Bundesgerichtshof
Urt. v. 14.01.1986, Az.: VI ZR 164/84
Baugeldgewährung; Kreditgeschäfte; Höchstbetrag; Kontokorrentkredit; Baugeld
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 14.01.1986
- Aktenzeichen
- VI ZR 164/84
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1986, 13360
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 1 GSB
- § 823 BGB
Fundstellen
- MDR 1986, 573-574 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW-RR 1986, 446-448 (Volltext mit amtl. LS)
- VersR 1986, 548-550 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Grundlage einer Baugeldgewährung können Kreditgeschäfte verschiedener Art sein, auch Kredite in laufender Rechnung bis zu einem bestimmten Höchstbetrag.
2. Zur Berechnung des aufgrund eines Kontokorrentkredits empfangenen Baugeldes.
3. Ein Baugeldempfänger kann sich nicht dadurch eine gegenüber § 1 Abs. 2 GSB günstigere Stellung verschaffen, daß er sich nicht selbst an der Herstellung des Baus beteiligt, sondern damit Gesellschaften beauftragt, an denen er allein beteiligt ist und deren Geschäfte er selbständig führt.