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Bundesgerichtshof
Urt. v. 09.03.1971, Az.: VI ZR 138/69

Echtes Leiharbeitsverhältnis; Unternehmerhaftung; Eignung derArbeiter; Vertragspflichtverletzungen Entliehener Arbeiter

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
09.03.1971
Aktenzeichen
VI ZR 138/69
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1971, 11037
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • DB 1971, 827 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1971, 568 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1971, 1129-1130 (Volltext mit amtl. LS) "Haftung für Eignung der verliehenen Arbeitskräfte"
  • VersR 1971, 569-570 (Volltext mit red. LS)

Amtlicher Leitsatz

Bei einem echten Leiharbeitsverhältnis hat der verleihende Unternehmer nicht dafür einzustehen, daß seine Arbeiter die ihnen gegenüber dem entleihenden Unternehmer obliegenden Vertragspflichten ordnungsgemäß erfüllen. Dagegen haftet er dafür, daß die von ihm gestellten Arbeiter für die in dem Vertrag vorgesehene Dienstleistung geeignet sind.