, daß das abgestellte Fahrzeug sich nicht von selbst in Bewegung setzt und wegrollt (OLG Hamm a.a.O.).
In Anwendung dieser Grundsätze durfte sich der Angeklagte nicht damit zufrieden geben, am schwer beladenen Anhänger, bei dem das Einlegen eines Ganges nicht in Frage kam, der aber mit zwei Bremsvorrichtungen (der selbsttätigen Druckluft- und der mechanischen Feststellbremse) ausgestattet war, nur eine dieser Bremsen, nämlich die Luftdruckbremse in Wirksamkeit zu setzen; er mußte vielmehr - gleichviel, ob das in Kraftfahrerkreisen für eine so kurze Stillegung des Anhängers üblich ist oder nicht - auch die Feststellbremse betätigen. Wollte er das - aus vielleicht verständlichem Grunde - nicht, dann mußte er für eine andere zusätzliche Sicherung sorgen. Der Angeklagte selbst hat das zutreffend erkannt, wie sich daraus ergibt, daß er trotz der vermeintlich wirksamen Luftdruckbremse nach einem Gegenstand suchte, den er unter ein Rad des Anhängers legen konnte, um dessen Abrollen zu verhindern. Das Unterlegen eines oder mehrerer "Bremsklötze" war ein an sich taugliches und übliches Sicherungsmittel, sofern die Klötze geeignet waren, bei einem Versagen der Bremse das Fahrzeug auf der Stelle festzuhalten; das folgt schon aus der durch die Verordnung vom 25. November 1951 neu eingeführten Vorschrift, wonach auf Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 4 to und auf Anhängern mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 750 kg mindestens ein Unterlegkeil für die Räder mitzuführen ist und Unterlegkeile ausreichend wirksam, leicht zugänglich und sicher zu handhaben sein müssen (§ 40 Abs. 14 StVZO; vgl. auch § 17 der Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaft für die gewerbliche Fahrzeughaltung). An der ausreichenden Wirksamkeit des von dem Angeklagten verwendeten Balkens als Unterlegkeil aber fehlte es hier aus den vom Landgericht hervorgehobenen, dem Angeklagten erkennbaren Gründen.
Er hat damit fahrlässig die ihm als Fahrzeugführer obliegende Sorgfaltspflicht verletzt. Dieser Vorwurf bleibt ihm nicht, deshalb erspart, weil der Anhänger nur ganz vorübergehend vom Motorwagen abgekuppelt werden sollte; denn wie gerade der vorliegende Fall zeigt, können schon wenige Augenblicke genügen, um ein unzureichend gesichertes Fahrzeug in Bewegung kommen zu lassen.
b)
Der Sorgfaltsverstoß des Angeklagten war nach der zutreffenden Annahme des Landgerichts für den Tod des Arbeiters F. auch ursächlich. Das kann nicht mit dem Hinweis darauf in Abrede gestellt werden, daß der Unfall bei Benutzung der Feststellbremse möglicherweise ebenfalls eingetreten wäre, weil auch diese Bremse nicht in Ordnung war, ohne daß es der Angeklagte erkennen müßte; denn maßgebend für die Schuldprüfung ist der tatsächliche, nicht ein gedachter Ursachenverlauf (u.a. BGHSt 10, 369, 370) [BGH 11.07.1957 - 4 StR 160/57].
Der Tod eines Menschen als Folge der Sorgfaltspflichtverletzung war für den Angeklagten auch voraussehbar.
c)
Da der Strafausspruch ebenfalls keinen Rechtsirrtum zum Nachteil des Angeklagten erkennen läßt, ist die Revision mit der Kostenfolge des § 473 Abs. 1 Nr. 1 StPO zu verwerfen.
Krumme
Sauer
Martin
Börtzler