Bundesfinanzhof
Urt. v. 31.05.1954, Az.: IV 549/53 U
Erfordernis eines schriftlichen Vertrages als Voraussetzung zur Bildung einer Pensionrückstellung für einen Angestellten; Ermittlung der Höhe der Rückstellung nach Schätzung
Bibliographie
- Gericht
- BFH
- Datum
- 31.05.1954
- Aktenzeichen
- IV 549/53 U
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1954, 10428
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
- § 6 Ziff. 3 EStG 1948
Fundstellen
- BFHE 59, 35 - 38
- BStBl. III 1954, 222
- DB 1954, 610 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Zur Bildung einer Pensionsrückstellung für einen Angestellten ist nicht das Vorliegen eines schriftlichen Vertrages erforderlich. Es genügt eine sittliche Verpflichtung, der sich der Unternehmer nicht entziehen zu können glaubt.
- 2.
Die Höhe der Rückstellung muß im Wege der Schätzung ermittelt werden. Es gelten hier gleichartige Grundsätze wie sie die Entscheidung des Obersten Finanzgerichtshofs I 1/47 U vom 13. September 1947, Amtsblatt des Bayer. Staatsministeriums der Finanzen 1947 S. 165, Steuerrechtskartei, KörpStG § 6 Satz 1 Allg. Rechtsspruch 6c, für die bilanzmäßige Behandlung der Pensionen ohne Rechtsanspruch der Leistungsempfänger ausgesprochen hat.
- 1.
Zur Bildung einer Pensionsrückstellung für einen Angestellten ist nicht das Vorliegen eines schriftlichen Vertrages erforderlich. Es genügt eine sittliche Verpflichtung, der sich der Unternehmer nicht entziehen zu können glaubt.
- 2.
Die Höhe der Rückstellung muß im Wege der Schätzung ermittelt werden. Es gelten hier gleichartige Grundsätze wie sie die Entscheidung des Obersten Finanzgerichtshofs I 1/47 U vom 13. September 1947, Amtsblatt des Bayer. Staatsministeriums der Finanzen 1947 S. 165, Steuerrechtskartei, KörpStG §6 Satz 1 Allg. Rechtsspruch 6 c, für die bilanzmäßige Behandlung der Pensionen ohne Rechtsanspruch der Leistungsempfänger ausgesprochen hat.
Tatbestand
Der Beschwerdeführer (Bf.) hat sein Unternehmen bis zum 31. Dezember 1948 allein, von da ab unter Beteiligung seiner beiden Söhne als OHG betrieben. Er hat in der Bilanz vom 31. Dezember 1948 eine Rückstellung für Pensionsverpflichtungen in Höhe von 3.500,00 DM gebildet. Die OHG hat die Rückstellung übernommen, und zwar in Höhe von 4.000,00 DM in ihrer Bilanz vom 31. Dezember 1949, und von 8.000,00 DM in ihrer Bilanz vom 31. Dezember 1950. Es handelt sich um, die Altersversorgung für den 65 Jahre alten Prokuristen des Bf. Der Bf. war für ihn vor der Währungsumstellung eine Lebensversicherung eingegangen, die aber verfallen ist. Der Bf. behauptet, er habe im II. Halbjahr 1948 dem Prokuristen mündlich eine Versorgungszusage gegeben. Am 11. Dezember 1951 habe die OHG sie schriftlich unter Festlegung der Einzelheiten erteilt, nachdem sie sich mit Versicherungssachverständigen über die Art und Weise der Versorgung in Verbindung gesetzt habe.
Das Finanzamt hat die Rückstellung für II/1948, 1949 und 1950 nicht anerkannt, weil die Verpflichtung in diesen Steuerabschnitten noch nicht in rechtsverbindlicher Form bestanden habe.
Die Berufung blieb ohne Erfolg. Das Finanzgericht hat wie folgt Stellung genommen:
Es sei nicht feststellbar, daß eine formlose, insbesondere mündliche Vereinbarung in den Jahren II/1948, 1949 und 1950 erfolgt sei. Es bestehe zwar nach den vom Bf. vorgelegten Unterlagen kein Zweifel darüber, daß der Bf. bereits im II. Halbjahr 1948 eine Altersversorgung in Aussicht genommen habe. Es sei aber aus den Unterlagen nicht zu erkennen, daß die Maßnahmen des Bf. zu der Vereinbarung geführt hätten.
Der Bf. habe eine von ihm gefertigte Aktennotiz vom 29. November 1948 als Beweis für die nach seiner Ansicht damals schon getroffene Vereinbarung vorgelegt. Nach dieser Notiz erkläre sich der Bf. bereit, zur Versorgung seiner Angestellten einen Betrag bereitzustellen. Daß hierin noch keine bindende Zusage dem Prokuristen gegenüber zu erblicken sei, gehe daraus hervor, daß neben dem Prokuristen drei andere Angestellte bedacht werden sollten, die später keine Pensionszusage erhalten hätten. Der Bf. habe sich wohlweislich damals einer Bindung enthalten.
Die in II/1948, in 1949 und in 1950 bestehende Unsicherheit über die Versorgungspläne gehe auch aus dem Schriftsatz vom 11. Dezember 1951 hervor. Es heiße hier: "Diese Frage über die notwendigen Berechnungen kam also erst im Jahre 1950 ins Rollen; wir mußten erst die geeigneten Verbindungen für dieses für uns völlig neue Problem suchen und ohnedies lag nach unserer Kenntnis der Dinge keine Veranlassung vor, überstürzte Vereinbarungen mit den Beteiligten zu treffen oder Zusagen zu machen, über deren Tragweite man sich ja zunächst noch gar kein Urteil bilden konnte. Worauf es ankam, war, sich dem Grunde nach über diese Sache einig zu sein, was ja durch die Pauschalzusage ersichtlich ist, und im übrigen ohne Verzögerung an die Bildung der notwendigen Rückstellung für jedes Jahr zu gehen." Darin spiegle sich deutlich wider, daß die Pläne für eine Vereinbarung noch nicht reif gewesen und nicht über das Stadium von Vorverhandlungen hinausgegangen seien. Im gleichen Sinne heiße es an anderer Stelle: "...; andererseits hätte eine Zusage ohne ziffernmäßige Fixierung des etwaigen Anspruchs nicht den geringsten praktischen Wert gehabt; von uns müßten auf jeden Fall zuerst einmal die für uns immerhin mühseligen und zeitraubenden Feststellungen getroffen werden, die uns als Unterlage für unsere Zusagen in detaillierter Form zu dienen hatten. Vor allem mußten wir auch wissen, auf welche ungefähren Rückstellungen wir uns festlegen konnten und dazu brauchte man bei den unsicheren Ergebnissen immerhin ein paar Jahre." und ferner: "Übernimmt unsere Firma eine Verpflichtung, deren Inanspruchnahme theoretisch schon schnell möglich sein könnte, so brauchen wir hierfür eine Passivierung dieser Verpflichtung schon jetzt, nicht erst für die Zukunft."
Eine bindende Vereinbarung mit dem Prokuristen sei erst in der schriftlichen Erklärung vom 11. Dezember 1951 zustande gekommen. In ihr sei zum Ausdruck gebracht, daß die Ungewißheit der bisherigen Zusage beseitigt und durch eine alle Einzelheiten enthaltende Gestaltung der Versorgung ersetzt werde. Das vom Bf. vorgelegte Gutachten eines Versicherungssachverständigen trage erst das Datum vom 26. Mai 1952. Aus ihm ergebe sich übrigens, daß sich der Schriftwechsel des Gutachters mit dem Bf. über längere Zeit erstreckt habe, bis der Gutachter imstande gewesen sei, die versicherungsmathematische Berechnung vorzunehmen. Es müßten also Pläne erörtert worden sein, die von einer bindenden Vereinbarung noch weit entfernt gewesen seien. Es könne somit die Rückstellung für II/1948, 1949 und 1950 nicht anerkannt werden.
Die Rechtsbeschwerde wendet sich hiergegen in Ausführungen tatsächlicher Natur. Sie behauptet, daß
- 1.
eine Zusage mit rechtlich und moralisch verbindlicher Wirkung im Jahre 1948 gegeben worden sei,
- 2.
diese Zusage dem Zusageempfänger gegenüber erklärt worden sei und dieser daher in Zukunft Ansprüche aus dieser Zusage habe herleiten können,
- 3.
allerdings die Höhe dieser Zusage vorläufig noch ungeklärt gewesen sei, jedoch ein Mindestbetrag von 150,00 DM oder ein Witwengeld von 60 % davon in Frage gekommen sei.
Entscheidungsgründe
Die Prüfung der Rechtsbeschwerde ergibt folgendes:
Wie in der Entscheidung des Obersten Finanzgerichtshofs I 1/47 U vom 13. September 1947, Amtsblatt des Bayer. Staatsministeriums der Finanzen 1947 S. 165, Steuer und Wirtschaft 1947 Urteil Nr. 35, Steuerrechtskartei, Körperschaftsteuergesetz § 6 Satz 1 Allg. Rechtsspruch 6c, im einzelnen ausgeführt wird, setzt eine Rückstellung für eine Pensionslast keine vertragliche Verpflichtung voraus. Es genügt eine sittliche Verpflichtung, der sich der Unternehmer nicht entziehen zu können glaubt.
Der Steuerpflichtige behauptet im Streitfall das Vorliegen einer derartigen Verpflichtung. Die Frage liegt im wesentlichen auf dem Gebiet der Tatsachenwürdigung. Es seht fest, daß die Altersversorgung des Geschäftsführers von dem Betriebe bereits vor der Währungsumstellung getragen worden ist. Es hat die Prämien an die Lebensversicherung gezahlt. Des weiteren wurde im Dezember 1951 die Zusage schriftlich unter Festlegung der Einzelheiten erteilt. Unter diesen Verhältnissen wird man davon ausgehen müssen, daß der Bf. sich moralisch verpflichtet fühlte, die infolge der Währungsumstellung weggefallene Lebensversicherung durch eine Pensionszusage zu ersetzen. Die Firma hat durch den Abschluß des Vertrages im Dezember 1951 nachgewiesen, daß ihre Pläne ernsthaft waren. Der Tatsache, daß die Höhe der Verpflichtung noch nicht feststand, kommt für die Frage, ob grundsätzlich eine Rückstellung zulässig ist, keine entscheidende Bedeutung zu.
Das Finanzgericht hat den Begriff der passivierungsfähigen Last zu eng ausgelegt. Auch die vom Finanzgericht mitgeteilten Schriftsätze sprechen nicht gegen die Rechtsbeschwerde. Sie bringen lediglich zum Ausdruck, daß die Einzelheiten über die in Aussicht genommene Pensionszusage noch nicht feststanden.
Nach den Akten ist somit die Bildung der Rückstellung dem Grunde nach gerechtfertigt. Daß die Höhe der Verpflichtung noch nicht feststand, gibt die Rechtsbeschwerde zu. Die Rückstellung muß deshalb geschätzt werden. Es gelten hier gleichartige Grundsätze wie sie die Entscheidung des Obersten Finanzgerichtshofs I 1/47 U vom 13. September 1947 hinsichtlich der freiwilligen Pensionsleistungen ausgesprochen hat. Der eigenen Schätzung des Kaufmanns in der Handelsbilanz kommt für die Höhe der Rückstellung wesentliche Bedeutung zu.
In Übereinstimmung mit der Entscheidung des I. Senats I 179/53 vom 25. Mai 1954 (betr. die OHG) hält es der Senat für angezeigt, die Sache an das Finanzgericht zur nochmaligen Würdigung zurückzugeben.