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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 28.01.1993, Az.: 8 AZR 415/92

Kündigung eines Stasi-Mitarbeiters; Unzumutbarkeit; Einzelfallüberprüfung

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
28.01.1993
Aktenzeichen
8 AZR 415/92
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1993, 10252
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
ArbG Berlin 18.12.1991 - 95 A Ca 21 380/91
LAG Berlin 15.06.1992 - 12 Sa 23/92

Fundstellen

  • AuA 1993, 279
  • AuR 1993, 84 (Kurzinformation)
  • DZWIR 1995, 298-300 (Volltext mit red. LS)
  • NJ 1993, 379-380 (Volltext mit red. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Wird eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses auf einen Sondertatbestand des EinigV gestützt, ist es nicht notwendig, daß der Arbeitgeber die von ihm dafür vorgetragenen Tatsachen einem bestimmten Kündigungstatbestand rechtlich zuordnet.

2. Der Rechtsbegriff unzumutbar i. S. der Anlage I Kap. XIX Sachg. A Abschn. III Nr. 1 Abs. 5 EinigV erfordert eine Einzelfallprüfung. Das individuelle Maß der Verstrickung mit dem MfS bestimmt über die außerordentliche Auflösbarkeit des Arbeitsverhältnisses.