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§ 47 LBesG M-V - Sicherheitszulage

Bibliographie

Titel
Besoldungsgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesbesoldungsgesetz - LBesG M-V)
Amtliche Abkürzung
LBesG M-V
Normtyp
Versicherungsbedingung
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
2032-34

Berechtigte nach § 1 erhalten für die Dauer ihrer Verwendung beim Verfassungsschutz des Landes Mecklenburg-Vorpommern eine Stellenzulage.