Bundessozialgericht
Beschl. v. 06.06.2025, Az.: B 9 SB 19/25 AR
Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 06.06.2025
- Aktenzeichen
- B 9 SB 19/25 AR
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2025, 17823
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2025:060625BB9SB1925AR0
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Gelsenkirchen - 23.09.2021 - AZ: S 15 SB 738/18
- LSG Nordrhein-Westfalen - 16.01.2025 - AZ: L 6 SB 291/21
Rechtsgrundlagen
Der 9. Senat des Bundessozialgerichts hat am 6. Juni 2025 durch den Richter Dr. Röhl als Vorsitzenden sowie die Richter Dr. Schmidt und Stäbler
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 16. Januar 2025 wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
Der Kläger hat gegen die Nichtzulassung der Revision im vorgenannten Urteil des LSG mit einem am 2.5.2025 beim BSG eingegangenen, von ihm selbst unterzeichneten Schriftsatz sinngemäß Beschwerde eingelegt. Das angefochtene Urteil ist dem Kläger am 30.4.2025 zugestellt worden.
Die Beschwerde ist unzulässig, da sie nicht von einem gemäß § 73 Abs 4 SGG vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten innerhalb der einmonatigen Beschwerdefrist, die am 30.5.2025 ablief, eingelegt worden ist (§ 64 Abs 2, § 73 Abs 4, § 160a Abs 1 Satz 2 SGG). Auf das Erfordernis, sich vor dem BSG durch einen der in § 73 Abs 4 SGG aufgeführten Prozessbevollmächtigten vertreten zu lassen, ist der Kläger in der Rechtsmittelbelehrung der LSG-Entscheidung hingewiesen worden. Das somit nicht der gesetzlichen Form entsprechende Rechtsmittel ist gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 SGG i.V.m. § 169 Satz 2 und 3 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.