Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 02.05.1995, Az.: BVerwG 7 B 270/94
Abfallrecht; Abfallentsorgungsanlagen; Verhütung von Gemeinwohlbeeinträchtigungen; Nachsorgemaßnahmen; Erzwungene Stillegungen
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 02.05.1995
- Aktenzeichen
- BVerwG 7 B 270/94
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1995, 13371
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH München 12.08.1994 - 20 B 93.1524
- VG München 09.03.1993 - M 16 K 91.2442
Rechtsgrundlage
- § 10 Abs. 2 AbfG
Fundstellen
- DVBl 1996, 38-40 (Volltext mit amtl. LS)
- DÖV 1995, 1054 (amtl. Leitsatz)
- NJ 1995, 672 (amtl. Leitsatz)
- NVwZ-RR 1995, 498-499 (Volltext mit amtl. LS)
- NuR 1995, 536-537 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Bei bevorstehender Stillegung einer Anlage können Vorkehrungen auch für die Zeit vor der Betriebseinstellung verlangt werden, wenn dies zur Verhütung von Gemeinwohlbeeinträchtigungen in der Nachbetriebsphase erforderlich ist (Pegel zur Grundwasserbeobachtung).
2. § 10 II AbfG erfaßt auch rechtswidrig errichtete und betriebene Anlagen und gilt auch für erzwungene Stillegungen.
3. § 10 II AbfG enthält eine umfassende Ermächtigung, für stillzulegende oder stillgelegte Abfallentsorgungsanlagen alle im Interesse einer gemeinwohlverträglichen Abfallentsorgung gebotenen Nachsorgemaßnahmen anzuordnen.